OGH 9ObA229/02w

OGH9ObA229/02w19.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Thomas S*****, Psychologe, 2.) Angelika S*****, Angestellte, beide *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.) EUR 7.247,44 brutto sA und 2.) EUR 6.619,70 brutto sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juni 2002, GZ 8 Ra 81/02x-29, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. November 2001, GZ 24 Cga 33/00p-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 812,52 (darin EUR 135,42 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist zulässig, weil die Auslegung des hier anzuwendenden KollV, insbesondere wegen der differenzierten Gewährung eines Zuschlages je nach Zeit- oder Stücklohn, über den konkreten Einzelfall hinausgeht.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den klagenden Parteien als Aushilfsexpeditarbeitern auch zum Stücklohn für das Einlegen von fremden Beilagen (Ziffer 4 der Zusatzbestimmungen für Expeditarbeiter zum Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen sowie Zusteller und Austräger) der 35%ige Zuschlag (Ziffer 2 der vorerwähnten Zusatzbestimmungen) gebührt, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten:

Soweit sie erstmals in der Berufung darauf verwiesen, dass sie und andere Mitarbeiter - offensichtlich entgegen dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages - auch für das Einlegen von "Eigenbeilagen" nach Stücklohn samt einem 35%-Zuschlag entlohnt worden seien, handelt es sich dabei um eine unzulässige und daher nicht beachtliche Neuerung. Zur angeblichen Verletzung des betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatzes: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass ein Arbeitnehmer nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt werden darf als die übrigen Arbeitnehmer unter den nämlichen Voraussetzungen, dh, der Arbeitgeber darf dem einzelnen nicht vorenthalten, was er der Mehrheit zubilligt (RIS-Justiz RS0016815). Eine solche betriebliche Ungleichbehandlung, etwa dahin, dass sie im Verhältnis zu anderen Mitarbeitern verstärkt zu weniger einträglichen Arbeiten herangezogen worden oder andere Arbeitnehmer bei gleicher Arbeit besser entlohnt worden wären, haben die Kläger nicht aufgezeigt.

Zur angeblichen Sittenwidrigkeit des KollV: Wenngleich auch die Kollektivvertragsparteien im Rahmen einer "abgeschwächten Grundrechtsbindung" bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden sind (RIS-Justiz RS0018063; 8 ObA 30/00w in RIS-Justiz RS0016678), ist hier nicht zu erkennen, warum die Zuerkennung eines Zuschlages bei Zeit- nicht jedoch bei Stückarbeit nicht einer sachlichen Differenzierung entspricht. Nach den Feststellungen (S 10 in ON 25) fallen die nach Stückzahl entlohnten Arbeiten für das Einlegen von Fremdbeilagen zusätzlich zur nach Zeitlohn (samt Zuschlag!) entlohnten Regelarbeit an und sind zeitlich und umfänglich nicht im Vorhinein bestimmbar. Die beklagte Partei verweist in ihrer Revisionsbeantwortung richtig darauf, dass das Arbeitspensum im Stücklohnbereich auch von der Einsatzbereitschaft des einzelnen Arbeitnehmers abhängt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte