Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 2 iVm 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da der Rechtsmittelwerber nicht von dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ausgeht und sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen wendet, ist er (erneut) darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof (auch) im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz, nicht jedoch Tatsacheninstanz ist und daher an den vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden ist (RIS-Justiz RS0002192; 7 Ob 14/12b). Die mit der Behauptung, das Rekursgericht hätte vom Wegfall des Sicherungsbedürfnisses infolge geänderter tatsächlicher Verhältnisse ausgehen müssen, angestrebte Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Revisionsrekursgericht verwehrt (RIS-Justiz RS0002192 [T17, T27]).
Wie zu 7 Ob 14/12b (betreffend die vom Antragsgegner bekämpfte Provisorialentscheidung) bereits dargelegt wurde, kommt es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens gemäß § 382b EO, was auch für das weitere Zusammentreffen gemäß § 382e EO gilt, auf das Ausmaß, die Häufigkeit und Intensität der angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe und bei (ernst gemeinten oder als solche verstandenen) Drohungen auf die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung an:
Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es ‑ ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse ‑ zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Verbleiben oder Zusammentreffen zumuten können (so bereits 7 Ob 14/12b mwN; vgl auch RIS‑Justiz RS0110446).
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, stellt keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0123926; RS0118857).
Im vorliegenden Fall hat sich an der bereits zu 7 Ob 14/12b zusammengefassten Tatsachengrundlage (wonach der Antragsgegner regelmäßig physisch, jeweils in Anwesenheit der Zweit- und Drittantragsteller [der gemeinsamen Kinder] massiv gegen die Erstantragstellerin vorging und auch seine Kinder oft grundlos angeschrien hat, wobei alle große Angst vor ihm hatten, weil er auch gegen seine Kinder nicht nur verbal gewalttätig war) ‑ entgegen den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers ‑ nichts geändert.
Vom hier bescheinigten Sachverhalt ausgehend ist eine wesentliche Beruhigung der „psychisch angespannten“ Situation, auf Grund der (besonders vom Antragsgegner) sehr emotional geführten und konfliktbeladenen Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren mit wechselseitigen (teils äußerst massiven Vorwürfen) bis dato nämlich nicht eingetreten:
Zum einen befürchtet die Erstantragstellerin weiterhin, dass der Antragsgegner im Zuge von eskalierenden Auseinandersetzungen (in Anwesenheit der Kinder) erneut handgreiflich werden und seine Drohung wahrmachen könnte, ihr die Kinder (über deren Reisepässe er nach wie vor verfügt) „wegzunehmen“, diese nach Nigeria zu bringen und bei seiner Schwester aufzuziehen; zum anderen ist auch den Kindern nur ein gerichtlich geregelter Besuchskontakt, aber kein unerwartetes Zusammentreffen (zB ein Auftauchen des Antragsgegners beim Kindergarten) zumutbar.
Da die Entscheidung des Rekursgerichts somit im Rahmen der dargelegten Judikatur liegt, wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht geltend gemacht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).
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