OGH 10Ob131/05w

OGH10Ob131/05w29.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dkfm. Hannelore L*****, 2.) DI Helmut L*****, und 3.) Prof. Dr. DI Hansheinz L*****, alle vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** Lederwaren GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.167,19 EUR sA, infolge „außerordentlicher Revision" der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 41 R 259/04y-22, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Endurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. August 2004, GZ 49 C 5/04f-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die „außerordentliche Revision" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger begehrten mit ihrer am 30. 12. 2003 eingebrachten Klage die Zahlung von 33.318,39 EUR sA und die Feststellung, dass die Beklagte bis zur ordnungsgemäßen Rückstellung des Bestandobjektes ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen habe. Die Beklagte habe das zum 31. 12. 2002 aufgekündigte Bestandobjekt nicht ordnungsgemäß zurückgestellt, weil noch immer bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes - insbesondere der Abbau des Liftes - ausständig seien. Die Wiederherstellungskosten betrügen 6.167,19 EUR. Darüber hinaus habe die Beklagte, der der Zutritt zum gekündigten Bestandobjekt über den Lift möglich sei, ein angemessenes Benützungsentgelt für die Monate Jänner bis Dezember 2003 von 27.151,20 EUR zu zahlen.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil vom 2. 4. 2004 (ON 9) das Zahlungsbegehren von 27.151,20 EUR sA und das Feststellungsbegehren ab. Mit Endurteil vom 23. 8. 2004 (ON 10) wies das Erstgericht das restliche Zahlungsbegehren von 6.167,19 EUR sA ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger gegen das Teilurteil mit Urteil vom 25. 5. 2005 nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit Urteil vom selben Tag gab es auch der Berufung der Kläger gegen das Endurteil nicht Folge und erklärte die Revision für nicht zulässig.

Die Kläger beantragten daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision gegen das das Endurteil bestätigende Berufungsurteil doch für zulässig zu erklären, und brachten gleichzeitig die ordentliche Revision, in eventu eine „außerordentliche Revision" an den Obersten Gerichtshof gegen dieses Urteil ein.

Mit Beschluss vom 27. 9. 2005 wies das Berufungsgericht den Antrag der Kläger, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Berufungsurteil abzuändern, und die mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision zurück. Daraufhin legte das Erstgericht die für diesen Fall erhobene „außerordentliche Revision" dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die „außerordentliche Revision" ist jedenfalls unzulässig. Die Auffassung der Kläger, der Prüfung der wertmäßigen Zulässigkeit der Revision gegen das Berufungsurteil, mit dem das Endurteil des Erstgerichtes bestätigt wurde, sei der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Fällung des Teilurteiles zugrundezulegen, weil die Beurteilung des Zahlungsbegehrens von 6.167,19 EUR und des Zahlungsbegehrens von 27.151,20 EUR samt dem Feststellungsbegehren von der gleichen Rechtsfrage abhänge, ist unzutreffend.

Für die Revisionszulässigkeit ist jener Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend, über den das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat; im Falle eines Teilurteiles demnach nur der Teilbetrag (4 Ob 107/00i; Kodek in Rechberger2 ZPO § 502 Rz 1 mwN). Erließ das Erstgericht Teilurteile - oder wie hier ein Teilurteil und ein Endurteil - über zusammenzurechnende Einzelansprüche, so betreffen Berufungen gegen diese Urteile unterschiedliche Entscheidungsgegenstände, deren Begrenzung aus den Berufungsanträgen abzulesen ist und die bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich daher immer nur nach dem Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht in jedem der einzelnen Rechtsmittelverfahren entschied (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 146 mwN). Infolge dessen sind mehrere Klageansprüche, die in einem tatsächlichen und/oder rechtlichen Zusammenhang stehen, nur insoweit zusammenzurechnen, als sie Gegenstand eines bestimmten Berufungsverfahrens waren (4 Ob 107/00i; Zechner aaO). Der Grundsatz, dass die Zulässigkeit der Revision gegen Teilurteile (nur) nach den Entscheidungsgegenständen der einzelnen Berufungsverfahren zu beurteilen ist, wird bei Streitigkeiten gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO durchbrochen (Zechner aaO). Eine solche Streitigkeit liegt jedoch hier - wie die Kläger zutreffend ausführen - nicht vor.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.

Gerade dieser Fall liegt in Bezug auf das das Endurteil des Erstgerichtes bestätigende, nun angefochtene Berufungsurteil, dessen Entscheidungsgegenstand 6.167,19 EUR betrug, vor, weil sich die Ausnahme gemäß § 508 Abs 3 ZPO nicht verwirklichte, sondern der Antrag gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückgewiesen wurde.

Der erörterte Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhänge (6 Ob 313/04d mwN).

Die „außerordentliche Revision" ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 313/04d mwN).

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