Normen
ABGB §1299 E
ABGB §1346 G
ABGB §1368
KWG 1979 §23
3 Ob 526/83 | OGH | 25.05.1983 |
Veröff: SZ 56/81 = EvBl 1983/128 S 468 |
3 Ob 629/83 | OGH | 11.04.1984 |
Auch |
5 Ob 530/84 | OGH | 03.04.1984 |
Beisatz: Nichts anderes gilt für den Bürgen und Zahler. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663 |
7 Ob 625/85 | OGH | 07.11.1985 |
nur: Bank nicht verpflichtet einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. (T2) <br/>Beis wie T1 |
3 Ob 506/88 | OGH | 29.06.1988 |
nur T2 |
8 Ob 629/89 | OGH | 07.09.1989 |
nur T2; Beisatz: Nur wenn der Gläubiger erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht. (T3) <br/>Veröff: RdW 1990,77 = JBl 1990,523 |
8 Ob 11/92 | OGH | 25.06.1992 |
nur T2; Beisatz: Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht, von dessen finanziellen Schwierigkeiten bereits weiß und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. (T4) <br/>Beis wie T3<br/>Veröff: ÖBA 1993,61 = RdW 1992,399 |
4 Ob 1687/95 | OGH | 16.01.1996 |
nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht. (T5) |
8 Ob 2315/96s | OGH | 27.03.1997 |
Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Naher Angehöriger. (T6) |
8 Ob 165/97s | OGH | 30.10.1997 |
nur T2; Beis wie T3 |
10 Ob 427/97k | OGH | 19.05.1998 |
Auch |
8 Ob 253/99k | OGH | 11.05.2000 |
nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 73/79 |
6 Ob 291/01i | OGH | 20.12.2001 |
nur T2 |
1 Ob 93/02m | OGH | 11.06.2002 |
Beisatz: Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem nahen Angehörigen nicht ebenfalls bekannt seien, hat sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs- und Warnpflicht zu erfüllen. (T7)<br/>Beisatz: Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein. (T8)<br/>Beisatz: Die Annahme einer solchen Warnpflicht würde von der Bank verlangen, gegen ihr Geschäfts- und Sicherungsinteresse zu agieren, hat doch die Übernahme einer Pfandhaftung durch einen Dritten geradezu den Zweck, auch eine nach der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Hauptschuldners nicht (vollständig) gesicherte und daher riskante Kreditgewährung zu ermöglichen. (T9) |
9 Ob 85/02v | OGH | 05.06.2002 |
nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. (T10)<br/>Veröff: SZ 2002/80 |
9 Ob 80/03k | OGH | 09.07.2003 |
Vgl auch |
8 Ob 81/03z | OGH | 26.02.2004 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10 |
6 Ob 32/04f | OGH | 27.05.2004 |
Auch; Beis wie T3 |
7 Ob 260/06w | OGH | 28.03.2007 |
Auch; Beisatz: Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss. (T11) Beisatz: Kann ein Projekt nicht ausfinanziert werden, so ist dessen Scheitern im Hinblick auf die fehlenden Eigenmittel, die dies ausgleichen könnten, absehbar und im Sinne der Judikatur auch unmittelbar bevorstehend. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungspflichten und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist. (T12) |
7 Ob 169/07i | OGH | 29.08.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T13) |
4 Ob 254/14b | OGH | 11.08.2015 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 |
6 Ob 40/16z | OGH | 30.05.2016 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen wusste die Pfandbestellerin über die finanzielle Lage des Unternehmens ihres Ehemanns ohnehin genau Bescheid. Ferner steht fest, dass sie die Haftung auch übernommen hätte, wenn sie von der Bank über die unzureichende Bonität ihres Ehemanns und das erhöhte Risiko ihrer Inanspruchnahme belehrt worden wäre. (T14) |
7 Ob 176/16g | OGH | 13.10.2016 |
Auch |
4 Ob 164/18y | OGH | 29.01.2019 |
Beis wie T10 |
10 Ob 19/23a | OGH | 31.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T15) |
9 Ob 37/24t | OGH | 26.06.2024 |
nur T2; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19830525_OGH0002_0030OB00526_8300000_003
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