Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die beklagten Pfandbesteller waren Gesellschafter der Hauptschuldnerin, der Erstbeklagte überdies deren Geschäftsführer. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die klagende Bank keine Kenntnis von der Insolvenzgefährdung der Hauptschuldnerin. Bei der Ausweitung des Kredits Ende 1992 wurde der Klägerin ein Zwischenabschluss der Hauptschuldnerin mit einer Gewinnerwartung von 5,8 Mio S vorgelegt. Mit der Kreditausweitung um 10 Mio S wurde ein Liegenschaftskauf finanziert. Dem Kredit stand ein Sachwert gegenüber. Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben.
Rechtliche Beurteilung
Mit der außerordentlichen Revision relevieren die Beklagten eine Verletzung der Warnpflicht der Bank gegenüber den Pfandbestellern. Die Aufklärungspflicht setzte aber Kenntnis einer konkreten Insolvenzgefahr voraus. Ansonsten ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Pfandbesteller (oder Bürgen) über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers aufzuklären (SZ 56/81; RS0026779; RS0026488). Die von den Revisionswerbern vermisste Bonitätsprüfung im Interesse der Interzedenten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Zur Stützung der gegenteiligen Ansicht berufen sich die Revisionswerber zu Unrecht auf die Judikatur zu Sachverhalten, die nach Anfechtungsrecht zu beurteilen sind (6 Ob 235/99y: § 31 KO). Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Die Revisionswerber rügen neuerlich die Abweisung von Beweisanträgen zum Thema der Kenntnis der Bank über die Insolvenzgefährdung der Hauptschuldnerin. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz geprüft und das Vorliegen von Mängeln verneint. Damit kann die Mangelhaftigkeit nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Verneinung der Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung keine nach § 502 Abs 1 ZPO aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.
Die Judikatur zur Angehörigenbürgschaft ist - wenn überhaupt - nur bedingt anwendbar. Die Zweitbeklagte ist wegen ihrer Gesellschaftereigenschaft einem Unternehmer ähnlich. Das Pfand repräsentiert Vermögen, die Zweitbeklagte ist keine einkommens- und vermögenslose Hausfrau, die dem Ehemann gebürgt hat. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
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