Rechtssatz
Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit. Diese Nichtigkeit ist aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses wahrzunehmen, da Nichtigkeitsgründe immer von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sind.
4 Ob 546/90 | OGH | 10.07.1990 |
nur: Nichtigkeitsgründe sind immer von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit. (T1) |
8 Ob 21/91 | OGH | 05.09.1991 |
Vgl aber; Beisatz: Läge tatsächlich auch nur in einer der in der Zulassungsbeschwerde aufgezeigten Rechtsfragen die Zulassungsvoraussetzung der Erheblichkeit vor, dann müsste der OGH von Amts wegen die dargelegte Nichtigkeit wahrnehmen und das Verfahren vor dem Berufungsgericht für nichtig erklären. Die in diesem Falle andere Kostenentscheidung kann aber keinen Grund für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision abgeben, wenn in der Sache selbst für die Beklagten kein Prozesserfolg erzielbar ist. Aus diesem Grund ist auch die nur mehr akademische abstrakte Frage der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht mehr zu beantworten, sondern die außerordentliche Revision wegen fehlender Beschwer in der Sache selbst zurückzuweisen. (T2); Bem: Sinnstörender Fehler im letzten Satz Beisatz im Juni 2009 richtiggestellt. (T2a) |
1 Ob 565/93 | OGH | 22.06.1993 |
Beisatz: Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 21, 22/91, da sonst der Rechtsmittelwerber - infolge Rechtskraft des Berufungsteils - um die Möglichkeit eines Vorgehens gemäß §§ 146 ff ZPO gebracht würde. (T3) |
5 Ob 533/94 | OGH | 31.05.1994 |
Vgl; Beisatz: Hier: Außerordentliche Revision zulässig, weil Verletzung der Bestimmung über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens gemäß § 521a Z 3 ZPO. (T4) |
1 Ob 527/94 | OGH | 29.08.1994 |
nur: Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit. (T5) |
3 Ob 101/95 | OGH | 13.09.1995 |
nur: Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit. Diese Nichtigkeit ist aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses wahrzunehmen. (T6) Veröff. SZ 68/160 |
1 Ob 2115/96b | OGH | 26.11.1996 |
Auch; nur: Nichtigkeit ist aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses wahrzunehmen, da Nichtigkeitsgründe immer von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sind. (T7) |
10 Ob 352/99h | OGH | 15.02.2000 |
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Hier: § 477 Abs 1 Z 4 ZPO; Verletzung von § 249 Abs 3 AußStrG durch Nichtzustellung des Rekurses des Sachwalters an die Betroffene. (T9) |
5 Ob 274/01g | OGH | 12.02.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeit der Bindungswirkung und Rechtskraft ist zwar nicht in § 477 ZPO geregelt, aber doch mit Nichtigkeitssanktion versehen. (T10) |
5 Ob 124/07g | OGH | 20.11.2007 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Abweichen des Gegenstands der gerichtlichen Entscheidung vom Gegenstand des Antrags bei der Schlichtungsstelle nach § 39 MRG. (T11) |
3 Ob 8/09m | OGH | 25.02.2009 |
nur T1; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Rechtskraft des Ersturteils durch sachliche Entscheidung über eine verspätete Berufung bewirkt Nichtigkeit. (T12) |
2 Ob 76/19v | OGH | 24.06.2019 |
Auch; Beisatz: Ein solcher Mangel führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung als nichtig und zur Zurückweisung des an die zweite Instanz gerichteten Rechtsmittels. (T13) |
2 Ob 207/20k | OGH | 25.11.2021 |
Beisatz ähnlich wie T13<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/101 |
7 Ob 67/24i | OGH | 22.05.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00539_9000000_001
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