Rechtssatz
Wird nur ein Feststellungsbegehren gestellt, dann ist die Fällung eines Zwischenurteiles schon begrifflich ausgeschlossen. In einem solchen Fall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils nicht vor.
2 Ob 223/67 | OGH | 21.09.1967 |
Beisatz: Mit einem Leistungsbegehren verbundenes Feststellungsbegehren. (T1) |
6 Ob 273/70 | OGH | 04.11.1970 |
Beis wie T1 |
2 Ob 185/75 | OGH | 09.10.1975 |
Beis wie T1 |
7 Ob 191/75 | OGH | 20.11.1975 |
Beis wie T1; Veröff: VersR 1977,169 |
7 Ob 837/76 | OGH | 17.03.1977 |
Beis wie T1 |
7 Ob 548/89 | OGH | 06.04.1989 |
nur: Wird nur ein Feststellungsbegehren gestellt, dann ist die Fällung eines Zwischenurteils schon begrifflich ausgeschlossen. (T2) Veröff: ZVR 1990/51 S 143 |
3 Ob 81/01k | OGH | 20.11.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen geregelt ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 393 Abs 1 EO die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig (Oppositionsklage). (T3) |
6 Ob 187/05a | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T4) |
2 Ob 212/13k | OGH | 09.07.2014 |
Beisatz: Schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren. (T5) |
2 Ob 18/18p | OGH | 25.04.2018 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2018/30 |
Dokumentnummer
JJR_19630425_OGH0002_0020OB00061_6300000_001
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