OGH 3Ob107/20m

OGH3Ob107/20m4.11.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, wegen 5.510 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2020, GZ 1 R 210/19g‑55, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 16. Mai 2019, GZ 7 C 445/17t‑51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E130022

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (hierin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

[2] 1. Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers im Sinn des § 5 PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“. Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, also ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (3 Ob 8/14v mwN; RIS‑Justiz RS0107605).

[3] 2. Die Ansicht der Vorinstanzen, es entspreche der allgemeinen Erfahrung des Konsumenten, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei (hier: einem Müsliriegel mit den Hauptzutaten „Apfel, Marille, Birne & Getreide“), Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten, weil nicht völlig auszuschließen sei, dass beim Schälen von Nüssen oder Mandeln Teile der Schalen am geschälten Teil zurückbleiben könnten, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Es begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage, dass die Vorinstanzen das Bestehen einer Warnpflicht im Hinblick auf die (im vorliegenden Fall nach den Feststellungen verwirklichte) Gefahr, dass sich im Müsliriegel sehr kleine Teile von Mandelschalen befinden können, die geeignet sind, die Zähne des Konsumenten zu beschädigen, verneinten.

[4] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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