OGH 1Ob610/88

OGH1Ob610/8819.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjähriger Christian H***, Schüler, Wien 22., Rennbahnweg 27/55/7/27, vertreten durch Dr. Kurt Waneck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** E***-V***, Wien 3., Lothringerstraße 22, vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6.000,-- und Feststellung, infolge (außerordentlicher) Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Februar 1988, GZ 14 R 7/88-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. November 1987, GZ 11 Cg 7/87-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die (außerordentliche) Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte den Betrag von S 6.000,-- als Schmerzengeld und die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei für alle Schäden, die er auf Grund des Unfalles vom 22. Februar 1984 auf dem Eislaufplatz der beklagten Partei erleide, zu haften habe. Er habe am 22. Februar 1984 im Rahmen des Turnunterrichtes den von der beklagten Partei betriebenen Eislaufplatz als Eisläufer benützt. Die Eisfläche sei durch eine Absperrkette in eine Fläche für Kunstläufer und für andere Eisläufer geteilt gewesen. Die Absperrkette sei auf beweglichen Holzsockeln in unsachgemäßer Weise angebracht gewesen und am Boden aufgelegen. Ein Kind, das die für Kunstläufer vorgesehene Eisfläche verlassen wollte, sei über die am Boden liegende Kette gestürzt und habe einen Holzsockel umgeworfen. Er (der Kläger) sei gegen den umfallenden Holzsockel gestürzt; dabei seien ihm zwei Schneidezähne ausgeschlagen worden; darüber hinaus habe er Prellungen erlitten. Derzeit könne auf Grund seines Alters nur ein provisorischer Zahnersatz angebracht werden, die endgültige Behandlung sei erst in vier oder fünf Jahren möglich. Für die mit der Zahnbehandlung und den Prellungen verbundenen Schmerzen begehre er ein Schmerzengeld von S 6.000,--. Im Hinblick auf die Notwendigkeit künftiger Heilbehandlung habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Leistungspflicht der beklagten Partei.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die Benützung der Eisfläche erfolge nach der sichtbar angeschlagenen Platz- und Betriebsordnung auf eigene Gefahr. Der Kläger könne Leistungen der Unfallversicherung in Anspruch nehmen, so daß eine Leistungspflicht der beklagten Partei nicht gegeben sei. Es sei auch auszuschließen, daß die Absperrkette längere Zeit nicht am Ständer befestigt, sondern am Boden aufgelegen sei.

Der Erstrichter sprach mit Teilzwischenurteil aus, daß die eingeklagte Forderung, soweit mit ihr ein Schmerzengeldanspruch geltend gemacht wird, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Er führte zur Begründung aus, der Kläger habe auf Grund der erlittenen Verletzungen und der bereits erfolgten Zahnbehandlung ohne Zweifel Schmerzen erlitten, so daß ihm ein Anspruch auf Schmerzengeld zustehe, zumal er hiefür Leistungen von der Unfallversicherung nicht erhalten habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Begehren auf Zuspruch von S 6.000,-- abwies und aussprach, daß die Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Endentscheidung vorbehalten bleibe. Das Erstgericht habe zwar in den Entscheidungsgründen die Haftung der beklagten Partei ganz allgemein dem Grunde nach bejaht, mit der angefochtenen Entscheidung aber nur über das Begehren auf Leistung eines Schmerzengeldes abgesprochen. Es wäre aber ohnehin ein Zwischenurteil über das Feststellungsbegehren nicht zulässig gewesen, weil ein solches gemäß § 393 Abs. 1 ZPO nur in Ansehung eines Begehrens gefällt werden darf, das nach Grund und Betrag strittig sei, was bei einem Feststellungsbegehren nicht zutreffe. Um Unklarheiten zu vermeiden, sei auszusprechen, daß die Entscheidung über das Feststellungsbegehren dem Endurteil erster Instanz vorbehalten bleibe. Mit dem angefochtenen Urteil wurde somit nur über den Grund der geltend gemachten Geldforderung abgesprochen. Dieses Teilbegehren sei nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.

Gegenstand der Entscheidung des Erstrichters war, wie sich aus dem Spruch im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen ergibt, nur das Begehren auf Bezahlung des Schmerzengeldes von S 6.000,--. Ein Zwischenurteil über das Feststellungsbegehren wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht zulässig gewesen (SZ 57/207; Fasching, Kommentar, III 589). Auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes betraf nur den Anspruch auf Schmerzengeld. Das Berufungsgericht verdeutlichte nur die Entscheidung des Erstrichters dahin, daß im Endurteil über das Feststellungsbegehren abzusprechen sein wird.

Gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO ist die Revision unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt. Der Beschwerdegegenstand des Revisionsverfahrens kann nicht weiter gehen als der Streitgegenstand (bzw. Teil des Streitgegenstandes), über den das Berufungsgericht erkannte. Die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes betrifft aber nur das Begehren auf Leistung des Schmerzengeldes von S 6.000,-- s.A. Demzufolge ist die (außerordentliche) Revision zurückzuweisen.

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