Rechtssatz
Bei der Gesetzesanalogie (Gesetzeseinzelanalogie) ist zu prüfen, ob nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung angenommen werden muss, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen des Tatbestandes übereinstimmten, sodass die vom Gesetzgeber an den geregelten Tatbestand geknüpfte Rechtsfolge auch beim ungeregelten Tatbestand eintreten soll.
4 Ob 60/79 | OGH | 18.12.1979 |
Auch |
4 Ob 56/79 | OGH | 18.12.1979 |
Auch |
10 ObS 199/92 | OGH | 15.09.1992 |
Beisatz: Sie ist ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzes entspricht. (T1) |
5 Ob 170/99g | OGH | 13.07.1999 |
Auch; Beisatz: Es bedarf deutlicher Anhaltspunkte im Gesetz. (T2) |
4 Ob 80/20y | OGH | 02.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: keine analoge Anwendung der § 1 Abs 5 BWG und § 51 BörseG auf als (Umgehungs-)Modell konstruierte Rohstofftermingeschäfte ("Forwards" bzw "Futures"). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00058_7800000_001
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