Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.629,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 771,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in seinem vollen Umfang zugesteht. Das echte (konstitutive) Anerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft und kommt somit durch Willenserklärungen zustande. Davon unterscheidet sich das unechte (deklaratorische) Anerkenntnis, das eine bloße Wissenserklärung ist. Der Schuldner will keine Rechtsfolgen herbeiführen, sondern gibt nur bekannt, daß das Recht des Gläubigers seines Wissens besteht. Während das deklaratorische Anerkenntnis im Rechtsstreit nur ein Beweismittel zugunsten des Bestehens der Forderung bildet, das durch andere Beweise widerlegbar ist, schafft das konstitutive Anerkenntnis einen neuen Verpflichtungsgrund; es ist, weil es eine Willenserklärung ist, nicht widerlegbar, sondern allenfalls anfechtbar (Koziol-Welser8 274). Ob ein konstitutives oder ein deklaratives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu erforschen, wobei nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Sinn zu erforschen ist (JBl 1980, 39).
Wohl hat der Beklagte vorgebracht, daß er Beilage ./E unbedacht und ohne genaue Prüfung unterfertigt habe und er hat auch darauf hingewiesen, daß er sich damals wegen der gegen ihn erstatteten Strafanzeige in einer Zwangslage befunden habe. Er hat jedoch nicht etwa behauptet, daß die Parteien etwa in diesem Zusammenhang Vereinbarungen getroffen hätten, die über den schriftlich niedergelegten Inhalt hinausgegangen wären. Es ist daher bei Prüfung der strittigen Frage ausschließlich vom schriftlichen Text der Vereinbarung auszugehen; nicht einmal der Revisionswerber vermag aufzuzeigen, welche abweichenden Ergebnisse durch weitere Beweisaufnahmen zu gewinnen gewesen wären.
Da der Kläger in dieser Urkunde nicht nur das Bestehen des Schuldverhältnisses zugestand, sondern sich überdies zur Zahlung verpflichtete, kann seine Erklärung nicht als bloße Wissenserklärung qualifiziert werden. Das Anerkenntnis war vielmehr konstitutiv; das anerkannte Schuldverhältnis wurde damit begründet, auch wenn es vorher nicht bestanden haben sollte.
Behauptungen über Umstände, die eine Anfechtung des Anerkenntnisses ermöglichen könnten, wurden nicht vorgebracht. Daß der Beklagte die Urkunde allenfalls unüberlegt unterfertigte, kann die Wirksamkeit seiner Erklärung ebensowenig in Frage stellen wie die Tatsache, daß er sich zu diesem Zeitpunkt wegen der Aufdeckung seiner Malversationen in einem psychisch angespannten Zustand befand. Da er selbst davon ausgeht, daß die Urkunde erst nach seiner Vernehmung durch die Gendarmerie zu seinen Straftaten unterfertigt wurde, scheidet auch eine - im übrigen gar nicht
behauptete - Drohung mit strafrechtlicher Verfolgung und daher eine allenfalls beachtliche Zwangslage aus.
Daß in der Urkunde ein Betrag von "ca." S 120.000,-- genannt wird, macht die Vereinbarung keineswegs unbestimmt. Der Beisatz "ca." kann nur als Hinweis darauf gewertet werden, daß der Betrag schätzungweise ermittelt wurde, wird doch im weiteren im Zusammenhang mit der Regelung der (bestimmten) Zahlungsverpflichtung ganz offensichtlich vom Ersatz eines Schadens in dieser Höhe ausgegangen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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