Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei erwirkte die Bewilligung der Zwangsversteigerung der je zur Hälfte im Eigentum der beiden Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 453 KG K*** zur Hereinbringung folgender Beträge:
1.) 147.293,-- S s.A. auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben, 6 Cg 408/82
2.) 364.911,-- S s.A. jedenfalls auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben 6 Cg 425/82 (ergangen nur gegen den Erstverpflichteten), allenfalls auch auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben 6 Cg 410/82, (laut Schriftsatz ON 30
S 94 d.A., ergangen auch gegen die Zweitverpflichtete, laut Klagerubrik in der blauen Beilagenmappe aber nur gegen eine David K***-Gesellschaft mbH ergangen)
3.) 188.861,-- S s.A. auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben 6 Cg 409/82 und
4.) 333.279,-- S s.A. auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben, 6 Cg 153/82.
Am 23.12.1983 wurde die Liegenschaft dem Johann S*** um das Meistbot von 800.000 S zugeschlagen.
Zur Verteilungstagsatzung, welche für den 9.5.1984 anberaumt und an diesem Tag auch begonnen, dann aber auf den 30.5.1984 erstreckt und an diesem Tag beendet wurde, meldete die betreibende Partei folgende Beträge an:
- 1.) 188.861,-- S s.A. laut Urteil 6 Cg 409/82 im Range COZ 3 a
- 2.) 364.911,-- S s.A. laut Urteil 6 Cg 425/82 (allenfalls auch 6 Cg 410/82) ebenfalls im Range COZ 3 a
3.) 333.279,-- S s.A. laut Urteil 6 Cg 153/82 ebenfalls im Range COZ 3 a und
4.) 147.293,-- S s.A. laut Urteil 6 Cg 408/82 im Range COZ 4 a. Dazu ist anzuführen, daß im besten Rang zu COZ 3 a zugunsten der betreibenden Partei auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 30.6.1978 das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 625.000 S und im zweitbesten Rang zu COZ 4 a ebenfalls zugunsten der betreibenden Partei auf Grund des Schuldscheines und der Pfandurkunde vom 27.4.1979 das Pfandrecht für 160.000 S samt Anhang einverleibt sind. Beim Pfandrecht COZ 3 a ist in COZ 3 f die Hypothekarklage 6 Cg 409/82 und beim Pfandrecht COZ 4 a in COZ 4 e die Hypothekarklage 6 Cg 408/82 angemerkt. Hingegen sind die weiteren oben angeführten Klagen im Grundbuch nicht angemerkt worden. Im nächsten Range folgen die Pfandrechte COZ 5 a und 6 a zugunsten der Hypothekargläubigerin R*** ST.M***
bei Knittelfeld bis zum Höchstbetrag von 360.000 S und 250.000 S. Im Range COZ 7 a scheint die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zugunsten der betreibenden Partei auf. Die erwähnte Hypothekargläubigerin R*** ST.M***
meldete zu COZ 5 a 300.000 S und zu COZ 6 a 250.000 S an, weil insgesamt 554.003,79 S unberichtigt seien.
Gegen die Zuweisung von 364.911,-- S s.A. und 333.279,-- S s.A., jeweils im Range COZ 3 a erhob die R*** ST.M***
Widerspruch mit der Begründung, es handle sich bei diesen Forderungen nicht um solche, die durch das Höchstbetragspfandrecht in COZ 3 a gesichert seien. Der Pfandurkunde vom 30.5.1978 (gemeint: 30.6.1978) sei nicht zu entnehmen, daß das Pfandrecht auch für diese beiden Kredite Geltung haben solle.
Die betreibende Partei machte dazu geltend, daß das Pfandrecht zu COZ 3 a auch für alle künftig von den Pfandbestellern oder ihren Rechtsnachfolgern abgeschlossenen Kreditverträge wirksam sei. Die von beiden Verpflichteten gegründete Firma David K*** Gesellschaft mbH sei eine solche Rechtsnachfolgerin der beiden Verpflichteten. Der dieser Firma erteilte Betriebsmittelkredit von 300.000 S (Kreditvertrag vom 1.7./25.8.1980) und ein weiterer Kredit von 300.000 S (Kreditvertrag "vom März 1979", siehe AS 99), seien daher ebenfalls durch das Pfandrecht COZ 3 a gesichert. Im Zeitpunkt der Zuzählung dieser beiden Darlehen sei das Kreditverhältnis zu COZ 3 a noch nicht beendet und das Grundverhältnis noch nicht erloschen gewesen.
Das Erstgericht gab dem Widerspruch Folge und lehnte eine Zuweisung der Beträge von 364.911,-- S s.A. und 333.279,-- S s.A. im Range des Pfandrechtes von COZ 3 a ab. Es verfügte aber, daß der nach Zuweisung des Betrages von 188.861,-- S s.A. nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrages von 625.000 S, nämlich ein Betrag von 306.010,24 S, gemäß § 224 Abs2 EO zinstragend angelegt werde. Das Gericht zweiter Instanz änderte die Zuweisung des Erstgerichtes hinsichtlich einiger Kostenbeträge geringfügig ab und gelangte so zu einem durch die Zuweisung des Betrages von 188.861,-- S s.A. nicht ausgenützten Restbetrag von 333.398,96 S, bestätigte aber bezüglich dieses Betrages die Entscheidung des Verteilungsbeschlusses des Erstgerichtes, daß dieser Betrag gemäß § 224 Abs2 EO zinstragend angelegt werde.
In dritter Instanz ist nur mehr strittig, ob die Vorinstanzen mit Recht § 224 Abs2 EO anwendeten.
Das Erstgericht vertrat diesbezüglich die Auffassung, daß sich aus den vorgelegten Urkunden zur Anmeldung der Forderungen von 364.911,-- S s.A. und 333.279,-- S s.A. keine Hinweise für die von der betreibenden Partei behauptete Sicherstellung der späteren Kredite durch die zu COZ 3 a einverleibte Höchstbetragshypothek ergäben.
Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, daß nicht feststehe, daß das Rechtsverhältnis, das der strittigen Höchstbetragshypothek zu Grunde liege, erloschen sei. Die betreibende Partei behaupte nahezu das Gegenteil. Die von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden seien durchwegs nur unbeglaubigte Abschriften oder Fotokopien, so daß sie schon deshalb keinen schlüssigen Beweis ermöglichten. Über den zuzuweisenden Betrag hinaus sei daher so vorzugehen, wie wenn dazu überhaupt keine Anmeldung vorläge. Das Fortbestehen des dem Höchstbetrag zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses müsse im übrigen nicht vom Pfandgläubiger behauptet werden, sein Erlöschen müsse mit Widerspruch in der Verteilungstagsatzung geltend gemacht werden, was nicht geschehen sei, da der Widerspruch ausschließlich aus anderen Gründen erhoben worden sei.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin R*** ST.M***
bei Knittelfeld mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Betrag von 333.398,96 S mit dem Betrag von 25.232,54 S der betreibenden Partei auf ihre Forderung von 147.293,-- S s.A. zu COZ 4 a, der danach verbleibende Betrag von 308.166,42 S aber der Rechtsmittelwerberin zu COZ 5 a und 6 a durch Barzahlung zugewiesen werde.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Auffassung, aus der Anmeldung der betreibenden Partei zur Forderung von 188.861,-- S s. A. ergebe sich klar, mit welchem Betrag die durch die Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung noch zu Recht bestehe, so daß sich daraus auch ergebe, daß die Forderung im Mehrbetrag nicht mehr bestehe und daher das Rechtsverhältnis zwischen der betreibenden Partei und den beiden Verpflichteten beendet sein müsse. Die betreibende Partei habe immer nur den Versuch unternommen, zwei in Wahrheit nicht gesicherte Forderungen geltend zu machen und habe die Nichtbeendigung des Kreditverhältnisses der Hypothek zu COZ 3 a nur für die Zeit behauptet, in der die beiden neuen Kreditforderungen begründet worden seien. Dem Widerspruch der R*** ST.M*** sei auch die Geltendmachung dieser Beendigung zu entnehmen, die gegenteilige Annahme des Gerichtes zweiter Instanz sei aktenwidrig. Es sei immerhin zu berücksichtigen, daß die Höchstbetragshypothek nicht der Sicherung einer immer wieder durch entsprechende Entnahmen in der Höhe wechselnden Kreditforderung, sondern ausschließlich zur Aufnahme eines ganz bestimmten Darlehensbetrages für den Kauf eines LKWs vereinbart worden sei. Erforderlichenfalls habe das Erstgericht die betreibende Partei diesbezüglich ergänzend befragen müssen. Aktenwidrig sei auch die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, die betreibende Partei habe im Verteilungsverfahren behauptet, das Kreditverhältnis sei noch nicht beendet. Das Höchstbetragspfandrecht erlösche im übrigen durch die Versteigerung und Verteilung. Mehr als der betreibenden Partei auf die gesicherte Forderung zustehe, sei dabei nicht zuzuweisen, aber auch nicht zinstragend anzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Oberste Gerichtshof erst kürzlich ausgesprochen hat (JBl1985,418 = NZ 1985,30) gelten für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek folgende Grundsätze:
1.) Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird.
2.) Meldet der Gläubiger seine Forderung überhaupt nicht an, oder ist seine Anmeldung samt den vorgelegten Beweisen nicht ausreichend, um den Bestand einer bestimmten Forderungshöhe feststellen zu können, so ist der gesamte Höchstbetrag oder die Differenz zwischen dem schon ausgewiesenen Betrag und diesem Höchstbetrag gemäß § 224 Abs2 EO zinstragend anzulegen.
3.) Und nur wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergibt, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen kann und eine Anmeldung sich in diesem Sinn nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellt, kommt die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht.
Unbestritten ist in diesem Sinne nur, daß die Anmeldung eines Betrages von 188.861,-- S s.A. laut Urteil 6 Cg 409/82, welche Klage auch beim Pfandrecht COZ 3 a angemerkt wurde, in der als erwiesen angenommenen Höhe durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot zuzuweisen war. Hinsichtlich der Anmeldungen der Beträge von 364.911,-- S s.A. laut Urteil 6 Cg 425/82 (allenfalls auch 6 Cg 410/82) und von 333.279,-- S s.A. laut Urteil 6 Cg 153/82 ist hingegen weder eine positive Entscheidung im Sinne des obigen Grundsatzes 1 noch eine negative Entscheidung im Sinne des obigen Grundsatzes 3 möglich, so daß im Sinne des obigen Grundsatzes 2 nur die zinstragende Anlegung nach § 224 Abs2 EO in Betracht kommt, wie die Vorinstanzen somit zutreffend erkannt haben.
Der Höchstbetragshypothek COZ 3 a liegt die Pfandbestellungsurkunde vom 30.6.1978 zu Grunde. Nach dieser Urkunde wurde die Liegenschaft zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bestellt, die einerseits aus der Inanspruchnahme des am 5.6.1978 gewährten Kredites in Höhe von 500.000 S ("dieses Kredites .....") und andererseits "aus allen darüber hinaus mit dem (den) genannten Kreditnehmer(n) und dessen (deren) Rechtsnachfolger(n) abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden, im Inland beurkundeten Kreditverträgen (einschließlich Haftungskreditverträgen)" erwachsen sind oder noch erwachsen werden (Punkt 1) der Pfandbestellungsurkunde.
Selbst wenn man zugunsten der Rechtsmittelwerberin davon ausginge, die betreibende Partei könne auf Grund des am 5.6.1978 gewährten Kredites nur mehr restlich 188.861,-- S s.A. begehren, weil eben nur mehr dieser Betrag offen sei, was an sich nach dem Vorbringen der betreibenden Partei im Rechtsstreit 6 Cg 409/82 und ihrer Forderungsanmeldung naheliegt (wenn es auch noch nicht gerade zwingend feststeht) und wenn man weiters zugunsten der Rechtsmittelwerberin entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz annimmt, sie hätte ihren Widerspruch auch auf das Erlöschen des Grundverhältnisses, welches der Höchtsbetragshypothek COZ 3 a zu Grunde liegt, gestützt, wäre für diese nichts zu gewinnen. Wie der Oberste Gerichtshof in der schon zitierten Entscheidung gleichfalls ausgesprochen hat, kann nämlich eine Höchtsbetragshypothek aus einem gegebenen Kredite nicht nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden, die im Rahmen einer schon bestehenden Kreditvereinbarung, sei es, daß der Kredit schon tatsächlich ausgenützt wurde oder erst in Zukunft tatsächlich ausgenützt werden wird, entstanden ist oder entstehen wird, sondern es ist grundsätzlich auch möglich, daß sich die Sicherung auch auf Forderungen erstreckt, die auf Grund eines überhaupt erst in der Zukunft abzuschließenden Kreditvertrages zustandekommen werden. Als Voraussetzung wurde nur gefordert, daß eindeutig bestimmt sein müsse, welche künftigen Kreditverträge und damit welche künftigen Forderungen durch die Höchstbetragshypothek gedeckt werden sollen. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum teils zustimmend (Hoyer, JBl1985,421), teils eher ablehnend (Hofmeister NZ 1985,35) kommentiert. Der erkennende Senat sieht sich aus folgenden Gründen nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen:
Weder das sogenannte Akzessorietätsprinzip, noch der sogenannte Spezialitätsgrundsatz stehen der Bestellung einer Höchstbetragshypothek für Forderungen aus (auch) erst künftig abzuschließenden Kreditverträgen entgegen.
Der Grundsatz der Akzessorietät besagt, daß ein Pfandrecht ohne Forderung nicht entstehen und fortbestehen kann
(Koziol-Welser 7 II 104, Gschnitzer 2 , Sachenrecht 190). Diese Forderung muß aber keine schon im Zeitpunkt der Pfandbestellung oder Begründung des Pfandrechtes bestehende Forderung sein, sondern es kann auch eine erst in der Zukunft entstehende Forderung von ihrer Entstehung durch ein Pfandrecht gesichert werden (Koziol-Welser 7 ebendort, Gschnitzer aaO 191, Frotz, Kreditsicherungsrecht 22 ff). Auch das Pfandrecht für eine künftige Forderung ist in diesem Sinne gegenwärtiges Pfandrecht, weil zumindest ein Teil seiner Wirkungen schon vor der Entstehung der Forderung vorhanden ist (Klang in Klang II 418). Der Grundsatz der Spezialität verlangt, daß dingliche Rechte nur an individuell bestimmten Sachen begründet werden können, was hier nicht problematisch ist, und daß darüber hinaus auch die zu sichernde Forderung bestimmt sein muß, was im strengen Sinne aber erst für den Zeitpunkt der Pfandverwertung gilt (Koziol-Welser 7 aaO 105). Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, daß nur ein Höchstbetrag der Forderung verlangt wird, nicht aber der wirkliche Forderungsbetrag feststehen muß (Koziol-Welser, aaO 121). Aus diesen Grundsätzen folgt, daß für den Fall der Sicherung einer künftigen Forderung diese zumindest individualisierbar sein muß. Im allgemeinen ist daher zu fordern, daß die Forderung nach den getroffenen Rechtssubjekten (Gläubiger und Schuldner) und dem Rechtsgrund feststehen muß (SZ 27/155, SZ 48/75 u.a., Exner 2 , Hypothekenrecht 81, Petrasch in Rummel Rz 2 zu § 449 ABGB, Klang in Klang II 417, ebenso Hoyer in seiner zitierten Entscheidungsbesprechung oder ausführlich dazu, wie überhaupt zum gesamten Problemkreis in seinem Beitrag in FS Strasser (1983) 931 ff). Wenn schon eine gewÄhnliche Hypothek für eine zukünftige Forderung bestellt werden kann, muß dies auch bei der Höchstbetragshypothek gelten, für die es ja geradezu typisch wenn auch nicht unbedingt erforderlich ist, daß die gesicherte Forderung erst in der Zukunft einmal entsteht.
Die in § 14 Abs2 GBG vorkommenden Worte "aus einem gegebenen Kredit" besagen nicht, daß eine Höchstbetragshypothek nur für einen schon in Anspruch genommenen oder einen schon auf Grund eines ganz konkreten Kreditvertrages zugesagten Kredit bestellt werden kann, sondern es geht darum, daß Forderungen gesichert werden sollen, die "aus gegebenem Kredit" und nicht aus einem anderen Rechtsgrund entstehen "können", mag der konkrete Kreditvertrag schon abgeschlossen worden sein oder erst in Zukunft abgeschlossen werden. Mit dem in § 26 Abs2 GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungs- oder Verpfändungsvertrag gemeint (vgl. dazu ausführlich Hofmeister, NZ 1981,113 ff, besonders 115 und 117). Und auch aus der an sich nur für Vormerkungen geltenden Bestimmung des § 36 GBG, es müßten sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht bescheinigt sein, kann nicht abgeleitet werden, daß die Einverleibung des Pfandrechtes erst möglich ist, wenn die zu sichernde Forderung schon entstanden ist, sondern hier kann es letztlich nur darum gehen, daß die zu sichernde Forderung, wie oben dargelegt, nach Schuldner, Gläubiger und Schuldgrund und mit den obigen Einschränkungen auch der Höhe nach bestimmt sein muß (auch dazu ausführlich Hofmeister aaO, bes.117).
Auch diese grundbuchsrechtlichen Normen sprechen daher nicht gegen die hier vertretene Auffassung.
Werden die dargelegten Grundsätze, vor allem bezüglich des Erfordernisses der Bestimmtheit, beachtet, besteht weder die Gefahr einer sogenannten Generalhypothek für alle nur denkbaren Forderungen, noch kann gesagt werden, daß auf diesem Umweg die dem österreichischen Recht fremde Grund- oder Rentenschuld des deutschen Rechtes (§§ 1191 ff und 1199 ff BGB), und zwar in der Form der sogenannten Sicherungsgrundschuld, eingeführt würde.
Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies folgendes:
Die Höchstbetragshypothek COZ 3 a wurde nicht nur zur Sicherung der aus dem Kreditvertrag vom 5.6.1978 entstehenden Forderungen bestellt, sondern - zulässigerweise - auch noch für andere Forderungen. Diese anderen Forderungen sind in einem Punkte jedenfalls hinreichend bestimmt, nämlich insoweit, als die Hypothek auch für Forderungen bestellt wurde, die zwischen denselben Vertragspartnern (Schuldner und Gläubiger stehen damit fest) auf Grund eines künftig im Inland zu beurkundeten Kreditvertrages (auch der Rechtsgrund ist damit bestimmt) entstehen würden. Fraglich ist hingegen, ob dies auch für die ebenfalls vereinbarten Kreditverträge gilt, die mit den "Rechtsnachfolgern" - ohne erläuternden Zusatz - der verpflichteten Parteien abgeschlossen wurden oder künftig zustandekommen sollten. Hier ist nämlich der nötige Bestimmtheitsgrad hinsichtlich der künftigen Forderung nicht mehr gegeben, weil auf der Seite des Kreditnehmers nicht von vorneherein feststeht oder doch wenigstens feststellbar ist, wer als Vertragspartner des Kreditgebers in Betracht kommen kann. Man weiß nicht, an welche Art von Rechtsnachfolgern gedacht ist, etwa nur an Universalrechtsnachfolger wie Erben oder etwa auch an bestimmte Einzelrechtsnachfolger, was alles in allem keine hinreichende Individualisierung darstellt. Das Rechtsverhältnis, das der Höchtsbetragshypothek zu Grunde liegt, gemeint der sogenannte Krediteröffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag (vgl. Gschnitzer Sachenrecht 2 190) oder die Krediteröffnungszusage (vgl. dazu Hoyer FS Strasser,944), ist damit im vorliegenden Fall die im Pfandbestellungsvertrag enthaltene Vereinbarung der Parteien, es solle zwischen ihnen 1.) ein schon zustandegekommener ganz konkreter Kreditvertrag gelten und 2.) zusätzlich dazu möglicherweise einmal in der Zukunft ein erst zu begründender weiterer neuer Kreditvertrag oder mehrere neue Kreditverträge zustandekommen, und 3.) für Forderungen aus beiden oder aus mehreren solchen Kreditverträgen solle die strittige Liegenschaft bis zum vereinbarten Höchstbetrag verpfändet werden. Nach dem oben Gesagten ist eine solche Vereinbarung zulässig und gültig. Und erst wenn dieses Grundverhältnis in der Weise abgewickelt worden wäre, daß die Parteien die Beendigung einer weiteren Haftung der verpfändeten Liegenschaft vereinbart hätten, und nicht schon dann, wenn nur ein gerade aktueller Kredit zur Gänze durch Zahlung abgewickelt und damit beendet wurde, würde die Höchstbetragshypothek erlöschen (Klang in Klang 2 II 422). In diesem Fall liegt daher nicht der Fall einer Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung vor (weshalb den Ansichten von Schrammel in NZ 1970,6 nicht gefolgt wird), wo sich die Problematik des Verfügungsrechtes des Eigentümers nach § 469 ABGB u.a. stellen könnte (dazu etwa Hofmeister FS Helbling (1981),567 ff, bes.581 ff), sondern von Anfang an besteht das Höchstbetragspfandrecht auch für eventuell erst künftig entstehende, aber schon hinreichend individualisierte neue Kreditforderungen.
Die betreibende Partei hat im konkreten Fall auch Forderungen aus Kreditverträgen vom März 1979 und vom 1.7./25.8.1980 angemeldet, wobei nur der letztgenannte Kreditvertrag vorgelegt wurde (gerade dieser Kreditvertrag wurde allerdings primär mit der Firma David K*** Gesellschaft mbH abgeschlossen, während die beiden verpflichteten Parteien nur als Bürgen gefertigt haben, ohne daß feststünde, ob die Verpflichteten nicht zusätzlich zur Ges.m.b.H. auch im eigenen Namen als Kreditnehmer aufgetreten sind. Auch diese beiden angemeldeten Forderungen können nach dem oben Gesagten durch das Höchstbetragspfandrecht COZ 3 a gedeckt sein, ohne daß dies schon feststünde. Darüber hinaus könnte die betreibende Partei aber mit den beiden verpflichteten Parteien auch in der Zukunft noch einen neuen Kreditvertrag abschließen.
Daß das Gericht zweiter Instanz das Vorbringen der betreibende Partei in der Verteilungstagsatzung diesbezüglich unrichtig wiedergegeben hätte, ist nicht erkennbar. Wenn auch die betreibende Partei die Behauptung, das Grundverhältnis sei noch nicht erloschen, vor allem im Zusammenhang damit erhob, daß im Zeitpunkt der Zuzählung des Kredites aus dem Jahr 1980 der Erstkredit noch nicht abgestattet gewesen sei (Schriftsatz ON 30, S 98 d.A.), so sagt die betreibende Partei doch an keiner Stelle, daß das Grundverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt einmal erloschen sei. Sie verweist vielmehr unter anderem auch darauf, daß die Tilgung einer ganz bestimmten Kreditforderung noch nicht das Erlöschen der Sicherung auch für andere Forderungen bedeute, die aus dem begründeten Rechtsverhältnis entstünden (ebendort). Die von der Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang geltend gemachte "Aktenwidrigkeit" liegt daher nicht vor.
Das strittige Höchstbetragspfandrecht ist daher durch die Zuweisung durch sofortige Barzahlung (im Rahmen der Forderung von 188.861,-- S s.A.) noch nicht erschöpft und erloschen. Daß sich die Revisionsrekurswerberin als Nachhypothekarin in diesem Sinn auch eine spätere Wiederausnützung der Höchstbetragshypothek für eine künftige Kreditforderung gefallen lassen muß, die sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Pfanddeckung hält, ist übrigens keine Besonderheit für die Höchstbetragshypothek (Hoyer, aaO 944). Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.
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