OGH 7Ob505/96 (7Ob506/96)

OGH7Ob505/96 (7Ob506/96)31.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schalich, Dr.Tittel, Dr.I.Huber und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Horst Z*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Siegfried Legat, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, und der Nebenintervenientin Firma M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Firma T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen S 50.000 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses sowie außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 24.Oktober 1995, GZ 1 R 327, 328/95-41, sowie den darin aufgenommenen Beschluß

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs und die "außerordentliche" Revision werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Horst Z***** begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Teilbetrages von S 50.000 wegen mangelhaft erfüllter Werkleistung "vorbehaltlich der Ausdehnung". Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ua mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein, weil Vertragspartnerin des Werkvertrages die Z*****gesellschaft mbH gewesen sei. Sie sprach sich auch gegen die von der Klägerin vorgenommene Richtigstellung der Parteienbezeichnung aus.

Das Erstgericht stellte in einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß die Bezeichnung der klagenden Partei auf Horst Z*****gesellschaft mbH richtig und verpflichtete die beklagte Partei, der klagenden Partei den Betrag von S 50.000 sA zu bezahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen.

Das Berufungsgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei gegen die Richtigstellung der Parteienbezeichnung und der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß Revisionsrekurs und Revision jedenfalls unzulässig seien.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs und die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei sind absolut unzulässig.

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt. Da die Ausnahme des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorliegt, ist das unrichtig als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel nach der genannten Gesetzesstelle jedenfalls unzulässig.

Der Wortlaut des § 502 Abs 2 ZPO legt die Auslegung nahe, daß für die Revisionszulässigkeit immer nur der Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend ist, über den das Berufungsgericht entschieden hat, im Falle der Teileinklagung also nur der Teilbetrag (vgl RZ 1989/17 mwN). Diese Auffassung steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zu § 55 Abs 5 JN, wonach ua § 55 Abs 3 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist, bei Teileinklagung also der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung. In SZ 64/150 hat der Oberste Gerichtshof dazu bereits ausgesprochen, daß § 55 Abs 3 auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden ist, die Revision daher dann, wenn bloß eine Teilforderung von weniger als S 50.000 eingeklagt wurde, die offene Restforderung aber diesen Betrag übersteigt, unzulässig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 502).

Von dieser Rechtsansicht wieder abzugehen besteht kein Anlaß.

Stichworte