Rechtssatz
Der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei Fehlen einer solchen Absicht kann allenfalls Ehrenbeleidigung vorliegen.
13 Os 106/75 | OGH | 29.09.1975 |
Veröff: EvBl 1976/120 S 219 |
10 Os 146/76 | OGH | 12.01.1977 |
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12 Os 88/77 | OGH | 18.08.1977 |
nur: (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. (T1) Veröff: SSt 48/61 |
12 Os 111/13k | OGH | 12.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm auf den Erfolgseintritt ankommt. Dass der Täter einen bestimmten Umstand bloß verwirklichen will, begründet noch keine Absichtlichkeit, weil in jeder Vorsatzform auch eine Willenskomponente enthalten ist und nicht jedes Wollen mit einem Darauf‑Ankommen gleichgesetzt werden kann. (T2) |
13 Os 102/14w | OGH | 06.11.2014 |
Auch; Beisatz: Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters hinsichtlich (Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit) der ‑ objektiv dem Tatbild der gefährlichen Drohung entsprechenden ‑ Tathandlung und (überschießend) Absicht in Bezug auf den mit der inkriminierten Handlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19750929_OGH0002_0130OS00106_7500000_001
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