European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00031.15P.0319.000
Spruch:
1. Die Revision wird zurückgewiesen.
2. Die Revisionsbeantwortungen der Nebenintervenientin und der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrte nach einem Sturz auf einem Kundenparkplatz der Beklagten die Zahlung von 6.020,57 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagte für allfällige Dauer‑ bzw Spätfolgen aus diesem Unfall im Ausmaß von zwei Dritteln schadenersatzrechtlich hafte, wobei er das Feststellungsbegehren mit 1.000 EUR bewertete. Bis zur Klageerhebung seien ihm Schäden im Ausmaß von 9.030,85 EUR entstanden. Unter Anerkennung eines Mitverschuldens von einem Drittel errechne sich sein Leistungsanspruch mit 6.020,57 EUR.
Das Erstgericht stellte in seiner als „Zwischenurteil“ bezeichneten Entscheidung dem Grunde nach fest, dass die Beklagte dem Kläger für die Hälfte der Schäden durch den Sturz am Parkplatz des Geschäfts hafte. Es stellte den Unfallhergang sowie die Tatsache, dass der Kläger durch den Sturz eine Subluxation des rechten Fußes erlitt, fest und gelangte bei seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass die Beklagte den Unfall durch unzureichende Sicherungsvorkehrungen verschuldet habe. Da der Kläger als Geschädigter durch eigene Unvorsichtigkeit eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt habe, sei im Sinne des § 1304 ABGB eine Schadensteilung zu gleichen Teilen gerechtfertigt. Feststellungen über allenfalls zu erwartende Spät‑ und Dauerfolgen wurden nicht getroffen. Auf das Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Nachteile ging das Erstgericht nicht ein.
Das von der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige; es erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands habe das Berufungsgericht die Verletzungen des Klägers sowie dessen eigene Bewertung des Feststellungsbegehrens berücksichtigt. Dem Revisionswerber sei zur Wahrung der Rechtssicherheit der Weg zum Obersten Gerichtshof zu eröffnen, weil die Frage zu überprüfen sei, ob das Berufungsgericht entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur die Frage der Zumutbarkeit von weitergehenden Sicherungsmaßnahmen unrichtig beurteilt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem rechtlich unzutreffenden Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts absolut unzulässig, weil Gegenstand des (richtig) Teilzwischenurteils des Erstgerichts ‑ und damit auch des Berufungsverfahrens ‑ ausschließlich das auf eine Geldzahlung gerichtete Leistungsbegehren des Klägers war. Bei reinen Geldbegehren hat eine Bewertung zu unterbleiben, weil sich diese ohnehin von selbst ergibt. Ein entgegenstehender berufungsgerichtlicher Bewertungs-ausspruch ist unbeachtlich und ohne rechtliche Konsequenzen (s nur RIS‑Justiz RS0042410 [T13, T21, T22, T28]).
Dass sich das Zwischenurteil des Erstgerichts ‑ somit als Teilzwischenurteil ‑ ausschließlich auf das Leistungsbegehren bezogen hat, ergibt sich zwingend schon daraus, dass die Fällung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs bei einem Feststellungsbegehren nach überwiegender Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0039037) gar nicht in Frage käme, kann doch dort das Begehren nicht in die Beurteilung des Anspruchsgrundes einerseits und der Anspruchshöhe andererseits zerlegt werden. Darüber hinaus findet sich auch in den Entscheidungsgründen kein Anhaltspunkt dafür, dass das Erstgericht beabsichtigt hätte, auch über das Feststellungsbegehren zu erkennen. Voraussetzung für ein positives Feststellungsurteil wäre jedenfalls eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit den vom Kläger behaupteten Spät‑ und Dauerfolgen ‑ und damit mit seinem Feststellungsinteresse ‑ gewesen, die aber im Ersturteil fehlt. Erkennbar war daher der Entscheidungswille des Erstgerichts allein auf eine Entscheidung über das Leistungsbegehren dem Grunde nach gerichtet. Die insoweit als Teilzwischenurteil anzusehende erstgerichtliche Entscheidung ist somit dahin zu verstehen, dass das erhobene Leistungsbegehren dem Grunde nach insoweit zu Recht besteht, als die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen (der Höhe nach noch nicht geklärten) Schäden zur Hälfte zu ersetzen. Da der Kläger seine Schäden mit insgesamt 9.030,85 EUR beziffert hat, wurde somit ausgesprochen, dass das Leistungsbegehren ‑ wegen des (vom Kläger unbekämpft) angenommenen gleichteiligen Mitverschuldens ‑ im Umfang von 4.515,42 EUR samt Zinsen dem Grunde nach berechtigt ist.
Auch wenn das Erstgericht (inkonsequent) von einer Abweisung des darüber hinausgehenden Leistungsbegehrens von weiteren 4.515,42 EUR samt Zinsen abgesehen hat, war die Beklagte durch das Ersturteil nur insoweit nachteilig betroffen, als dieses die Grundlage für einen möglichen ziffernmäßigen Zuspruch von maximal 4.550,42 EUR samt Zinsen bildet. Damit hatte das nur über Berufung der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu erkennen, der einen Wert von 5.000 EUR nicht überstieg (vgl nur RIS‑Justiz RS0042348 [T5]), womit eine Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Das Rechtsmittel der Beklagten ist somit zurückzuweisen.
Die Revisionsbeantwortung der Neben-intervenientin, in der sie den Berufungsanträgen beitritt, ist schon deshalb unzulässig, weil gemäß § 507a Abs 1 ZPO lediglich dem „Revisionsgegner“ (also der Gegenpartei und dem auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenienten) das Recht zusteht, das Rechtsmittel einer Partei zu beantworten. Daran vermag auch der unzutreffende „Freistellungsbeschluss“ des Berufungsgerichts nichts zu ändern. Hier ist die Nebenintervenientin aber auf Seiten der nunmehrigen Berufungswerberin beigetreten. Wollte man die Revisionsbeantwortung angesichts ihres Inhalts als eigene Revision betrachten, wäre sie jedenfalls verspätet.
Schließlich entspricht es der überwiegenden Rechtsprechung, dass im Falle eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels auch die Rechtsmittelbeantwortung des Prozessgegners als unzulässig zurückzuweisen ist, und zwar jedenfalls dort, wo dieser ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ die Beantwortungsmöglichkeit nicht dazu nutzt, um auf die (absolute) Unzulässigkeit hinzuweisen (vgl nur RIS‑justiz RS0043897 [T5], zuletzt 1 Ob 230/13z).
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