OGH 3Ob42/09m

OGH3Ob42/09m19.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul R*****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Philipp T*****, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. November 2008, GZ 4 R 375/08a-49, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Dezember 2008, AZ 4 R 375/08a, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 13. Juni 2008, GZ 1 C 869/06d-39, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Kläger die schon vom Erstgericht vorgenommene - nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ohnehin unvermeidliche (RIS-Justiz RS0031415; so auch die in der Revision zitierte Entscheidung 2 Ob 237/01v = SZ 2002/50) - Anwendung von § 273 ZPO bei der Bemessung des dem Beklagten zuerkannten Schmerzengelds von 2.000 EUR rügt, läge nur ein Verfahrensmangel erster Instanz vor (RIS-Justiz RS0040282), den der Kläger in der Berufung nicht rügte, weshalb er das im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen kann (RIS-Justiz RS0074223; E. Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 8 mwN). Die Bemessung von Schmerzengeld ist dagegen immer Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0031415). Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung im konkreten Fall vermag der Kläger nicht darzulegen.

Nichts anderes gilt für die berufungsgerichtliche Interpretation der strittigen Vertragsklausel (RIS-Justiz RS0042936 ua), an deren Auslegungsbedürftigkeit kein Zweifel bestehen kann, gibt sie doch keinen Aufschluss über die Berechnung der Abgeltung für die im Mietobjekt verbleibenden „Investitionen" (siehe dazu die Ausführungen in der Entscheidung 5 Ob 545/89).

Für die Ansicht, die Berechnung des „klaren und überwiegenden Vorteils" mittels Verkehrswertvergleichs sei rechtlich unrichtig, kann der Kläger keinerlei schlüssige Belege anführen. Vielmehr konnte sich die zweite Instanz auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen (siehe nur die Zitate in 3 Ob 12/07x = immolex 2007/166, 340 [Maier-Hülle]).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte