OGH 6Ob508/91; 2Ob14/94; 4Ob569/95 (RS0042348)

OGH6Ob508/91; 2Ob14/94; 4Ob569/9519.3.2024

Rechtssatz

Die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN ist für den zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit maßgebenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht anwendbar.

Normen

JN §55 Abs3
ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIb
ZPO §502 A

6 Ob 508/91OGH24.10.1991

Veröff: SZ 64/150

2 Ob 14/94OGH06.12.1994

Auch; Beisatz: Bei einer Teileinklagung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Rekursgericht entschieden hat. (T1)

4 Ob 569/95OGH10.10.1995
7 Ob 505/96OGH31.01.1996

Auch

7 Ob 70/97pOGH19.03.1997
6 Ob 261/98wOGH15.10.1998

Beis wie T1

2 Ob 8/99mOGH28.01.1999

Beis wie T1; Beisatz: Die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes. (T2)

3 Ob 330/98wOGH30.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag. (T3)

4 Ob 107/00iOGH03.05.2000

Auch

1 Ob 148/02zOGH28.02.2003
9 Ob 104/03iOGH10.09.2003
8 ObA 30/03zOGH18.12.2003

Auch; Beisatz: Dem Kostenersatzanspruch ist ebenfalls der eingeschränkte Streitwert des Revisionsverfahrens zugrunde zu legen. (T4)

3 Ob 151/04hOGH29.06.2004

Auch

10 Ob 87/05zOGH27.09.2005

Auch; Beis wie T1

10 Ob 131/05wOGH29.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Für die Revisionszulässigkeit ist jener Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend, über den das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat; im Falle eines Teilurteils demnach nur der Teilbetrag. (T5)<br/>Beisatz: Erließ das Erstgericht Teilurteile - oder wie hier ein Teilurteil und ein Endurteil - über zusammenzurechnende Einzelansprüche, so betreffen Berufungen gegen diese Urteile unterschiedliche Entscheidungsgegenstände, deren Begrenzung aus den Berufungsanträgen abzulesen ist und die bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind. (T6)

7 Ob 24/06iOGH15.02.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

6 Ob 256/07aOGH07.11.2007

Beisatz: Hier: Nur teilweise eingeklagte Ansprüche mehrerer Pflichtteilsberechtigter. (T7)

3 Ob 222/08fOGH19.11.2008

Auch

7 Ob 115/10bOGH30.06.2010
6 Ob 20/12bOGH16.02.2012
2 Ob 23/12iOGH20.09.2012

Vgl; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Hier: Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts war nicht das unbekämpfte Zwischenurteil, sondern nur das ein 5.000 EUR nicht übersteigendes Mehrbegehren abweisende Teilurteil des Erstgerichts. (T8)

6 Ob 148/13bOGH28.08.2013

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 31/15pOGH19.03.2015

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 250/15hOGH20.01.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5

7 Ob 38/16pOGH16.03.2016

Vgl; Beisatz: Trotz zusammenzurechnender Teilansprüche ist allein der Entscheidungsgegenstand des ersten Berufungsurteils für die Frage der Zulässigkeit der Revision maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Fällung dieser Entscheidung noch nicht absehbar war, dass infolge Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags eine weitere Berufungsentscheidung erforderlich sein würde. (T9)

5 Ob 107/18yOGH18.07.2018

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T9

7 Ob 187/19dOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei Teileinklagung aus "prozessökonomischen Gründen". (T10)

7 Ob 102/20fOGH24.06.2020

Beis wie T1

6 Ob 132/22pOGH18.07.2022

Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts war nicht das Feststellungsbegehren, sondern nur der Ausspruch über das Leistungsbegehren. (T11)

4 Ob 31/24yOGH19.03.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19911024_OGH0002_0060OB00508_9100000_001