OGH 2Ob14/94

OGH2Ob14/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sandra N*****, vertreten durch Dr.Norbert Huber, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1.) Franz G*****, 2.) V***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Estermann, Dr. Wagner und Dr.Postlmayr, Rechtsanwälte, Kommanditpartnerschaft in Mattighofen, wegen S 33.375,- infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 20.Dezember 1993, GZ 1 R 222/93-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Ried i.I. vom 31.August 1993, GZ 1 Cg 96/93b-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zur Nachholung des Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin behauptet mit ihrer Schadenersatzklage ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten Schäden in der Höhe von insgesamt S 125.500,-. Aus prozessualer Vorsicht werde jedoch unter Vorbehalt der späteren Ausdehnung nur ein Viertel des Schadens, das seien S 31.375,- s.A. geltend gemacht. Die Klägerin erhob weiters ein mit S 2.000,- bewertetes Feststellungsbegehren.

Die beklagte Partei wendete die sachliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Ried i.I. mit der Begründung ein, auf Grund der Wertzuständigkeit sei das Bezirksgericht Mattighofen zuständig. Eine Teileinklagung nach § 55 Abs 3 JN liege nicht vor.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesgerichtes Ried i.I. zurück. § 55 Abs 3 JN sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um den Teil einer ziffernmäßig bestimmten Forderung, sondern um die Einklagung einer Schadenersatzforderung unter Vorbehalt weiterer Ansprüche aus dem selben Rechtsgrund handle.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Klage auf.

Es vertrat die Rechtsansicht, daß für die Streitwertbestimmung der Gesamtbetrag der noch nicht bezahlten Schadenersatzforderung maßgeblich sei und es bei einer vorläufigen Teileinklagung dann auf die Höhe des Gesamtanspruches ankomme, wenn dieser ziffernmäßig genannt und umgrenzt sei. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu § 55 Abs 3 JN aus den letzten Jahrzehnten nicht vorliege und auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Linz zu dieser Frage uneinheitlich sei, ohne einen Bewertungsausspruch im Sinne der §§ 526, 500 ZPO vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 1 ZPO ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Weitere Voraussetzung ist, daß der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-

übersteigt. Auch im Revisionsrekursverfahren gilt nämlich das Prinzip, daß ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur bei einem Entscheidungsgegenstand von insgesamt über S 50.000,- und nur wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist (vgl Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle, ÖJZ 1989, 743, 750).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß bei einer Teileinklagung (wie sie hier vorliegt) für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend ist, über den das Rekursgericht entschieden hat (SZ 64/150 = AnwBl 1992, 675). Da der Streitwert des geltend gemachten Leistungsbegehrens allein S 50.000,- nicht übersteigt, und der Revisionsrekurs nach diesen Gründen unzulässig wäre, bedarf es einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens. Das Rekursgericht wird daher auszusprechen haben, ob der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht (§§ 526, 500 ZPO).

Der Akt war daher zur Nachholung dieses Ausspruches durch das Rekursgericht zurückzustellen.

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