OGH 7Ob187/19d

OGH7Ob187/19d27.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** K*****, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.000 EUR sA, infolge „außerordentlicher“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2019, GZ 4 R 25/19d‑14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Dezember 2018, GZ 23 Cg 6/18k‑10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00187.19D.1127.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrte aus „prozessökonomischen Gründen“ 7.000 EUR sA (nur) einen Teil einer von ihr gepfändeten und ihr überwiesenen Forderung von mehr als 60.000 EUR.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Beklagten, die hilfsweise auch einen Antrag nach § 508 ZPO stellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht jedoch nicht der Rechtslage.

1.  Bei einer Teileinklagung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat (RS0042348 [T1]). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger – wie hier – aus „prozessökonomischen Gründen“ nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat (6 Ob 256/07a).

2.  Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

3.  Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt, fehlt dem Obersten Gerichtshof die funktionelle Zuständigkeit (7 Ob 187/17a mwN).

4. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen hat. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RS0109623).

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