Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts wurden den Rekursen des Antragsgegners gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der ihm bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 1 C 164/08t des Erstgerichts anhängigen Aufteilungsverfahrens das Verlassen der ehelichen Wohnung und deren Umgebung aufgetragen und die Rückkehr vorläufig verboten wurde (Pkt pI.), und gegen den Beschluss vom 16. Februar 2009, mit dem seinem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nicht stattgegeben wurde (Pkt II.), keine Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs mangels zur Beurteilung anstehender erheblicher Rechtsfragen nicht zugelassen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners befasst sich allgemein mit der Frage, welche Verhaltensweisen ein weiteres Zusammenleben im Sinne des § 382b EO unzumutbar machen können und erachtet die rechtliche Beurteilung des bescheinigten Sachverhalts durch das Rekursgericht für krass verfehlt. Der Antragsgegner habe weder einen körperlichen Angriff gegen die Antragsteller verübt noch ein deren psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes sonstiges Verhalten an den Tag gelegt, sodass § 382b EO im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht anwendbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Wie auch der Antragsgegner in seinem Rechtsmittelschriftsatz einräumen muss, hängt die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0123926, RS0118857, RS0110446, RS0110444 [T2] ua).
Der Antragsgegner versucht in seinem Rechtsmittel, die als bescheinigt angenommenen und der einstweiligen Verfügung zu Grunde gelegten Vorfälle im Einzelnen als von seinem guten Willen getragene Erziehungsmaßnahmen und bloß unbedeutende Unmutsäußerungen darzustellen. Angesichts festgestellter Äußerungen wie „mir wäre lieber, du wärst gestorben" (gegenüber der mj Tochter nach ihrer Alkoholvergiftung), der Ankündigung, die Familie ruinieren zu wollen, jahrelanger Äußerungen von Todeswünschen gegen die Familie und Andeutungen, sein Vorhaben einmal in die Tat umsetzen zu wollen, sowie der bescheinigten verhaltenskausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere bei der Erstantragstellerin - zeigen die Revisionsausführungen aber insgesamt keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifenden gravierenden Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen auf. Die Gründe für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sind verschuldensunabhängig (Mohr in Angst/Jakusch/Mohr EO14, § 382b E 9 mwN); es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an. Eine allfällige Verletzung schwerwiegender Interessen des Antragsgegners durch die einstweilige Verfügung, die zu einer Abwägung mit den Interessen der Antragsteller führen müsste (vgl RIS-Justiz RS0112179), wurde nicht geltend gemacht.
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