OGH 10Ob427/97k

OGH10Ob427/97k19.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing.Franc F*****, Firmengesellschafter und Pensionist, *****, vertreten durch Mag.Dr.Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr.Peter Kissler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 11,681.922 S sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5.Dezember 1996, GZ 2 R 101/96g-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22.Jänner 1996, GZ 20 Cg 268/93h-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die vom Kläger in seiner außerordentlichen Revision vorgetragenen Gründe, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig zu erachten sei (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), sind nicht stichhältig. Wiewohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf, sei ihren Ausführungen in Kürze folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Unter Hinweis auf den Rechtsgrundsatz, daß ein hingegebenes Pfand nur nach Maßgabe und Inhalt des Pfandvertrages haftet, zitiert der Revisionswerber eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen, nach denen keine Haftung bestehe für die vereinbarungswidrige Ausnützung eines Kredites, der zu einem bestimmten Zweck gewidmet war, ferner bei Kreditverlängerung ohne Wissen des Bürgen oder für zukünftige Kreditaufnahmen, wenn der Gläubiger Kredite gegen die klar erkennbaren Interessen des Bürgen gewähre (ecolex 1997, 342; ÖBA 1996, 892; ÖBA 1994, 239; ÖBA 1993, 479; ÖBA 1988, 931 ua). Die Beklagte habe den Kredit lediglich für den Ankauf von Lastkraftwagen samt Auflegern gewährt, weshalb die vom Kläger verpfändeten Vermögenswerte nicht zur Abdeckung anderer Verbindlichkeiten des Hauptschuldners, insbesondere nicht zur Abdeckung bereits bestehender Verbindlichkeiten verwendet werden hätten dürfen. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei von diesen Rechtsgrundsätzen abgewichen, ist unzutreffend, weil der Kläger den wahren Sachverhalt außer Acht läßt. Der dem Kläger bekannte Zweck der Verpfändung seiner Wertpapiere und Sparbücher lag in der von der Beklagten verlangten Beibringung weiterer Sicherheiten für die beträchtliche Ausweitung des dem Schwiegersohn des Klägers, Marijan D., gewährten Kontokorrentkredites. Das Erstgericht stellte dazu fest, dem Kläger sei bewußt gewesen, daß er eine Verpfändung zu Gunsten der Verbindlichkeiten seines Schwiegersohnes vornehme (S 7) und daß er durch die Ausstellung und eigenhändige Unterzeichnung der Verpfändungserklärungen (Blg 12 bis 14 und 17), die er vorher mehrmals durchgelesen habe, die genannten Vermögenswerte zu Gunsten der bei der Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten seines Schwiegersohnes verpfändet habe (S 7 und 11). Er selbst hatte vorgeschlagen, die von seinem Schwiegersohn begehrte Kreditausweitung mit seinen Wertpapieren zu besichern (S 18 des angefochtenen Urteils). In den Gesprächen, die im Zusammenhang mit der Kreditausweitung geführt wurden, wurde wohl die Anschaffung von Lastkraftwägen samt Auflegern als wirtschaftlicher Grund für den Kreditbedarf erwähnt, doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß damit der alleinige Verwendungszweck des (Kontokorrent-)Kredites in diesem Sinn festgelegt wurde oder werden sollte. Der Wortlaut der Verpfändungserklärungen, für dessen Abweichen vom sonst Vereinbarten kein Anhaltspunkt besteht, ist aber eindeutig: Die Verpfändung diente "zur Besicherung aller Forderungen und Ansprüche (an Kapital, Zinsen, Provisionen, Spesen und sonstigen Kosten), die ...... gegen den Kreditnehmer aus bereits gewährten oder noch zu gewährenden Krediten, aus laufenden Rechnungen, als Wechselverpflichtungen, aus der Übernahme von Haftungen (Bürgschaften oder Garantien), aus der Erstellung von Akkreditiven oder aus irgendeinem sonstigen Rechtsgrund jetzt und in Hinkunft zustehen ...." Der Haupteinwand des Klägers gegen diese Verpfändungserklärungen, seine Unterschrift sei auf allen diesen Urkunden gefälscht worden, hat sich auf Grund des eingehenden Beweisverfahrens als vollkommen unrichtig herausgestellt; auch das Berufungsgericht nahm nach Beweisergänzung durch Einholung eines weiteren Schriftsachverständigengutachtens als erwiesen an, daß der Kläger nicht nur die Originale, sondern auch je eine Durchschrift der Verpfändungserklärungen unterschrieben hat. Die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen ist zulässig, wenn diese individualisierbar sind, also wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderungen entstehen sollen, und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernden künftigen Forderungen beruhen (SZ 27/155, 48/75, 52/147, 58/159 ua; RIS-Justiz RS0011287). Da somit an der Pfandhaftung des Klägers im Umfang des Pfandvertrages kein Zweifel besteht, entfernen sich die Revisionsausführungen, die eine nicht festgestellte Zweckbindung des Kredites unterstellen, von der Tatsachengrundlage und zeigen damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von der vom Revisionswerber zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Aufklärungs- und Warnpflichten der Bank gegenüber dem Pfandbesteller ab (JBl 1987, 211; RdW 1988, 419; SZ 56/81; SZ 57/70 und 87; SZ 58/69 und 153; ÖBA 1993, 479; ÖBA 1995, 909; ÖBA 1996, 892 ua). Welche konkreten Verhaltenspflichten die Bank gegenüber einem Pfandbesteller treffen, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden und stellte im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Grundsätzlich ist es nicht üblich, daß die Bank demjenigen, der ein Pfand bestellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt (SZ 56/81 ua; RIS-Justiz RS0026779). Wie das Berufungsgericht richtig darstellte, war auch von einer der Beklagten bekannten und ihre Warnpflicht auslösenden drohenden Zahlungsunfähigkeit oder einem bevorstehenden wirtschaftlichen Ruin des Hauptschuldners keine Rede. Eine nähere Aufklärung des Klägers mußte aus der Sicht der Beklagten aber wohl schon deshalb entbehrlich sein, weil es sich beim Hauptschuldner um seinen eigenen Schwiegersohn handelte, also um einen nahen Angehörigen iSd § 4 Abs 1 AnfO und § 32 Abs 1 KO.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf aufgezeigt, daß die beklagte Bank dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen habe, damit er über den Umfang seiner Haftung bescheid wisse. Es trifft zwar zu, daß dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zur Bestimmung des Umfangs seiner Sachhaftung Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den Gläubiger des persönlich haftenden Schuldners zustehen (SZ 59/74), doch hat der Kläger schon in erster Instanz nach Vorlage entsprechender Urkunden durch die Beklagte sein Hauptbegehren um das ursprünglich erhobene und nunmehr als "erfüllt" bezeichnete Rechnungslegungs- und Manifestationsbegehren eingeschränkt (Schriftsatz ON 18, vorgetragen ON 26). Weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen sich daher. Was letztlich den Hinweis des Revisionswerbers auf die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe frei gewordener Sicherheiten betrifft, so haben die Tatsacheninstanzen festgestellt, daß die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners selbst durch die gänzliche Verwertung der Pfandobjekte nicht zur Gänze abgedeckt werden konnten.

Im übrigen sei dem Revisionswerber noch entgegenzuhalten, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können.

Die außerordentliche Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die von der Beklagten ohne Freistellung erstattete Revisionsbeantwortung gilt nach § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weshalb das darin enthaltene Kostenbegehren abzuweisen war.

Stichworte