Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Anlasstaten zu I./ und II./, unberührt bleibt, im Ausspruch über die Anlasstaten zu III./ sowie in der Anordnung der Anstaltsunterbringung des Halis Y***** gemäß § 21 Abs 1 StGB aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Halis Y***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat Genannter in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, und zwar einer Schizomanie bei akuter Psychose (F 20 ICD 10), Taten begangen, die mit jeweils ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, und zwar
I./ indem er am 9. Februar 2013 die Polizeibeamtin Bettina M***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme gemäß § 35 Abs 3 VStG, zu hindern versucht hat, indem er sich ruckartig aus einer Armwinkelsperre losriss und Genannte in den „Schwitzkasten“ nahm, wodurch diese zu Boden fiel, wobei es nur deshalb beim Versuch bleibt, weil Ziya S***** sowie zwei weitere Personen Bettina M***** befreien konnten;
II./ indem er am 9. Februar 2013 durch die unter Punkt I./ näher bezeichnete Tathandlung Bettina M*****, somit eine Beamtin während der Vollziehung ihrer Aufgaben, vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Zeigefingers und eine Prellung der Stirn und des linken Knies erlitt (US 8);
III./ indem er andere mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 8. Februar 2013 Gabriele C***** durch die sinngemäße Äußerung „Du bist tot, du bist tot, ich bringe dich um!“, wobei er die Genannte mit der rechten Hand am Hals packte, sie gegen die Wand drückte und würgte, sowie Franz C***** durch die sinngemäße Äußerung „Du bist tot, du bist tot. Du wirst bis morgen tot sein!“, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung auf ihn einschlagen wollte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.
Mit der bloßen Behauptung, das Urteil wäre hinsichtlich der Feststellungen zu den Anlasstaten I./ und II./ undeutlich und widersprüchlich, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099563).
Die Rechtsrüge (nominell Z 10, inhaltlich Z 9 lit a) betreffend die Anlasstaten I./ und II./ verfehlt mit dem Vorbringen, „schon die chronologische Abfolge der Feststellungen zeigt, dass Insp. M***** nicht durch die Umklammerung des Halses mit nachfolgendem Sturz die Verletzungen erlitten haben kann“, prozessordnungskonforme Ausführung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt orientiert (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass hinsichtlich der unter III./ des Urteilssatzes angeführten - unbekämpft gebliebenen - Taten keine Feststellungen getroffen wurden, die ihre Beurteilung als geeignete Anlasstaten (nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) zulassen. Dem Urteil sind nämlich keinerlei Konstatierungen zur Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Betroffenen, die jeweils Bedrohten durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, zu entnehmen. Das Schöffengericht traf zur subjektiven Tatseite folgende Konstatierung: „Der Betroffene wollte durch seine verbalen Äußerungen gegenüber Gabriele C***** und Franz C***** unter gleichzeitigem Würgen der Gabriele C***** diese massiv und erheblich in Furcht und Unruhe dahingehend versetzen, dass diese um ihr Leben bangen mussten. Der Betroffene wusste auch, dass seine Äußerungen in Kombination mit seinen Handlungen hierzu geeignet sind, eine bedeutende Todesangst bei den Opfern auszulösen“ (US 7). Dies reicht für die rechtliche Annahme des Tatbestands der gefährlichen Drohung nicht hin. Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm auf den Erfolgseintritt ankommt. Dass der Täter einen bestimmten Umstand bloß verwirklichen will, begründet noch keine Absichtlichkeit, weil in jeder Vorsatzform auch eine Willenskomponente enthalten ist und nicht jedes Wollen mit einem Darauf-Ankommen gleichgesetzt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0089063; Reindl in WK² § 5 Rz 24). Die Tatbeschreibung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag im Übrigen die fehlenden Feststellungen auf Tatsachenebene nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639, RS0098936; vgl auch Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580).
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Anlasstaten zu I./ und II./ unberührt bleibt (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 8), war daher im Ausspruch über die Anlasstaten zu III./ aufzuheben. Zudem war der Ausspruch über die Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zu kassieren. Denn wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zu Grunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (RIS-Justiz RS0090390).
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