Rechtssatz
Ehre und Ansehen eines ganzen Berufsstands können durch das Fehlverhalten eines einzelnen nur dann beeinträchtigt werden, wenn dieses Fehlverhalten entweder einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis diese Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. Dabei ist jeweils auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen.
3 Bkd 3/01 | OGH | 02.07.2001 |
Auch |
4 Bkd 1/03 | OGH | 03.11.2003 |
Auch |
6 Bkd 1/04 | OGH | 18.10.2004 |
Auch |
16 Bkd 5/06 | OGH | 16.10.2006 |
Auch |
16 Bkd 2/10 | OGH | 29.06.2010 |
Auch; nur: Bei einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes muss die Verfehlung so schwerwiegend sein, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr einer Minderung der Wertschätzung des Ansehens, die der RA-Stand als solcher genießt, verbunden ist. Es ist jeweils auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. (T1) |
16 Bkd 3/10 | OGH | 06.02.2012 |
Auch; nur T1 |
10 Bkd 10/12 | OGH | 13.05.2013 |
Auch |
6 Bkd 4/12 | OGH | 25.11.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Inaussichtstellen einer weit überhöhten Freiheitsstrafe zur Erwirkung einer Abschlagszahlung ist ein schwerer Verstoß gegen die Standesregeln, sodass es ausreicht, wenn der Sachverhalt nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt. (T2) |
26 Os 1/14p | OGH | 11.12.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung einer den Inhalt eines Gesprächs betreffenden Vertraulichkeitsvereinbarung durch Aufnahme von Nichtteilnehmern an diesem Gespräch in einen E-Mail-Verteiler und durch die dadurch bewirkte Information über dieses Gespräch, wobei der Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Email nicht erkennbar war und den Adressaten der Verstoß gegen die Vereinbarung daher verborgen blieb. (T3) |
24 Os 5/15p | OGH | 25.11.2015 |
Auch; Beisatz: Eine nur geringfügig überhöhte im Wesentlichen auch nur den beteiligten Personen zur Kenntnis gelangte Honorarnote ist nicht geeignet, die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung herbeizuführen. (T4) |
23 Ds 1/18a | OGH | 17.01.2019 |
Auch; Beisatz: Personen, die selbst dem Anwaltsstand angehören und im Rahmen der Selbstverwaltung mit Disziplinarsachen befasst sind, haben in Ansehung des Publizitätserfordernisses bei § 2 RL‑BA 1977 zuwiderlaufenden Anzeigen eines Rechtsanwalts gegen ein Standesmitglied aber außer Betracht zu bleiben. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19850506_OGH0002_000BKD00066_8400000_001
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