OGH 10Os162/79

OGH10Os162/7915.4.1980

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kronlachner als Schriftführerin in der Anhaltungssache gegen Norbert A wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7; 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juli 1979, GZ 3 b Vr 910/78-41, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des Norbert A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Ihm liegt zur Last, daß er in Wien unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB) Taten beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind (richtig: von denen eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist), und zwar die Vergehen

(1.) der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB sowie (2.) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, indem er (zu 1.) fremde bewegliche Sachen, nämlich (a) am 13. Oktober 1977 ein Taxi des Harald B durch Stockschläge und einen Fußtritt, wodurch er am Fahrzeug einen Schaden in der Höhe von 11.547 S herbeiführte, und (b) am 27. Jänner 1978 die Oberbekleidung des Johann C durch Anschütten mit Wein, wodurch kein Schaden entstand, vorsätzlich teils beschädigte und teils zu beschädigen versuchte sowie (zu 2.) am 11. November 1978 Josef D durch Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser eine Schwellung und eine Platzwunde an der Unterlippe sowie Kratzspuren an Nase und Kinn erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte.

Soweit der Einweisungsantrag darüber hinaus auf die Begehung weiterer strafbedrohter Taten durch den Betroffenen gestützt war, wurde er - allerdings nur in den Entscheidungsgründen und daher nicht formgerecht (vgl. ÖJZ-LSK 1977/372, EvBl. 1978/209) - abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Z 5 und Z 9 lit. a (inhaltlich Z 11) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Feststellung der ihm nach den Punkten 1. a und 2. des Urteilssatzes zur Last fallenden Anlaßtaten sowie seine Einweisung anficht, kommt keine Berechtigung zu.

I. Zur Mängelrüge:

Die Konstatierung, daß der Betroffene mit dem Fuß gegen die rechte vordere Tür des Taxis trat und mit einem Gehstock auf dessen Dach, Kofferraumdeckel und rechten hinteren Kotflügel einschlug, wodurch an diesen Fahrzeugteilen der im Spruch bezeichnete Schaden entstand (Urteilsfaktum 1. a), hat das Schöffengericht durch Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen B, der den vom Täter bestrittenen Fußtritt bekundete (S 311), und auf die Wahrnehmungen der (richtig: des) eingeschrittenen Polizeibeamten (Karl E), denen es mehr Glauben schenkte als der abschwächenden Darstellung des Betroffenen - er habe nur einmal auf das Fahrzeug hingeschlagen, ohne es zu beschädigen -, mängelfrei begründet (S 319 c, d). Den Umstand, daß der vorerwähnte Beamte von der Beschädigung des Kotflügels in seinem Bericht (S 70) nichts erwähnte, hat es dabei durch den Hinweis, 'der größte Teil' der Schäden sei auch von ihm 'schon bei der nächtlichen Besichtigung' - ersichtlich gemeint: trotz der durch die Nachtzeit erschwerten Besichtigungsbedingungen - festgestellt worden, ausreichend (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) berücksichtigt und gewürdigt. In Ansehung des Urteilsfaktums 2. war im Hinblick darauf, daß das Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB nicht mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und daher eine Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB (ohnedies) nicht zu tragen vermag, vorweg zu prüfen, ob der Betroffene im gegebenen Fall durch den Ausspruch im Urteilstenor, daß er diese Tat begangen habe, überhaupt beschwert (§§ 282 Abs. 1, 283 Abs. 2 StPO) wird, bejahendenfalls weiters, ob der betreffende Ausspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde oder (wegen des Fehlens seiner Einweisungstragfähigkeit bei bestehender Möglichkeit seiner Prognoserelevanz bloß) mit Berufung anfechtbar ist, und bei Annahme seiner Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde schließlich, ob bereits seine Aufnahme in den Urteilssatz allein deswegen, weil er gar nicht Grundlage für eine Einweisung sein kann, eine - in concreto vom Betroffenen nicht geltend gemachte, aber gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende - materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit bewirkt.

Schon die Überlegung, daß der vorerwähnte Ausspruch über die Begehung einer (Anlaß-) Tat im Tenor des (gemäß § 21 Abs. 1 StGB) verurteilenden Erkenntnisses eines Strafgerichtes (vgl. § 268 ZPO) den Vorwurf beinhaltet, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat verübt, führt zu dem Ergebnis, daß diesem ein darauf bezogenes Anfechtungsinteresse auch dann nicht abgesprochen werden darf, wenn die bestrittene Tat im konkreten Fall ohnedies nicht Einweisungsgrundlage sein kann: nicht (erst) in der Sanktion, sondern (bereits) in dem im Spruch eines verurteilenden Erkenntnisses dekretierten Tatvorwurf, der in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht verfehlt sein mag, liegt hier die Beschwer. Erkennt man aber in diesen Fällen schon den Tatvorwurf als solchen und nicht erst die Einweisungsrelevanz der Tat als das entscheidende Kriterium für das Anfechtungsinteresse, dann erhellt bereits daraus, daß als prozessuales Instrument zur Bekämpfung des betreffenden Ausspruchs im Urteilstenor nicht die Berufung bestimmt ist, die sich im schöffen- und geschwornengerichtlichen Verfahren nur gegen die (strafund zivilrechtlichen) Sanktionen richtet, sondern ausschließlich die Nichtigkeitsbeschwerde; dazu kommt noch, daß die Anfechtbarkeit eines im Urteilstenor ausgesprochenen Tatvorwurfs nach den gemäß § 433 StPO sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des schöffen- und geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahrens auch nicht - wie dies bei Bekämpfbarkeit bloß mit Berufung der Fall wäre - davon abhängen kann, ob dieser Ausspruch im Einzelfall für eine Sanktion relevant ist oder nicht.

Die sohin gebotene analoge Anwendung des § 281 StPO hinwieder ergibt, daß der Ausspruch über die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat im Spruch eines Einweisungserkenntnisses (§ 21 Abs. 1 StGB) bloß deshalb, weil die bezügliche Strafdrohung ein Jahr Freiheitsstrafe nicht übersteigt, nur dann einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Abs. 1 Z 11) verwirklicht, wenn nicht dem Betroffenen daneben auch wenigstens eine andere, für sich allein schon einweisungstragfähige (Anlaß-) Tat zur Last fällt. Die Höhe der für die Tat maßgebenden Strafdrohung betrifft nämlich - anders als die Frage, ob diese Tat überhaupt dem Deliktstypus einer gerichtlich strafbaren Handlung entspricht (Z 9 lit. a) und ob sie im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) begangen wurde (Z 9 lit. b), aber ebenso wie die Beurteilung der psychischen Verfassung des Täters unter dem Aspekt einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad (vgl. EvBl. 1979/88, 13 Os 62/79 = ÖJZ-LSK 1979/258 u. a.) - die (der Strafbefugnis gleichzuhaltende) Einweisungsbefugnis des Gerichts, welches bei deren Prüfung keinen rechtlichen Ermessensspielraum hat, weshalb die Anfechtung seiner Entscheidung in diesem Punkt in den Bereich sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO fällt (EvBl. 1977/8, 10 Os 1/79 = ÖJZ-LSK 1979/135; vgl. hiezu auch die Erl. Bem. zur RV des StGB, 30 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR, XIII. GP, S 104 f.).

Eine Zuordnung dieses Anfechtungsgegenstands zu der (durch die - vorgeschriebene - Analogie bestimmten) Reichweite der Z 9 lit. a dieser Verfahrensbestimmung derart, daß den (im Strafverfahren) zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlungen (im Einweisungsverfahren) der Kreis der mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Deliktstypen entspräche, sodaß die Feststellung einer mit geringerer Strafe bedrohten Tat im Spruch eines Einweisungsurteils in jedem Fall nichtig wäre, ist nicht in Betracht zu ziehen. Denn aus den Sonderbestimmungen der §§ 429 - 434 StPO ist - zumal unter Bedacht auf die Möglichkeit einer (wechselweisen) Verfahrensüberleitung (§ 434 StPO) - kein Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, daß die in Ansehung aller mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten (§§ 10 Z 2, 14 Abs. 1 StPO jeweils i. V. m. § 56 StPO) gegebene grundsätzliche Entscheidungskompetenz der (Schöffenund Geschwornen-) Gerichte (§ 430 Abs. 1 StPO) im Einweisungsverfahren eingeschränkt wäre. Eine in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO anzunehmende Überschreitung der Einweisungsbefugnis aber setzt voraus, daß dem Betroffenen keine einzige Tat zur Last fällt, die für sich allein (auf Grund der für sie geltenden Strafdrohung) eine Einweisung zu tragen vermag;

die Anwendung des - die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge aus (ansonsten weiterhin rechtlich selbständigen;

vgl. EvBl. 1977/180) 'mehreren Taten' derselben Art bei wert- und schadenqualifizierten Delikten anordnenden - § 29 StGB ist dabei (arg. 'eine Tat'' in Abs. 1 gleichwie in Abs. 2 des § 21 StGB) zur Bestimmung der Strafdrohung ebensowenig zulässig wie bei der Beurteilung der Folgen jeder einzelnen zu befürchtenden Tat im Rahmen der Prognose (ÖJZ-LSK 1977/225; Erl. Bem., a. a. 0, S 105) und etwa (SSt. 47/63 u. a.) bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 148 zweiter Fall StGB in bezug auf jede einzelne der wiederkehrenden Taten (a. M Leukauf-Steininger2 RN 6 zu § 21 StGB im Anschluß an Mayerhofer, RZ 1977 SondNr. S 52, der aber damit, den nur für den Strafen-Bereich geltenden, auf die Anwendung eines höheren Strafsatzes, als er jeweils für die einzelnen Taten (für sich allein) gelten würde, abzielenden § 29 StGB in unzulässiger Gleichsetzung der Begriffe 'Tat' und 'strafbare Handlung' - vgl. dagegen ausdrücklich § 28 StGB !- zum Nachteil des Betroffenen sinngemäß auch auf den Maßnahmen-Bereich anwendend, das im § 1 Abs. 1 StGB normierte grundsätzliche Analogieverbot in Ansehung strafrechtlicher Sanktionen mißachtet; vgl. hiezu etwa ÖJZ 1980, S 64 f.).

Liegt dem Betroffenen dagegen neben einer für eine Einweisung nicht tragfähigen Tat auch nur eine einzige andere zur Last, die schon für sich allein mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, dann kommt insoweit eine Überschreitung der Einweisungsbefugnis nicht in Betracht; diesfalls ist die Feststellung der betreffenden (nicht einweisungstragfähigen) Tat (im Urteilstenor) also nur in sonstiger sinngemäßer Anwendung der im § 281 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe anfechtbar (vgl. 9 Os 97/77).

Im vorliegenden Fall war daher die Mängelrüge des Betroffenen auch in bezug auf das Urteilsfaktum 2. meritorisch zu prüfen. Sie geht gleichfalls fehl.

Der Sache nach als unvollständig und offenbar unzureichend begründet rügt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen über die Verletzungen des Josef D, weil das Erstgericht darauf bezogene Widersprüche zwischen dem amtsärztlichen Befund (S 29 in ON 21) und der Aussage der Zeugin Elfriede C (S 308) nicht gewürdigt habe, sodaß es unklar bleibe, worin die bekämpften Konstatierungen begründet seien. Das Schöffengericht hat indessen klar genug zum Ausdruck gebracht, daß es der (in der Beschwerde im übrigen nur ungenau wiedergegebenen) Aussage der Zeugin C keine Beweiskraft beimaß (S 319 e, f); im amtsärztlichen Befund dagegen konnte es durchaus denkfolgerichtig eine Objektivierung jener (vor der Polizei gemachten) Angaben des Zeugen D (in ihrem wesentlichen Aussagegehalt) erblicken, nach denen er durch die (auch von jenem zugegebenen) Faustschläge des Betroffenen im Gesicht leicht verletzt wurde (S 24 in ON 21), mögen auch die Depositionen über diese Verletzungen im einzelnen - durch den zwischen ihrer Entstehung und der amtsärztlichen Untersuchung verstrichenen Zeitraum erklärbar - nicht vollständig übereinstimmen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine andere, für ihn günstigere Deutbarkeit der erörterten Verfahrensergebnisse hinweist, bekämpft er nur in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung; sofern er mit dem Vorwurf, hiezu sei 'eine Überprüfung nicht vorgenommen' worden, einen Verfahrensmangel (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) behauptet, ist die Rüge schon mangels der erforderlichen Substantiierung (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO) einer näheren Erörterung nicht zugänglich. Die Annahme einer Eifersucht des Betroffenen als Tatmotiv schließlich konnte das Erstgericht, der Beschwerdeauffassung zuwider, folgerichtig aus dessen eigener Darstellung (S 294, 295 i. V. m. S 21) ableiten.

Mit Begründungsmängeln im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO ist das

angefochtene Urteil demnach nicht behaftet.

II. Zur Rechtsrüge:

Mit dem Einwand, das Schöffengericht hätte ihm in Ansehung der Urteilsfakten 1. a und 2. nicht das vom Sachverständigen attestierte krankhafte Motiv unterstellen dürfen, sondern davon ausgehen müssen, daß er durch nicht in seiner Person gelegene Umstände zu diesen Taten veranlaßt worden sei, ficht der Beschwerdeführer, obgleich formell mit Bezug auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO und in der verfehlten Annahme, sein Vorbringen betreffe die Tatbestandsmäßigkeit des ihm angelasteten Verhaltens, unter inhaltlicher Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit nach Z 11 der vorerwähnten Verfahrensbestimmung die Auffassung an, sein zur Zeit der relevierten Anlaßtaten vorgelegener (und für sie maßgebender) Geisteszustand (§ 11 StGB) habe auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Dabei setzt er sich aber mit den Argumenten, er habe sich zur Beschädigung des Taxis (Urteilsfaktum 1. a) nur 'als Kavalier' und zu den Tätlichkeiten gegen D (Urteilsfaktum 2.) bloß auf Grund eines Wortwechsels hinreißen lassen, über jene Urteilsfeststellungen hinweg, wonach (auch) diese beiden Taten auf Wutausbrüchen beruhten, die in seiner der schizophrenen Defizienz (§ 11 StGB) als Abnormität zugrunde liegenden hebephrenen Persönlichkeit wurzelten (S 319 h). Solcherart bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) in Ansehung der vorerwähnten Konstatierungen vermag der Betroffene, soweit er sie der Sache nach behauptet, nicht aufzuzeigen, zumal sich das Erstgericht mit der in der Beschwerde erwähnten Erklärung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung - wenn gar nichts passiert sei, dann sei seinem Gutachten die Basis entzogen (S 314) - ohnedies im Urteil (mängelfrei) auseinandergesetzt hat (S 319 g, h); auf (gleichfalls dem Inhalt nach eingewendete) bezügliche Verfahrensmängel (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil er in der Hauptverhandlung dazu keine Anträge gestellt hat.

Jene Argumente des Beschwerdeführers schließlich, welche die Annahme seiner Gefährlichkeit betreffen, sind einer Erörterung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde entzogen, weil die Prognose als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar ist (EvBl. 1978/32 u. a.), die der Betroffene aber ausdrücklich zurückgezogen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

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