OGH 6Ob256/07a

OGH6Ob256/07a7.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Irmgard S*****, 2. Gunther F*****, 3. Alfred F*****, 4. Franz F*****, Deutschland, 5. Johanna H*****, alle vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Inge L*****, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen 20.000 EUR sA (Revisionsinteresse 14.029,55 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2007, GZ 16 R 131/07p-57, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. April 2007, GZ 22 Cg 194/02h-50, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die fünf Kläger und die Beklagte sind Geschwister, deren Mutter Johanna F***** am 13. 8. 2001 verstorben ist. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin, die Kläger Pflichtteilsberechtigte. Die Kläger begehrten im Verfahren erster Instanz zuletzt von der Beklagten die Bezahlung von insgesamt 20.000 EUR (s ON 45) mit der Begründung, die Erblasserin habe der Beklagten eine Liegenschaft und Bargeld geschenkt; diese Schenkungen seien in die Berechnung der Pflichtteile der Kläger einzurechnen, weshalb jedem der fünf Kläger an sich 4.287,93 EUR zustünden. Aus prozessökonomischen Gründen machten sie jedoch lediglich jeweils 4.000 EUR geltend. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht sprach den Klägern jeweils lediglich 2.805,91 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Da die Kläger von der Beklagten die Bezahlung von je 4.000 EUR begehren, käme dieser absolute Rechtsmittelausschluss nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Ansprüche der Kläger zusammenzurechnen wären. Dies hängt gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN davon ab, ob die Kläger materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Dies wiederum wäre nur dann der Fall, wenn sie aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt wären, wenn sie also ihre Ansprüche aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlichen Sachverhalt ableiteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

(2 Ob 646/85 = EFSlg 49.257; 6 Ob 15/87 = EFSlg 54.996; 7 Ob 278/04i

= EFSlg 111.774; ebenso bereits OLG Wien EvBl 1949/617; Fasching,

Zivilprozessrecht² [1990] Rz 372; Schubert in Fasching/Konecny, ZPO² [2002] § 11 Rz 17) sind jedoch mehrere Pflichtteilsberechtigte nicht materielle, sondern lediglich formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn sie die Erhöhung ihrer Pflichtteile durch Anrechnung von Schenkungen begehren. Ihre Ansprüche sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen.

An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Kläger zuletzt „aus prozessökonomischen Gründen" jeweils lediglich 4.000 EUR anstelle der behaupteten 4.287,93 EUR geltend gemacht haben, weil nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0042348) die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN im Bereich der Revisions- und Revisionsrekursbeschränkungen nicht anzuwenden ist (dieser Rechtsprechung zustimmend Gitschthaler in Fasching, ZPO² [2000] § 55 JN Rz 36 mwN; nunmehr auch Mayr in Rechberger, ZPO³ [2006] § 55 JN 4).

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