OGH 3Ob17/16w

OGH3Ob17/16w18.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger ua, Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 15.611,64 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. November 2015, GZ 6 R 172/15d‑31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. August 2015, GZ 9 Cg 24/14a‑27, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00017.16W.0518.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der klagenden Partei die mit 1.203,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 200,57 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Vater der Erst‑ und des Zweitbeklagten (in Hinkunft: Bausparer) verstarb am 2. April 2013. Im Zeitpunkt seines Ablebens bestand bei einer Bausparkasse ein auf seinen Namen lautender, vom Kläger vermittelter Bausparvertrag mit einem Bausparguthaben von 20.170,74 EUR. Aufgrund der von der Erst‑ und vom Zweitbeklagten jeweils aufgrund des Gesetzes und jeweils zur Hälfte des Nachlasses abgegebenen bedingten Erbantrittserklärungen wurde ihnen mit Beschluss vom 23. September 2013 der Nachlass nach dem Erblasser im Betrag von 15.611,64 EUR je zur Hälfte eingeantwortet.

Der Bausparvertrag mit einer sechsjährigen Mindestbindung bis 30. März 2013 wurde mit einem Guthaben von 610,48 EUR, das aus einer Umbuchung von einem Vorgängerbausparvertrag stammte, begonnen; weitere Einzahlungen leistete der Bausparer nicht. Die weiteren Einzahlungen vom (richtig) 22. Dezember 2009, vom 9. Mai 2011 und vom 12. November 2012 von je 1.200 EUR wurden vom Kläger geleistet, der sich aufgrund einer mit dem Bausparer getroffenen Abtretungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009, Beilage ./A, als über den Bausparvertrag verfügungsberechtigt erachtete. Darin ist festgehalten, dass der Bausparer den Bausparvertrag an den Kläger übergibt, während der gesamten Laufzeit auf sämtliche Rechte und Pflichten verzichtet und vom Kläger 500 EUR erhalten hat.

Der Kläger empfahl einer Bekannten (in Hinkunft: Anlegerin), Geld in der Form anzulegen, dass sie ebenfalls einen Betrag auf den Bausparvertrag des Bausparers einbezahlt. Er teilte ihr mit, dass er ein guter Freund des Bausparers sei und über den Bausparvertrag alleine verfügen dürfe. Der Kläger und die Anlegerin kamen überein, dass sie 15.700 EUR auf den Bausparvertrag einzahlen werde und der Kläger an sie nach Ablauf der Bindungsfrist des Bausparvertrags 15.700 EUR zuzüglich der lukrierten Zinsen auszubezahlen habe. Die Anlegerin vertraute dem Kläger völlig und zahlte am 23. November 2012 15.700 EUR aus ihrem eigenen Vermögen auf den Bausparvertrag des Bausparers ein. Sie kannte weder den Bausparer noch die Beklagten. Der Kläger informierte die Anlegerin über den Tod des Bausparers und darüber, dass der Nachlass den Beklagten eingeantwortet worden sei. Sie erklärte, ihr Geld wieder haben zu wollen. Die Anlegerin machte gegen die Beklagten zu keiner Zeit Forderungen in direktem Weg geltend.

Während des vorliegenden Verfahrens unterzeichneten die Anlegerin und der Kläger eine Zessionsvereinbarung mit folgendem Inhalt:

„  I.  [Die Anlegerin] hat [dem Kläger] einen Betrag von 15.700 EUR zur Veranlagung auf dem Bausparvertrag [des Bausparers] zur Verfügung gestellt.

II. Zur Geltendmachung dieses Betrages gegenüber den Erben nach dem [Bausparer] tritt nunmehr [die Anlegerin] diese Forderung im Betrag von 15.700 EUR sA vorsorglich [dem Kläger] zum Inkasso ab und berechtigt [den Kläger] , diese Forderung auch klagsweise geltend zu machen.

[Der Kläger] nimmt diese Abtretung rechtsverbindlich an.

Der Inhalt der Zessionsvereinbarung entspricht dem tatsächlichen Willen des Klägers und der Anlegerin.

Der Kläger begehrt nach Einschränkung (wegen der betragsbeschränkten Haftung der Beklagten nach § 802 ABGB) von ihnen die Zahlung von jeweils 7.805,82 EUR sA. Der Bausparer habe nach einer Einzahlung von 500 EUR den Bausparvertrag wieder auflösen wollen, worauf der Kläger, der schon einen Bausparvertrag auf seinen Namen abgeschlossen gehabt habe, mit ihm vereinbart habe, dass der Bausparvertrag gegen Zahlung von 500 EUR durch den Kläger mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den Kläger übergehe, obwohl der Vertrag weiterhin auf den Erblasser laute. Der einbezahlte Betrag von 500 EUR sei an diesen retourniert worden. Das Bausparguthaben von 20.171,09 EUR sei an die Beklagten als Erben des Bausparers überwiesen worden. Während der Kläger ursprünglich behauptete, er habe in der Folge 19.300 EUR (3 x 1.200 EUR und 1 x 15.700 EUR) auf den Bausparvertrag einbezahlt, weshalb das Bausparguthaben ihm und nicht den Erben zustehe, bestritt er später die Einzahlung von 15.700 EUR durch die Anlegerin nicht. Dennoch seien die Beklagten unabhängig davon, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Abtretung des Bausparvertrags nicht geschäftsfähig gewesen sei, zu Lasten des Klägers bereichert, weil der Bausparer keine der Zahlungen geleistet habe. Der Kläger sei aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Bausparer Inhaber und Verfügungsberechtigter des Bausparvertrags, sodass es unerheblich sei, wer eingezahlt habe. Die Anlegerin habe einen ihr allenfalls gegenüber den Beklagten zustehenden Anspruch vorsorglich an den Kläger abgetreten. Zwischen den beiden sei vereinbart, dass sie im Fall des Obsiegens des Klägers ihr einbezahltes Kapital erhalten solle. Der Kläger sei daher berechtigt, den gesamten Klagebetrag im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Beklagten wendeten ein, der Bausparer habe seit dem Jahr 2008 an Demenz gelitten und sei deshalb im Zeitpunkt des Geschäfts geschäftsunfähig gewesen. Die Unterschrift auf der Beilage ./A stamme nicht vom Erblasser. Eine Vertragsübertragung in dieser Form sei gar nicht möglich und zulässig, auch habe eine Übergabe des Bausparvertrags nie stattgefunden. Zur Einzahlung von 15.700 EUR durch die Anlegerin fehle es dem Kläger an der Aktivlegitimation. Die Abtretung der Forderung der Anlegerin an den Kläger sei offensichtlich nicht ernst gemeint und daher unwirksam.

Das Erstgericht gab der Klage aufgrund des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts statt. Für die Einzahlung der Anlegerin habe gegenüber dem Bausparer kein Rechtsgrund bestanden, sodass sie nach § 1431 ABGB kondizieren könne. Dem stehe § 1432 ABGB nicht entgegen, weil die Einzahlerin sich über den Umstand der Zahlung einer Nichtschuld nicht bewusst gewesen sei. Vielmehr sei sie der Meinung gewesen, aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger an diesen als über das Bausparguthaben allein Verfügungsberechtigten zum Zweck der Veranlagung zu zahlen. Von einer Zahlung an den Bausparer oder seine Rechtsnachfolger sei sie in keiner Weise ausgegangen, sodass sie insofern im Zeitpunkt der Leistung einem Irrtum unterlegen sei.

Das Berufungsgericht gab der allein wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verneinte eine Kondiktion der Anlegerin nach § 1431 ABGB, weil § 1432 ABGB eine solche ausschließe. Die Anlegerin habe nach den Feststellungen nicht denken können, dem Bausparer oder der Bausparkasse 15.700 EUR schuldig zu sein. Es liege aber ein Anwendungsfall der condictio causa data, causa non secuta analog § 1435 ABGB vor. Dass der Erblasser oder seine Erben irgendetwas zum Bausparguthaben beigetragen hätten, werde von den Berufungswerbern nicht mehr behauptet. Damit fehle es an einem Rechtsgrund dafür, dass die Beklagten das ihnen zugekommene Geld der Anlegerin behalten könnten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Kondiktion einer Einzahlung auf ein fremdes Bausparkonto nicht habe aufgefunden werden können.

Dagegen richtet sich die ordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im klageabweisenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kondiktion nach § 1435 ABGB könnte nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Anlegerin mit dem Bausparer eine Vereinbarung geschlossen und deshalb gezahlt hätte, dieser Rechtsgrund jedoch später weggefallen wäre. Dem Bausparer sei auch der Zweck der Leistung nicht erkennbar gewesen. Empfänger der Leistung sei aufgrund der Vereinbarung mit der Anlegerin der Kläger gewesen, der sich auch zur Rückzahlung verpflichtet habe. Eine Schuld gegenüber dem Bausparer habe die Anlegerin keinesfalls annehmen können. Sie hätte sich daher an den Kläger halten müssen. Weil die Einholung des in erster Instanz von den Beklagten beantragten Gutachtens eines graphologischen Sachverständigen zur Unterschrift des Bausparers unterblieben sei, sei das Beweisverfahren zur Feststellung der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Bausparer aufgrund unrichtiger Rechtsansicht mangelhaft geblieben und keine Feststellung zum Inhalt der Vereinbarung getroffen worden. Es sei unerheblich, ob die Beklagten einen Rechtsgrund für das Behalten des Bausparguthabens hätten, weil der Kläger nicht aktiv legitimiert sei, das Geld der Anlegerin zurückzufordern.

Der Kläger macht in der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten geltend und tritt deren Argumenten im Übrigen entgegen.

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , im Ergebnis jedoch nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

1.  Vorweg ist festzuhalten:

1.1.  Das Erstgericht traf unter Verweis auf die Urkunde Beilage ./A die Feststellung, dass der Kläger und der Bausparer am 2. Dezember 2009 zum Bausparvertrag eine Abtretungsvereinbarung schlossen. Diese Feststellung wurde in der Berufung der Beklagten weder mit einer Beweisrüge (mit dem Ziel, der Bausparer habe die schriftliche Vereinbarung Beilage ./A nicht unterfertigt und auch nicht mündlich zugestimmt) noch mit einer Mängelrüge (wegen der unterbliebenen Einholung des beantragten Gutachtens eines graphologischen Sachverständigen) bekämpft. Diese Feststellung ist somit auch für den Obersten Gerichtshof bindend.

Die Berufung der Beklagten kam auch in anderer Weise auf die in erster Instanz noch erhobenen Einreden, der Bausparer habe die Vereinbarung Beilage ./A nicht unterfertigt und sei im Dezember 2009 nicht mehr geschäftsfähig gewesen, nicht mehr zurück. Diese Einwände ließen die Beklagten daher schon in der zweiten Instanz fallen, weshalb die Echtheit der Unterschrift des Bausparers auf der Vereinbarung Beilage ./A ebenso unstrittig ist, wie dessen damalige Geschäftsfähigkeit, sodass der Oberste Gerichtshof darauf nicht weiter einzugehen hat (RIS‑Justiz RS0043338 [T17]).

Im Revisionsverfahren ist es daher zulässig, den Inhalt der in den Feststellungen des Erstgerichts ‑ wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe ‑ enthaltenen Urkunde Beilage ./A in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0121557). Schon deshalb liegt zum Inhalt der vom Kläger mit dem Bausparer getroffenen Vereinbarung, der bereits im eingangs dargestellten Sachverhalt wiedergegeben wurde, kein sekundärer Feststellungsmangel vor .

1.2.  Den Beklagten ist es verwehrt, eine in zweiter Instanz unterlassene Mängelrüge in dritter Instanz nachzuholen (RIS‑Justiz RS0074223 [T5]), sodass sich eine Auseinandersetzung mit der erstmals in der Revision gerügten unterlassenen Einholung eines Gutachtens eines graphologischen Sachverständigen erübrigt.

2.  Der Kläger stützt seinen eigenen Zahlungsanspruch sowohl auf die mit dem Bausparer am 2. Dezember 2009 abgeschlossene Vereinbarung, die ihn zum über den Bausparvertrag Verfügungsberechtigten gemacht habe, als auch auf Bereicherung.

3.  Die Frage, ob die Anlegerin einen Bereicherungsanspruch gegenüber den Beklagten hat, braucht nicht beantwortet zu werden, weil sich ein vertraglicher Anspruch des Klägers aus folgenden Gründen ergibt:

3.1.  Ungeachtet der im Außenverhältnis nicht wirksam gewordenen Übertragung des Bausparvertrags vom Bausparer auf den Kläger wurde ‑ mit der von beiden Seiten beabsichtigten „Ausnützung“ des bestehenden Bausparvertrags durch den Kläger und dem Verzicht des Bausparers auf alle Rechte ‑ im Innenverhältnis die Vereinbarung getroffen, das durch (nicht vom Bausparer stammende) Einzahlungen erzielte, durch Zinsen und Bausparprämien erhöhte Guthaben am Bausparkonto des Bausparers sollte künftig (nach Ablauf der Mindestvertragsbindung) allein dem Kläger zustehen und zukommen. Diese beinhaltete auch, dass der Bausparer das Guthaben herauszugeben hatte, sollte es an ihn (als Verfügungsberechtigter) ausgezahlt werden. Die dazu getroffene, inter partes bindende vertragliche Regelung müssen auch die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger des Bausparers gegen sich gelten lassen.

3.2.  Daher stellt die Vereinbarung vom 2. Dezember 2009, auf die der Kläger seine Klageforderung auch stützte, einen tauglichen Rechtstitel für den eingeklagten Anspruch dar. Hatte der Kläger Anspruch auf das im Lauf der Zeit angesparte Bausparguthaben, dann kommt es nicht darauf an, ob die Einzahlungen auf das Bausparkonto durch ihn selbst oder in seinem Einvernehmen durch einen Dritten geleistet wurden. Das damit zustande gekommene Guthaben steht nach dem Vertrag zwischen Kläger und Bausparer jedenfalls dem Kläger zu.

3.3.  Auch einer Prüfung bereicherungsrechtlicher Ansprüche des Klägers bedarf es also nicht.

4.  Dem Klagebegehren von (zusammen) 15.611,64 EUR sA haben die Vorinstanzen somit im Ergebnis zu Recht stattgegeben, weshalb der Revision kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO.

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