Rechtssatz
Die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN ist für den zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit maßgebenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht anwendbar.
2 Ob 14/94 | OGH | 06.12.1994 |
Auch; Beisatz: Bei einer Teileinklagung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Rekursgericht entschieden hat. (T1) |
2 Ob 8/99m | OGH | 28.01.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes. (T2) |
3 Ob 330/98w | OGH | 30.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag. (T3) |
8 ObA 30/03z | OGH | 18.12.2003 |
Auch; Beisatz: Dem Kostenersatzanspruch ist ebenfalls der eingeschränkte Streitwert des Revisionsverfahrens zugrunde zu legen. (T4) |
10 Ob 131/05w | OGH | 29.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Revisionszulässigkeit ist jener Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend, über den das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat; im Falle eines Teilurteils demnach nur der Teilbetrag. (T5)<br/>Beisatz: Erließ das Erstgericht Teilurteile - oder wie hier ein Teilurteil und ein Endurteil - über zusammenzurechnende Einzelansprüche, so betreffen Berufungen gegen diese Urteile unterschiedliche Entscheidungsgegenstände, deren Begrenzung aus den Berufungsanträgen abzulesen ist und die bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind. (T6) |
7 Ob 24/06i | OGH | 15.02.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 |
6 Ob 256/07a | OGH | 07.11.2007 |
Beisatz: Hier: Nur teilweise eingeklagte Ansprüche mehrerer Pflichtteilsberechtigter. (T7) |
2 Ob 23/12i | OGH | 20.09.2012 |
Vgl; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Hier: Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts war nicht das unbekämpfte Zwischenurteil, sondern nur das ein 5.000 EUR nicht übersteigendes Mehrbegehren abweisende Teilurteil des Erstgerichts. (T8) |
6 Ob 148/13b | OGH | 28.08.2013 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 |
3 Ob 250/15h | OGH | 20.01.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5 |
7 Ob 38/16p | OGH | 16.03.2016 |
Vgl; Beisatz: Trotz zusammenzurechnender Teilansprüche ist allein der Entscheidungsgegenstand des ersten Berufungsurteils für die Frage der Zulässigkeit der Revision maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Fällung dieser Entscheidung noch nicht absehbar war, dass infolge Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags eine weitere Berufungsentscheidung erforderlich sein würde. (T9) |
5 Ob 107/18y | OGH | 18.07.2018 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T9 |
7 Ob 187/19d | OGH | 27.11.2019 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei Teileinklagung aus "prozessökonomischen Gründen". (T10) |
6 Ob 132/22p | OGH | 18.07.2022 |
Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts war nicht das Feststellungsbegehren, sondern nur der Ausspruch über das Leistungsbegehren. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19911024_OGH0002_0060OB00508_9100000_001
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