Rechtssatz
In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen und können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (so schon EFSlg 55100 und 57817).
1 Ob 612/95 | OGH | 17.10.1995 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195 |
9 ObA 119/01t | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtberücksichtigung eines in der Berufung ungerügten Verfahrensfehlers durch das Gericht der zweiten Instanz bildet keinen Mangel des Berufungsverfahrens. (T1) |
10 ObS 38/02i | OGH | 18.06.2002 |
Auch; Beisatz: Es können - auch im Verfahren nach dem ASGG - in der Berufung nicht geltend gemachte (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden. (T2) |
1 Ob 190/07h | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren. (T3)<br/>Beisatz: Ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel der im Rekurs nicht gerügt wurde, kann aber einen Mangel des Rekursverfahrens bilden, wenn das Rekursgericht diesen Mangel von Amts wegen hätte aufgreifen müssen. (T4) |
1 Ob 240/08p | OGH | 26.05.2009 |
Auch; nur: In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden. (T5) |
5 Ob 78/09w | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein im Rekurs nicht geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, welchen das Rekursgericht nicht von Amts wegen aufgreifen musste, kann nicht mehr erfolgreich im Revisionsrekurs geltend gemacht werden. (T6) |
3 Ob 46/11b | OGH | 06.07.2011 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Verfahrensfehler des Erstgerichts wurden aber im Rekurs nicht geltend gemacht und können daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden, zumal keine von der Qualität des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005 in Rede stehen. (T7) |
9 ObA 2/14f | OGH | 25.06.2014 |
Beisatz: Hier: Behauptung, das Erstgericht habe gegen die Erörterungspflicht gemäß § 182a ZPO verstoßen. (T8) |
10 ObS 195/21f | OGH | 22.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassene Beweisaufnahmen, Verletzung der Anleitungspflicht, Nichtzulassung einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00612_9500000_002
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