OGH 4Ob87/97s; 9Ob20/00g; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 1Ob169/02p; 10Ob98/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 6Ob7/03b; 6Ob272/03y; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 8Ob126/09a; 8Ob14/11h; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 8Ob21/11p; 7Ob31/13d; 3Ob168/14y; 9Ob59/15i; 3Ob15/16a; 3Ob139/16m; 4Ob61/20d; 3Ob107/20m; 5Ob152/21w; 8Ob169/22v; 5Ob224/23m; 4Ob109/24v (RS0107606)

OGH4Ob87/97s; 9Ob20/00g; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 1Ob169/02p; 10Ob98/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 6Ob7/03b; 6Ob272/03y; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 8Ob126/09a; 8Ob14/11h; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 8Ob21/11p; 7Ob31/13d; 3Ob168/14y; 9Ob59/15i; 3Ob15/16a; 3Ob139/16m; 4Ob61/20d; 3Ob107/20m; 5Ob152/21w; 8Ob169/22v; 5Ob224/23m; 4Ob109/24v22.10.2024

Rechtssatz

Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).

Normen

PHG §5

4 Ob 87/97sOGH08.04.1997

Veröff: SZ 70/61

9 Ob 20/00gOGH06.09.2000

Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Beim Produktionsfehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. (T1)

1 Ob 62/00zOGH06.10.2000

nur: Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/151

8 Ob 183/00wOGH21.12.2000

nur T2

7 Ob 49/01hOGH30.03.2001

Veröff: SZ 74/62

10 Ob 19/01vOGH30.10.2001
1 Ob 169/02pOGH30.09.2002

Beisatz: Hier: Instruktionsfehler. (T3)

10 Ob 98/02pOGH22.10.2002

Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T4)<br/>Beisatz: Ein Produktionsfehler macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des PHG, weil der Benützer mit Recht erwarten war, dass keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt (JBl 1996, 188). (T5)

7 Ob 245/02hOGH13.11.2002

Auch; nur T2

7 Ob 125/03pOGH01.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der beklagten Partei weder ein Konstruktions-, Produktions- noch Instruktionsfehler anzulasten. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7)

6 Ob 7/03bOGH19.02.2004

Auch; nur T2

6 Ob 272/03yOGH27.05.2004

Vgl auch; nur T2

6 Ob 73/04kOGH23.09.2004

Auch

3 Ob 106/05tOGH27.07.2005

nur: Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. (T8)

8 Ob 126/09aOGH19.05.2010

Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. (T9)<br/>Beisatz: Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen. (T10)

8 Ob 14/11hOGH22.02.2011

Auch; nur T9; nur T2

1 Ob 62/11sOGH28.04.2011

nur T8

1 Ob 216/11pOGH24.11.2011

nur T2; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T11)

8 Ob 21/11pOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann. (T12)

7 Ob 31/13dOGH03.07.2013

Vgl auch

3 Ob 168/14yOGH22.10.2014

Auch; nur T1; nur T2; nur T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T13)

9 Ob 59/15iOGH28.10.2015

Auch; nur T8; nur T9; Beisatz: Die berechtigten Sicherheitserwartungen werden auch durch den Stand der Technik konkretisiert. (T14)<br/>Beisatz: Werden gesetzliche Sicherheitsvorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor. (T15)

3 Ob 15/16aOGH17.02.2016

Auch; nur T2; Beisatz: Unzureichende Hinweise auf die mit seiner Verwendung, insbesondere für die Augen, verbundenen Gefahren. (T16)

3 Ob 139/16mOGH18.10.2016

Auch

4 Ob 61/20dOGH20.05.2020
3 Ob 107/20mOGH04.11.2020

Vgl

5 Ob 152/21wOGH16.09.2021
8 Ob 169/22vOGH17.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T10: Die Motorsense mit dem Dreizahnmesser entsprach selbst weder bei ihrem Inverkehrbringen noch später dem Stand der Technik. Die Enttäuschung der Sicherheitserwartung war damit schon in ihrem technischen Konzept begründet und ist daher (auch) von einem Konstruktionsfehler auszugehen (T17)

5 Ob 224/23mOGH28.05.2024

nur T2; nur T4

4 Ob 109/24vOGH22.10.2024

Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0040OB00087_97S0000_002

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