Rechtssatz
Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung, oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis, eine höchstens anfechtbare rechtsgeschäftliche Willenserklärung, vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (Kontokorrentverhältnis).
2 Ob 133/78 | OGH | 07.12.1978 |
nur: Ob ein deklatorisches (unechtes) Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung, oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis, eine höchstens anfechtbare rechtsgeschäftliche Willenserklärung, vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. (T1) <br/>Beisatz: Hiebei ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Sinn zu erforschen. (T2) <br/>Veröff: SZ 51/176 = JBl 1980,39 |
6 Ob 654/81 | OGH | 23.12.1981 |
Vgl auch |
8 Ob 27/82 | OGH | 02.09.1982 |
nur T1 |
8 Ob 560/89 | OGH | 15.02.1990 |
Auch; Beisatz: Hier: "Vorläufige" Anerkennung der Schlussrechnung = deklaratorische Anerkennung (Wissenserklärung). (T4) |
2 Ob 4/94 | OGH | 24.11.1994 |
Beisatz: Dabei ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste. (T5) |
1 Ob 318/97i | OGH | 24.02.1998 |
nur: Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. (T6) |
1 Ob 27/01d | OGH | 27.04.2001 |
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. (T7)<br/>Veröff: SZ 74/80 |
5 Ob 263/07y | OGH | 11.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand des Anerkenntnisses der Richtigkeit einer Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG. (T8)<br/>Beisatz: Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abrechnung können die Fälligkeit laufender Vorschreibungen nicht verhindern. Selbst wenn Streit darüber besteht, ob die Abrechnung vollständig oder richtig ist, können also Zahlungen durch die Wohnungseigentümer niemals dahin gewertet werden, dass mit ihnen ein Anerkenntnis der Richtigkeit der Abrechnung bewirkt worden wäre. (T9) |
9 ObA 36/08x | OGH | 05.06.2008 |
nur T6; Beisatz: Dabei ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste. (T10) |
4 Ob 118/19k | OGH | 24.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Die Mitteilung der Haftpflichtversicherung an die Geschädigte, von einer Alleinhaftung des Versicherten auszugehen, mit der Aufforderung, unverbindlich die Forderungen bekanntzugeben, ist kein konstitutives Anerkenntnis. (T11) |
7 Ob 205/19a | OGH | 19.02.2020 |
Beisatz: Hier: Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die Verfahrenskosten erster Instanz. (T12) |
7 Ob 153/21g | OGH | 29.09.2021 |
nur: Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0060OB00507_7800000_002
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