OGH 10Ob87/05z

OGH10Ob87/05z27.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** V***** B***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. Friedrich H*****, und 2. Günter H*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen EUR 3.630 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. Februar 2005, GZ 17 R 407/04f-21, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 26. August 2004, GZ 4 C 208/03x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt von den beiden Beklagten aus dem Rechtsgrund der Bürgschaft bzw des Schadenersatzes die Zahlung eines Teilbetrages von EUR 3.630 sA zur ungeteilten Hand. Die Forderung der klagenden Partei gegenüber den beiden Beklagten betrage tatsächlich derzeit EUR 36.415,55 sA.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es verwies in diesem Zusammenhang auf die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben. Die Revision der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass sich der Wert des Streitgegenstandes, wenn der gleiche Anspruch gegen mehrere solidarisch haftende Personen geltend gemacht wird, nach der Höhe des einfachen Anspruchs richtet (§ 55 Abs 2 JN).

Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen nach Abs 4 und 5 dieser Gesetzesstelle - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass sich die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bezieht, aber für den zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit maßgebenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht anwendbar ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist bei Teileinklagung nach ständiger, einheitlicher Rechtsprechung nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Berufungsgericht entschieden hat (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 141 [143 mwN]; RIS-Justiz RS0042348; RS0042500). Die Revision ist daher auch dann jedenfalls unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - bloß eine Teilforderung von 4.000 EUR oder weniger eingeklagt wurde, die offene Restforderung aber diesen Betrag übersteigt.

Das Rechtsmittel der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Die klagende Partei, die auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen hat, hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

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