OGH 9ObA2182/96i

OGH9ObA2182/96i16.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika P*****, vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und andere, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr.Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 13.750,-- s.A. und Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1996, GZ 10 Ra 2/96d-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Oktober 1995, GZ 4 Cga 24/95t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.490,-- (darin S 2.415,-- USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 29.4.1939 geborene Klägerin war seit 1.1.1975 bei der beklagten Partei als Angestellte beschäftigt. Sie war als Spezialistin für die Berechnung von Pensionen in der Organisationseinheit Bildungs- und Sprechtagsangelegenheiten tätig. Es gehörte zu ihren Aufgaben, die Versicherten und Pensionisten in Sozialversicherungsangelegenheiten zu beraten. Als sie am 1.1.1985 ihre 10jährige Betriebszugehörigkeit (Unkündbarkeit gemäß § 22 DO.A) erreicht hatte, fragte sie im Personalbüro an, ob die Anrechnung zusätzlicher Versicherungszeiten zur Pensionsbemessung automatisch erfolge. Nach entsprechender negativer Auskunft stellte sie am 31.1.1985 den Antrag, ihr gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A Versicherungszeiten im Höchstausmaß von 10 Jahren für die Bemessung der nach § 81 DO.A zu gewährenden Dienstordnungspension anzurechnen. Mit Dienstzettel vom März 1985 bewilligte ihr die beklagte Partei die Anrechnung von neun Jahren, acht Monaten und zwei Tagen. Dafür hatte die Klägerin Beiträge von insgesamt S 13.750,-- zu entrichten. Am 7.11.1994 stellte die Klägerin im Alter von 55 1/2 Jahren den Antrag, in den Ruhestand versetzt zu werden, in dem sie sich nunmehr seit 1.2.1995 befindet.

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Zahlung von S 13.750,-- s. A. und die Feststellung, daß die beklagte Partei schuldig sei, ihr die Pension gemäß § 81 DO.A ab dem 1.11.1995 zumindest in der Höhe der tatsächlich bei der beklagten Partei verbrachten Dienstjahre auszuzahlen.

Aufgrund der Anrechnung weiterer Versicherungszeiten im Sinne des § 17 Abs 2 und 3 DO.A erhalte sie im Ergebnis eine um monatlich S 749,91 brutto geringere Dienstordnungspension als wenn keine Anrechnung stattgefunden hätte. Der Grund dafür liege in der fiktiven Einrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 97 Abs 3 und 4 DO.A. Bis zur der am 1.1.1985 in Kraft getretenen 40. ASVG-Novelle habe die Anrechnung von Versicherungszeiten stets zu einer Begünstigung des Dienstnehmers geführt, weil bei der Ermittlung der fiktiven Pension gemäß § 261 ASVG vorerst ein Grundbetrag von 30 % heranzuziehen gewesen sei. Durch die Novellierung sei der Grundbetrag entfallen und die Versicherungsmonate würden nur noch anhand der Steigerungsprozentsätze zur Pensionsberechnung herangezogen, was zu einer überproportionalen Steigerung geführt habe.

Die kollektivvertragliche Regelung des § 17 Abs 2 und 3 DO.A bezwecke aber lediglich, die Dienstnehmer durch die Entrichtung weiterer Beiträge bei der Pensionsbemessung gemäß § 81 DO.A günstiger zu stellen. Werde dieser Zweck nicht erreicht, sei der betroffene Dienstnehmer im Wege der Analogie so zu stellen, als hätte er nie eine Einrechnung von Versicherungszeiten beantragt. Die beklagte Partei sei schon aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bei ihrem Antrag auf Anrechnung weiterer Versicherungszeiten darauf hinzuweisen, daß diese Anrechnung dazu führen könne, daß die Dienstordnungspension nicht erhöht, sondern gemindert werde. Da die Mehrzahl der Pensionisten durch die Anrechnung weiterer Versicherungszeiten begünstigt werde, verstoße die Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs 2 und 3 DO.A. durch die beklagte Partei auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Einzelne Dienstnehmer dürften nicht schlechter gestellt werden. Insoweit sei die Regelung des § 97 Abs 3 und 4 DO.A, indem sie anläßlich der 40. ASVG-Novelle keine Anpassung erfahren habe, auch nichtig. Die beklagte Partei sei überdies durch die Entrichtung der Beiträge gemäß § 17 Abs 4 DO.A, denen keine Leistungen gegenüberstehen, auch bereichert. Die Klägerin stütze daher ihre Ansprüche auf die Bestimmungen der DO.A, auf die Titel des Schadenersatzes und der unrechtmäßigen Bereicherung sowie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.

Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Bestimmungen des § 17 Abs 2 und 3 DO.A hätten nicht den Zweck, einzelne Dienstnehmer zu begünstigen, sondern sie mit jenen Angestellten gleichzustellen, die früher in die Dienste der beklagten Partei getreten sind und daher keine zusätzlichen Versicherungszeiten erwerben können. Die Klägerin sei durch die Anrechnung lediglich so gestellt worden, als ob sie ihr Dienstverhältnis zur beklagten Partei 10 Jahre früher begonnen hätte. Diese kollektivvertragliche Regelung habe sozialversicherungsrechtlichen Charakter und biete den Angestellten die Möglichkeit, sich in die Risikogemeinschaft mit den übrigen Angestellten einzubinden. Es stehe jedem Dienstnehmer frei, ob er von der vorgesehenen Anrechnung Gebrauch machen wolle oder nicht.

Ob der Angestellte, der von den Möglichkeiten des § 17 Abs 2 und 3 DO.A Gebrauch mache, daraus einen Vorteil ziehe, hänge von mehreren Faktoren ab. Die meisten dieser Faktoren könne er selbst beeinflussen. Die Frage, ob sich bei bestimmten gesetzlichen Konstellationen die fiktiv zu ermittelnde ASVG-Pension zufolge des Erwerbs zusätzlicher Versicherungszeiten überproportional erhöht, daß dadurch der Zuwachs an Dienstordnungspension überkompensiert wird, sei erst im Zeitpunkt des Pensionsanfalls verläßlich zu beantworten. Der Angestellte könne daher allfällige Anträge nach § 17 Abs 2 und 3 DO.A bis zu seiner Ruhestandsversetzung stellen. Soweit die Klägerin von diesem Recht frühestmöglich Gebrauch gemacht habe, habe sie sich zwar die zufolge Ankoppelung an die jeweiligen Bezüge niedrigsten Beiträge gesichert, aber das Risiko eines ungewissen Erfolgs ihrer Maßnahme in Kauf genommen.

Der Erfolg oder Mißerfolg eines nachträglichen Erwerbs von Versicherungszeiten hänge unter anderem sehr wesentlich davon ab, wann der Angestellte in den Ruhestand trete. Die Klägerin habe diesen Zeitpunkt denkbar schlecht gewählt. Wäre sie erst mit 60 1/2 Jahren in Pension gegangen hätte sie ihre höchste Lohnstufe erreicht und ihre Bezüge wären weit über der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage gelegen. Die fiktive ASVG-Pension wäre relativ viel geringer ausgefallen. Dies wäre auch der Fall gewesen, wenn die Klägerin im Gehaltsschema weiter aufgestiegen wäre. Zur Zeit der Antragstellung sei ein beruflicher Aufstieg der Klägerin nicht nur möglich, sondern auch durchaus wahrscheinlich gewesen. Sie hätte sich nur um einen der zahlreichen ausgeschriebenen Posten bewerben müssen.

Die Klägerin habe als Spezialistin für die Berechnung von Pensionen schon längst vor ihrer Ruhestandsversetzung gewußt, daß der gewünschte Termin zwar eine Optimierung der ASVG-Pension bringe, aber auch betriebspensionsrechtliche Nachteile habe. Sie hätte es in der Hand gehabt, mit ihrem Pensionsantrag solange zuzuwarten, bis zumindest die Überkompensationswirkung der fiktiven ASVG-Pension weggefallen wäre. Sie habe den Pensionierungszeitpunkt aber allein unter dem Gesichtspunkt gewählt, ihren Anspruch auf die ASVG-Pension zu optimieren, ohne deshalb noch wesentlich länger berufstätig bleiben zu müssen. Den dadurch erzielten negativen Effekt auf die Höhe der Dienstordnungspension habe sie erkannt und in Kauf genommen.

Da die beklagte Partei in keiner Weise schuldhaft gehandelt habe, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch. Ebenso könne von einer Bereicherung der beklagten Partei keine Rede sein. Die Klägerin beziehe zusätzlich zu ihrer ASVG-Pension eine Dienstordnungspension von S 171.270,82 brutto im Jahr. Dafür habe sie unter Berücksichtigung einer jährlichen sechsprozentigen Verzinsung insgesamt Beiträge in Höhe von S 91.617,66 entrichtet. Der gesamte Beitragsaufwand sei daher bereits mit der Zahlung von sieben Monatspensionen und einer Sonderzahlung amortisiert. Sie erhalte weiters noch jahrelang Pensionszahlungen, ohne dafür eine äquivalente Gegenleistung erbracht zu haben.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Unter Berücksichtung der 20 geleisteten Dienstjahre und von 10 weiteren gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A anrechenbaren Versicherungsjahren beträgt der monatliche Pensionsanspruch der Klägerin nach der DO.A 74 % der Bemessungsgrundlage von S 39.227,49 brutto, das sind S 29.028,34. In der gesetzlichen Pensionsversicherung erreichte die Klägerin unter Hinzurechnung der nach § 17 Abs 2 und 3 DO.A erworbenen Versicherungszeiten insgesamt 357 Versicherungsmonate. Daraus errechnen sich nach dem ASVG 56,525 % der ASVG-Bemessungsgrundlage von S 29.712,--, das sind monatlich S 16.794,71 brutto. Nach Abzug dieses Betrages von dem nach der DO.A ermittelten Betrag verbleibt eine monatliche Dienstordnungspension von S 12.233,63 brutto.

Hätte die Klägerin keinen Antrag nach § 17 Abs 2 und 3 DO.A gestellt, hätte sie für die Dienstordnungspension 20 Dienstjahre erreicht. 62 % der vorgegebenen Bemessungsgrundlage ergibt sohin einen Betrag von S 24.321,04. Bei der auf dieser Basis errechneten fiktiven ASVG-Pension ist von 241 Versicherungsmonaten auszu- gehen. 38,158 % von S 29.712,--, ergibt S 11.337,50. Die Pension nach § 81 DO.A würde daher S 12.983,54 brutto betragen, was eine Differenz von monatlich S 749,91 brutto ergibt.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Klägerin die Änderung der Gesetzeslage durch die am 1.1.1985 in Kraft getretene

40. ASVG-Novelle aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation bekannt gewesen sei. Dennoch habe sie am 31.1.1985 einen Antrag auf Einrechnung der Versicherungszeiten gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A gestellt. Die DO.A sehe keine Möglichkeit vor, dieses Wahlrecht der Dienstnehmer in irgendeiner Weise rückabzuwickeln. Da die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin keinesfalls habe erahnen können, wann die Klägerin in Pension gehen werde, könne sie kein Verschulden an der geringeren Dienstordnungspension treffen. Bereicherungs- rechtliche Ansprüche im Sinne der §§ 1431 ff ABGB seien ebenfalls nicht gegeben.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Grund für die um ca 6 % geringere Dienstordnungspension der Klägerin nicht in einer ungleichen Anwendung des § 97 DO.A liege, sondern in der durch die 40. ASVG-Novelle geänderten Pensionsberechnung der ASVG-Pension. Da diese Novelle im Zeitpunkt des Nachkaufs von Versicherungszeiten schon in Kraft gestanden sei, könne sich die Klägerin hinsichtlich der Berechnung ihrer Dienstordnungspension nicht beschwert erachten. Es liege auch keine willkürliche oder sachfremde Ungleichbehandlung vor, die zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geführt hätte. Es liege im Risikobereich einer Versichertengemeinschaft, daß nicht jeder Versicherte das ihn treffende Ergebnis exakt kalkulieren könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit sich die Revisionswerberin wiederum darauf beruft, daß die Mehrzahl der Pensionisten, welche einen Anspruch auf eine Dienstordnungspension haben, durch die Anrechnung der Versicherungszeiten gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A begünstigt werden und nur einzelne Dienstnehmer dadurch Nachteile erleiden, so daß der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß die arbeitsrechtliche Gleichbehandlungspflicht den Dienstgeber trifft und gegenüber den Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung keine Rolle spielt (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 239 ff, 243 mwH; Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung 15 mwH; Schrammel BPG § 18 Erl 2.1; Schwarz/Löschnigg, ArbR5 369 ua). Die beklagte Partei ist den Regelungen der DO.A, welche ein Kollektivvertrag ist, ebenso unterworfen wie die Klägerin in deren pensionsrechtlichen Bestimmungen. Kollektivverträge sind aber kraft mittelbarer Drittwirkung des Gleichheitssatzes im Weg der entsprechenden Generalklauseln des Privatrechts ebenso an das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gebunden wie ein Gesetz in formellen Sinn (Strasser aaO 16 mwH; Spielbüchler aaO 243). Den Regeln der DO.A zur Ermittlung der Dienstordnungspension ist aber keine gleichheitswidrige Willkür zu entnehmen.

Es ist zulässig, daß die Normgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; daß dabei Härtefälle entstehen, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig (vgl Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1350 mwH). Wie die Klägerin selbst stets betont, wirkt sich die Möglichkeit des Nachkaufs gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A bei den meisten Angestellten (den Regelfall) günstig auf die Dienstordnungspension aus; lediglich einzelne Dienstnehmer hätten Nachteile (Härtefälle). Dazu kommt der Sinn der Regelung des § 97 DO.A, welche eine Gleichbehandlung der erdienten und nachgekauften Zeiten bezweckt. Ohne die Ermittlung der sogenannten fiktiven Pension käme es zu einer unsachlichen Privilegierung der Angestellten, denen Versicherungszeiten angerechnet wurden. Dem dadurch bewirkten Anspruch auf eine höhere Pensionsleistung stünde dann nämlich nur jene Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gegenüber, die sich ohne Bedachtnahme auf die nach § 17 Abs 2 und 3 DO.A angerechneten Zeiten ergäbe. Der Angestellte hat es auch noch gewissermaßen in der Hand, die Höhe seiner Dienstordnungspension durch die Wahl seiner dienstlichen Karriere und des Pensionierungszeitpunktes selbst zu gestalten (vgl 10 ObS 287/90 - Verlust des Berufsschutzes durch freiwillige Versicherung = SSV-NF 4/107). Es kann daher der Ansicht der Klägerin nicht beigepflichtet werden, daß zufolge ihrer enttäuschten Erwartungen die Bestimmung des § 97 Abs 3 Z 4 DO.A teilnichtig sein müsse.

Auch der in der Revision wiederholte Einwand, die beklagte Partei habe Aufklärungspflichten verletzt, weil sie im Rahmen der Fürsorgepflicht darauf hinweisen hätte müssen, daß der Nachkauf von Versicherungszeiten gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A nicht in jedem Fall zu einer Begünstigung beim Bezug der Dienstordnungspension führen müsse, ist nicht zielführend. Einerseits war die Klägerin selbst Pensionsexpertin, welche die Änderung der Steigerungsbeträge im Sinne der 40. ASVG-Novelle bei ihrer Pensionistenberatung beachten mußte und andererseits kann immer nur im nachhinein beurteilt werden, wie sich ein Zeitennachkauf im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auswirkt. Die maßgeblichen Faktoren unterliegen sowohl einer unvorhersehbaren Entwicklung im Bereich des Dienstrechts (Änderungen des ASVG oder der DO.A auf dem Gebiet des Pensionsleistungs-, Beitrags- oder Anpassungsrechts) als auch in der dienstlichen (Karriere, Dauer der Dienstleistung) und privaten (etwa vorzeitige Berufsunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles, einer Berufskrankheit oder anderer Ursachen) Sphäre des betroffenen Angestellten. Die Klägerin hätte diese Ungewißheit überdies vermeiden können, wenn sie die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A erst vor ihrer Pensionierung geprüft hätte. Daraus folgt, daß die vereinbarte und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch vollzogene Anrechnung von Versicherungszeiten nicht mehr rückabgewickelt werden kann. Ein Bereicherungsanspruch hätte aber zur Voraussetzung, daß von vorneherein kein wirksames Schuldverhältnis, sondern nur eine Zweckabrede vorgelegen wäre (vgl Rummel in Rummel2, ABGB § 1435 Rz 4 mwH).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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