Normen
ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be
4 Ob 108/98f | OGH | 21.04.1998 |
1 Ob 350/98x | OGH | 19.01.1999 |
nur: Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf. (T1)<br/>Beisatz: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T2) |
4 Ob 77/99y | OGH | 13.04.1999 |
7 Ob 101/99z | OGH | 09.06.1999 |
1 Ob 16/02p | OGH | 29.01.2002 |
Vgl; Beisatz: Die mit einem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen bilden einen Sonderbedarf. (T3) |
1 Ob 143/02i | OGH | 30.09.2002 |
Auch; Beis wie T2 nur: Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T4)<br/>Beisatz: Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. (T5)<br/>Beisatz: Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungstätigkeit und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre. (T6) |
4 Ob 97/04z | OGH | 08.06.2004 |
7 Ob 187/05h | OGH | 21.12.2005 |
Auch; Beis wie T2 |
6 Ob 183/06i | OGH | 31.08.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Kosten für eine anwaltliche Vertretung können nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T7) |
9 Ob 47/06m | OGH | 27.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T8) |
1 Ob 124/07b | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten. (T9) |
1 Ob 150/08b | OGH | 21.10.2008 |
Beisatz: Hier: Internatskosten für „Unikatschule". (T10)<br/>Beisatz: Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel" zuzusprechen, der dann gegeben ist, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem konkret bemessenen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann. (T11) |
5 Ob 116/09h | OGH | 07.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T11a) |
8 Ob 53/09s | OGH | 30.07.2009 |
nur T1; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T12 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T12)<br/>Beis wie T8; Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T13) |
4 Ob 120/09i | OGH | 08.09.2009 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule. (T14) |
7 Ob 163/09k | OGH | 27.01.2010 |
Auch; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T15) |
2 Ob 128/10b | OGH | 11.11.2010 |
Vgl; Veröff: SZ 2010/143 |
8 Ob 50/10a | OGH | 25.01.2011 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 |
9 Ob 53/10z | OGH | 28.02.2011 |
nur T1; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T16) |
2 Ob 107/11s | OGH | 16.09.2011 |
Vgl auch; Beis wie T8 |
10 Ob 17/12s | OGH | 05.06.2012 |
Auch |
2 Ob 106/12w | OGH | 07.08.2012 |
nur T1 |
10 Ob 20/13h | OGH | 28.05.2013 |
Auch |
1 Ob 207/15w | OGH | 24.11.2015 |
Auch; Beis wie T2 nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. (T17)<br/>Beis wie T11a |
9 Ob 72/15a | OGH | 21.12.2015 |
Vgl auch; Beis wie T8 |
4 Ob 242/16s | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen. (T18) |
6 Ob 89/17g | OGH | 07.07.2017 |
Auch; Beis wie T18 |
8 Ob 3/18a | OGH | 23.03.2018 |
Vgl auch |
2 Ob 136/18s | OGH | 25.09.2018 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/73 |
4 Ob 142/18p | OGH | 25.09.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T18 |
9 Ob 70/19p | OGH | 28.11.2019 |
Bei wie T11a; Beisatz: Ist die Behandlung einer Zahnfehlstellung medizinisch notwendig, liegt grundsätzlich ein Sonderbedarf vor. (T19) |
4 Ob 153/23p | OGH | 17.10.2023 |
Beisatz wie T8 |
8 Ob 11/24m | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Das Erfordernis eines Laptops in höheren Schulen stellt in der Gegenwart regelmäßig keinen besonderen Ausnahmefall mehr dar, kann im Einzelfall jedoch einen Sonderbedarf bilden. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Keine staatliche Förderung für die Anschaffung des Laptops. (T21) |
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00108_98F0000_003
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