Rechtssatz
Die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen genügt nur dann, wenn wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht.
6 Ob 517/77 | OGH | 10.02.1977 |
GesRZ 1978,74 |
3 Ob 92/85 | OGH | 30.10.1985 |
Auch: Beisatz: Den Fall der Sicherung einer künftigen Forderung muß diese zumindest individualisierbar sein. (T2); Veröff: SZ 58/159 = NZ 1986,87 = RdW 1986,107 = JBl 1986,588 |
7 Ob 75/98z | OGH | 13.07.1998 |
Auch; Beisatz: Bei Forderungen muß der Rechtsgrund, der Gläubiger und der Schuldner - nicht notwendig namentlich - feststehen. Auch in solchen Fällen entsteht das Pfandrecht schon mit der Pfandbestellung. (T3) |
6 Ob 244/00a | OGH | 26.04.2001 |
Auch; Beisatz: Spricht die Pfändungsvereinbarung dafür, dass überhaupt Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus den mit ihm getätigten Bankgeschäften besichert werden sollten, liegt bereits eine hinlängliche Bezeichnung des Rechtsgrundes vor. (T4) |
9 Ob 237/02x | OGH | 12.02.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Zukünftige Forderungen können pfandrechtlich gesichert werden, soferne deren Rechtsgrund gattungsmäßig fixiert und für den Fall der Sicherung ausreichend individualisierbar ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0030OB00210_5400000_001