OGH 6Ob291/01i

OGH6Ob291/01i20.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Stefan Z***** und 2. Annemarie Z*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. L***** Gesellschaft mbH und 2. Dr. Cornelius K*****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Fiebinger ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 4,7 Mio S, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2001, GZ 17 R 64/01h-108, womit über die Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 2000, GZ 24 Cg 282/96h-104, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die beklagten Pfandbesteller waren Gesellschafter der Hauptschuldnerin, der Erstbeklagte überdies deren Geschäftsführer. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die klagende Bank keine Kenntnis von der Insolvenzgefährdung der Hauptschuldnerin. Bei der Ausweitung des Kredits Ende 1992 wurde der Klägerin ein Zwischenabschluss der Hauptschuldnerin mit einer Gewinnerwartung von 5,8 Mio S vorgelegt. Mit der Kreditausweitung um 10 Mio S wurde ein Liegenschaftskauf finanziert. Dem Kredit stand ein Sachwert gegenüber. Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Mit der außerordentlichen Revision relevieren die Beklagten eine Verletzung der Warnpflicht der Bank gegenüber den Pfandbestellern. Die Aufklärungspflicht setzte aber Kenntnis einer konkreten Insolvenzgefahr voraus. Ansonsten ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Pfandbesteller (oder Bürgen) über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers aufzuklären (SZ 56/81; RS0026779; RS0026488). Die von den Revisionswerbern vermisste Bonitätsprüfung im Interesse der Interzedenten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Zur Stützung der gegenteiligen Ansicht berufen sich die Revisionswerber zu Unrecht auf die Judikatur zu Sachverhalten, die nach Anfechtungsrecht zu beurteilen sind (6 Ob 235/99y: § 31 KO). Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Die Revisionswerber rügen neuerlich die Abweisung von Beweisanträgen zum Thema der Kenntnis der Bank über die Insolvenzgefährdung der Hauptschuldnerin. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz geprüft und das Vorliegen von Mängeln verneint. Damit kann die Mangelhaftigkeit nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Verneinung der Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung keine nach § 502 Abs 1 ZPO aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.

Die Judikatur zur Angehörigenbürgschaft ist - wenn überhaupt - nur bedingt anwendbar. Die Zweitbeklagte ist wegen ihrer Gesellschaftereigenschaft einem Unternehmer ähnlich. Das Pfand repräsentiert Vermögen, die Zweitbeklagte ist keine einkommens- und vermögenslose Hausfrau, die dem Ehemann gebürgt hat. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

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