OGH 6Ob77/99p (RS0112179)

OGH6Ob77/99p10.6.1999

Rechtssatz

Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach § 382b Abs 2 EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.

Normen

EO §382b Abs2

6 Ob 77/99pOGH10.06.1999

Veröff: SZ 72/101

1 Ob 124/00tOGH25.05.2000

nur: Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen. (T1)

7 Ob 231/15vOGH27.01.2016

Beisatz: nunmehr § 382e EO. (T2)

7 Ob 232/16tOGH25.01.2017

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/3

7 Ob 134/17gOGH21.09.2017

auch; Beis wie T2

7 Ob 185/17gOGH21.02.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3)

7 Ob 38/21wOGH28.04.2021

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19990610_OGH0002_0060OB00077_99P0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)