Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Betroffene aufhält, wird dann zu genehmigen sein, wenn sie im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, mag auch der Sachwalter weiterhin seinen Aufenthalt im Sprengel des bisher zuständigen Bezirksgerichtes haben.
8 Nd 512/89 | OGH | 09.11.1989 |
Vgl; Beisatz: Hier: Sind aller Voraussicht nach pflegschaftsbehördliche Maßnahmen, die einen speziellen Bezug zum Aufenthaltsort der pflegebefohlenen Person haben, nicht erforderlich, so besteht dann - wenn noch eine Entscheidung über einen Antrag aussteht, der stärkere Beziehungen zum bisher mit der Sache befassten Gericht aufweist (Sitz des Regressberechtigten, letzter bekannter Wohnort der Regresspflichtigen) - kein Anlass zur Übertragung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Pflegebefohlenen aufhalten. (T1) |
1 Ob 588/91 | OGH | 30.10.1991 |
Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Betroffene aufhält, wird dann zu genehmigen sein, wenn sie im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. (T2) |
7 Nc 5/07f | OGH | 17.04.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T3) |
3 Nc 31/09b | OGH | 19.08.2009 |
Auch; Beisatz: Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten: Hier läge eine Übertragung der Zuständigkeit nur im Interesse des Vaters. (T4) |
4 Nc 15/09g | OGH | 14.08.2009 |
Vgl; Beisatz: § 111 JN nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist, weshalb bei Kindern die Pflegschaftsaufgabe grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt. (T5) |
9 Nc 19/09g | OGH | 21.10.2009 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird am Besten durch jenes Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. (T6) |
5 Nc 21/12a | OGH | 29.11.2012 |
Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6 |
4 Nc 7/23a | OGH | 11.04.2023 |
vgl; nur: Mag auch der Erwachsenenvertreter weiterhin seinen Aufenthalt im Sprengel des bisher zuständigen Bezirksgerichtes haben (T7)<br/>Beisatz: Hier: Da die Erwachsenenvertreterin die Betroffene regelmäßig im Wohnheim besucht, wird es ihr auch möglich sein, erforderlichenfalls einen Gerichtstermin beim dortigen Bezirksgericht wahrzunehmen. (T8) |
4 Nc 16/23z | OGH | 21.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T6: Ist der aktuelle Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt, ist eine Übertragung nicht zweckmäßig. (T9) |
5 Nc 3/24x | OGH | 29.04.2024 |
Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht in dessen Sprengel die Vollzugsanstalt für den Maßnahmenvollzug liegt. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0050ND00507_8400000_001
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