OGH 7Ob70/97p

OGH7Ob70/97p19.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegbert S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith bei Seefeld, wider die beklagte Partei J.G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Dieter Gorscheg, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen S 35.362,47 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17.Dezember 1996, GZ 6 R 301/96w-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 16.August 1996, GZ 2 C 1745/94z-43, abgeändert wurde (Revisionsinteresse S 17.235,93), sowie infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Dezember 1996, GZ 6 R 300/96y-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 16.August 1996, GZ 2 C 1745/94z-42, bestätigt wurde (Revisionsrekursinteresse S 6.680,40), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte von der Beklagten letztlich die Zahlung des Saldos von S 35.362,47 sA, nachdem er einen Teil seiner Forderung für Warenlieferungen von S 48.215,63 im Verfahren erster Instanz mit einem Provisionsguthaben des Beklagten in dieser Höhe aufgerechnet hatte.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 18.126,54 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und der Beklagte schuldig sei, dem Kläger S 18.126,54 sA zu zahlen; das Begehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 17.235,93 sA wurde abgewiesen. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Weiters gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht einem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Erstgerichts, mit dem Sachverständigengebühren bestimmt worden waren, nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom Kläger erhobene "außerordentliche" Revision sowie der gegen den Beschluß gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs sind jedenfalls (absolut) unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz ungeachtet der von ihm vorgenommenen Aufrechnung eines Teils der insgesamt den Betrag von S 50.000 übersteigenden Kaufpreisforderung nur einen S 50.000 nicht übersteigenden Betrag geltend gemacht. § 55 Abs 3 JN, wonach bei einer Teileinklagung der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend ist, ist im Fall einer solchen Aufrechnung nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung dahin zu lesen, als ob sie lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Kapitalsforderung...." (SZ 63/213 ua). Rechnet der Kläger aber mit einem Teil seiner Kapitalsforderung gegen eine Gegenforderung des Beklagten auf, dann steht sie ihm nicht mehr zu. Im übrigen aber wäre § 55 Abs 3 JN auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden (SZ 64/150).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unulässig.

Die absolut unzulässigen Rechtsmittel des Klägers waren daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte