Rechtssatz
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar.
7 Ob 237/07i | OGH | 16.11.2007 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, „ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht", vorliegt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00034_04T0000_001
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