Rechtssatz
Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen; stützt es jedoch (rechtsirrig) sein Einweisungserkenntnis spruchgemäß auch auf diese Taten, dann hat es insoweit seine Einweisungsbefugnis überschritten, womit das Erkenntnis in diesem Punkt nichtig im Sinn der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ist, uzw unbeschadet dessen, dass dem Betroffenen daneben auch eine einweisungsrelevante Anlasstat zur Last liegt. Denn der im Urteilstenor dekretierte Tatvorwurf kann von der darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden; diese basiert damit aber auch auf Taten, die die Einweisung nicht zu tragen vermögen, wobei die darin gelegene Urteilsnichtigkeit den Betroffenen beschwert, weil nicht gesagt werden kann, dass die nicht einweisungsrelevanten Taten bloß überflüssigerweise und ohne irgendwelche nachteiligen Wirkungen für ihn in den Urteilsspruch aufgenommen worden seien. Daher kann eine Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Einweisung ohnedies bereits durch eine andere, diese recte tragende Tat gedeckt ist (Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in 10 Os 162/79 = EvBl 1980/203).
16 Os 9/89 | OGH | 23.06.1989 |
Veröff: EvBl 1989/185 S 732 = SSt 60/40 |
13 Os 78/04 | OGH | 14.07.2004 |
Vgl; Beisatz: Eine Handlung, die der Mindeststrafdrohung nicht entspricht, kann auch dann nicht Anlasstat sein, wenn gleichzeitig Taten, die diesem Erfordernis genügen, abgeurteilt werden. (T1) |
11 Os 95/05p | OGH | 14.02.2006 |
Vgl; Beisatz: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). (T2) |
13 Os 9/11i | OGH | 07.04.2011 |
Auch; nur: Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen. (T3) |
15 Os 160/17v | OGH | 14.02.2018 |
Auch; Beisatz: Das Einweisungserkenntnis gemäß § 21 Abs 1 StGB hat alle idealkonkurrierenden mit Strafe bedrohten Handlungen der die Unterbringung tragenden Anlasstat anzuführen, daher auch solche, die per se keine mehr als einjährige Strafdrohung aufweisen. (T4) |
11 Os 25/18p | OGH | 10.04.2018 |
Vgl aber; Beisatz: Wird das Einweisungserkenntnis auch auf Anlasstaten gegen fremdes Vermögen gestützt, die zwar nicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurden (§ 21 Abs 3 StGB), die aber dennoch qualifizierte Drohungen iSd § 107 Abs 1 und 2 StGB enthalten, welche bereits für sich und ohne den nur hinzukommenden Bereicherungsvorsatz taugliche Anlasstaten wären, resultiert daraus keine nachteilige Wirkung für den Betroffenen. (T5) |
14 Os 113/18a | OGH | 29.01.2019 |
Auch; Beisatz: Auf den bloßen Umstand, dass neben den Anlasstaten auch nicht einweisungsrelevante Straftaten zur Aburteilung gelangten, kann die Behauptung eines Rechtsfehlers des Sanktionsausspruchs nach § 21 Abs 2 StGB nicht gestützt werden. (T6) |
14 Os 94/20k | OGH | 03.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht gleichfalls zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des § 21 Abs 1 StGB entsprechen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19890623_OGH0002_0160OS00009_8900000_001