Rechtssatz
Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht.
4 Ob 31/78 | OGH | 10.10.1978 |
Beisatz: Mögliche Beeinträchtigung der durch Art 8 Abs 6 der 29.Novelle zum ASVG gewährleisteten dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen oder pensionsrechtlichen Stellung durch allfällige künftige Änderung der DO.A genügt nicht. (T1) |
6 Ob 651/83 | OGH | 28.02.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Rechtsschutz soll nur im Falle konkreter Aktualisierung einer theoretischen Kollisionslage gewährt werden. (T2) |
9 ObA 257/92 | OGH | 16.12.1992 |
Auch; Beisatz: Prozessuale Vorteile allein genügen dafür ebensowenig wie die Feststellung von bloßen "Rechtslagen". (T3) |
9 ObA 298/92 | OGH | 16.12.1992 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller) |
5 Ob 24/02v | OGH | 12.02.2002 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die ohnehin geregelte objektiv Rechtslage ist nicht feststellungsfähig. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/22 |
4 Ob 225/08d | OGH | 24.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Es genügt, wenn der Kläger durch die Berühmung in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert ist; es muss ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung der Rechtslage bestehen, bei dem das Gefährdungselement besonders deutlich hervortritt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/23 |
7 Ob 252/08x | OGH | 13.05.2009 |
Beisatz: Wo also ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T7)<br/>Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T8) |
7 Ob 91/14d | OGH | 10.09.2014 |
Beisatz: Hier: Der „aktuelle Anlass“ liegt im Umstand, dass bei den von der beklagten Ärztin dem klagenden Patienten verabreichten Permanentfillern in der Zukunft typischerweise mit Entzündungsgeschehen im Gewebe zu rechnen ist. (T9) |
1 Ob 181/15x | OGH | 22.10.2015 |
Vgl; Beisatz: Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen. (T10) |
4 Ob 121/16x | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T11)<br/> |
4 Ob 200/18t | OGH | 27.11.2018 |
Auch |
6 Ob 127/20z | OGH | 18.02.2021 |
Beisatz wie T8<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/10 |
9 ObA 115/21h | OGH | 20.10.2021 |
Beisatz: Hier: Die Behauptung eines möglichen (neuen) in der Zukunft liegenden schadensbegründenden Verhaltens, das die derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet, reicht nicht aus. (T12) |
7 Ob 67/23p | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T13) |
4 Ob 82/23x | OGH | 12.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T14)<br/>Beisatz: Keine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen: Nach der Rechtsprechung dort wird die Wiederholungsgefahr nur verneint, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Handlungen (weiter) gesetzt werden (vgl <br/>RS0119007), während das Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO schon dann verneint wird, wenn kein konkreter, aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernsten Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00021_7800000_004
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