OGH 4Ob108/98f; 1Ob350/98x; 4Ob77/99y; 7Ob101/99z; 1Ob16/02p; 1Ob143/02i; 4Ob97/04z; 7Ob187/05h; 6Ob183/06i; 9Ob47/06m; 1Ob124/07b; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 2Ob128/10b; 8Ob50/10a; 9Ob53/10z; 2Ob107/11s; 10Ob17/12s; 2Ob106/12w; 10Ob20/13h; 1Ob207/15w; 9Ob72/15a; 4Ob242/16s; 6Ob89/17g; 8Ob3/18a; 2Ob136/18s; 4Ob142/18p; 9Ob70/19p; 4Ob153/23p; 8Ob11/24m (RS0109908)

OGH4Ob108/98f; 1Ob350/98x; 4Ob77/99y; 7Ob101/99z; 1Ob16/02p; 1Ob143/02i; 4Ob97/04z; 7Ob187/05h; 6Ob183/06i; 9Ob47/06m; 1Ob124/07b; 1Ob150/08b; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 2Ob128/10b; 8Ob50/10a; 9Ob53/10z; 2Ob107/11s; 10Ob17/12s; 2Ob106/12w; 10Ob20/13h; 1Ob207/15w; 9Ob72/15a; 4Ob242/16s; 6Ob89/17g; 8Ob3/18a; 2Ob136/18s; 4Ob142/18p; 9Ob70/19p; 4Ob153/23p; 8Ob11/24m15.2.2024

Rechtssatz

Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden.

Normen

ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be

4 Ob 108/98fOGH21.04.1998
1 Ob 350/98xOGH19.01.1999

nur: Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf. (T1)<br/>Beisatz: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T2)

4 Ob 77/99yOGH13.04.1999
7 Ob 101/99zOGH09.06.1999
1 Ob 16/02pOGH29.01.2002

Vgl; Beisatz: Die mit einem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen bilden einen Sonderbedarf. (T3)

1 Ob 143/02iOGH30.09.2002

Auch; Beis wie T2 nur: Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T4)<br/>Beisatz: Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. (T5)<br/>Beisatz: Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungstätigkeit und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre. (T6)

4 Ob 97/04zOGH08.06.2004
7 Ob 187/05hOGH21.12.2005

Auch; Beis wie T2

6 Ob 183/06iOGH31.08.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Kosten für eine anwaltliche Vertretung können nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T7)

9 Ob 47/06mOGH27.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T8)

1 Ob 124/07bOGH22.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten. (T9)

1 Ob 150/08bOGH21.10.2008

Beisatz: Hier: Internatskosten für „Unikatschule". (T10)<br/>Beisatz: Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel" zuzusprechen, der dann gegeben ist, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem konkret bemessenen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann. (T11)

5 Ob 116/09hOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T11a)

8 Ob 53/09sOGH30.07.2009

nur T1; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T12 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T12)<br/>Beis wie T8; Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T13)

4 Ob 120/09iOGH08.09.2009

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule. (T14)

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T15)

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/143

8 Ob 50/10aOGH25.01.2011

Auch; Beis wie T8; Beis wie T11

9 Ob 53/10zOGH28.02.2011

nur T1; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T16)

2 Ob 107/11sOGH16.09.2011

Vgl auch; Beis wie T8

10 Ob 17/12sOGH05.06.2012

Auch

2 Ob 106/12wOGH07.08.2012

nur T1

10 Ob 20/13hOGH28.05.2013

Auch

1 Ob 207/15wOGH24.11.2015

Auch; Beis wie T2 nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. (T17)<br/>Beis wie T11a

9 Ob 72/15aOGH21.12.2015

Vgl auch; Beis wie T8

4 Ob 242/16sOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen. (T18)

6 Ob 89/17gOGH07.07.2017

Auch; Beis wie T18

8 Ob 3/18aOGH23.03.2018

Vgl auch

2 Ob 136/18sOGH25.09.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/73

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T18

9 Ob 70/19pOGH28.11.2019

Bei wie T11a; Beisatz: Ist die Behandlung einer Zahnfehlstellung medizinisch notwendig, liegt grundsätzlich ein Sonderbedarf vor. (T19)

4 Ob 153/23pOGH17.10.2023

Beisatz wie T8

8 Ob 11/24mOGH15.02.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Das Erfordernis eines Laptops in höheren Schulen stellt in der Gegenwart regelmäßig keinen besonderen Ausnahmefall mehr dar, kann im Einzelfall jedoch einen Sonderbedarf bilden. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Keine staatliche Förderung für die Anschaffung des Laptops. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00108_98F0000_003