European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00004.24S.0229.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Jugendstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Dem Angeklagten * Ma* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Ma* jeweils desVerbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A./), und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (B./), der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (C./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (D./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen das Einweisungserkenntnis aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ma* verfehlt ihr Ziel.
[3] Sie kritisiert, dass das Jugendschöffengericht das Einweisungserkenntnis (§ 21 Abs 2 StGB) verfehlt auch auf Anlasstaten gestützt hätte, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen keine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (§ 5 Z 6b JGG; vgl RIS‑Justiz RS0090390 zu § 21 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2022/223). Für die Annahme, dass das Erstgericht seine Sanktionsbefugnis insoweit überschritten hätte, finden sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar fällte es über den Angeklagten auch Schuldsprüche wegen nach § 278a, §§ 15, 84 Abs 4 StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG beurteilter Straftaten. Dass dieses Verhalten aber für das (ohne ausdrücklichen Bezug auf bestimmte Anlasstaten erfolgte) Einweisungserkenntnis (US 7) ausschlaggebend gewesen sei, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Vielmehr haben die Tatrichter insoweit eine Einschränkung vorgenommen, als sie – in den Entscheidungsgründen – unmissverständlich ausgesprochen haben (US 23), dass lediglich die § 278b Abs 2 StGB subsumierte Tat Anlass für die Unterbringung war (§ 434d Abs 4 StPO).
[4] Auf den bloßen Umstand, dass neben der Anlasstat auch nicht einweisungsrelevante Straftaten zur Aburteilung gelangten, kann die Behauptung eines Rechtsfehlers des Sanktionsausspruchs nach § 21 Abs 2 StGB nicht gestützt werden (RIS‑Justiz RS0090390 [T6]).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der (implizierten) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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