OGH 9ObA201/94 (RS0038765)

OGH9ObA201/9411.1.2024

Rechtssatz

Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen nach der uneingeschränkten Fassung des § 8 Abs 1 und 2 RAO jedermann zusteht (JBl 1932,68), oder etwa eine Verfahrensordnung festzulegen, die den elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht. § 25 Abs 6 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst ist demnach verfassungskonform auszulegen.

Normen

ABGB §879 Abs1 CIIo1
B-VG Art7
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §25 Abs6
RAO §8

9 ObA 201/94OGH16.11.1994

Veröff: SZ 67/203

9 ObA 2182/96iOGH16.10.1996

nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. (T1)

9 ObA 125/98fOGH08.07.1998

nur T1; Beisatz: Beachtung des sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Sachlichkeitsgebotes. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen - sachlich gerechtfertigt. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/122

9 ObA 195/99pOGH26.01.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 22 DO.B (T4)

8 ObA 30/00wOGH09.11.2000

nur T1

9 ObA 229/02wOGH19.03.2003

nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. (T5)

8 ObA 8/05tOGH30.06.2005

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Diese gilt zufolge der mittelbaren Grundrechtsbindung auch für die Betriebsparteien. (T6)

8 ObA 19/06mOGH11.05.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObA 53/06mOGH19.06.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 66/07gOGH20.08.2008

nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen. (T8)

9 ObA 80/11xOGH27.02.2012

Vgl auch; nur T5; Beisatz: In Anbetracht der Interessenwahrungspflicht der Kollektivvertragsparteien ist von einer „abgeschwächten“ Grundrechtsbindung auszugehen. (T9)<br/>Beisatz: Im Rahmen des Gleichheitssatzes haben die Parteien des Kollektivvertrags bei ihren Vereinbarungen über die Einstufung innerhalb des ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer durch die Bewertung ihrer Arbeitsleistung in Beziehung zur Lohnkostenbelastung der Arbeitgeber zu setzen und so ein Synallagma zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags herzustellen. (T10)

8 ObA 98/11mOGH26.07.2012

nur T5

8 ObA 72/12iOGH27.11.2012

Auch; nur T5

9 ObA 146/12dOGH19.03.2013

Vgl auch

8 ObA 12/17yOGH28.09.2017

Auch

9 ObA 93/17tOGH30.10.2017

Auch

9 ObA 88/19kOGH27.08.2019

nur T7

8 ObA 67/22vOGH24.10.2022

nur T5

8 ObS 6/23zOGH11.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T11)

Dokumentnummer

JJR_19941116_OGH0002_009OBA00201_9400000_001

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