Rechtssatz
Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt.
7 Ob 616/77 | OGH | 01.09.1977 |
Veröff: MietSlg 29400 |
1 Ob 704/82 | OGH | 22.09.1982 |
nur: Grobes Verschulden Willkür, Leichtsinn. (T1) |
3 Ob 517/83 | OGH | 27.04.1983 |
Auch; Beisatz: Leichtsinn und Gleichgültigkeit. (T2) |
4 Ob 535/94 | OGH | 26.04.1994 |
Beisatz: Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung vertragliche Aufrechnungsverbote nicht sittenwidrig sind, kann der Beklagten, die die Meinung vertritt dieses Aufrechnungsverbot sei unwirksam, allein wegen ihrer Aufrechnens nicht der Vorwurf groben Verschuldens gemacht werden. Bei vertretbarer Verkennung der Rechtslage ist aber ein grobes Verschulden zu verneinen. (T5) <br/>Veröff. SZ 67/72 |
1 Ob 535/94 | OGH | 29.08.1994 |
nur: Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus. (T6) |
4 Ob 582/95 | OGH | 24.10.1995 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Grobes Verschulden, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand aus reiner Gleichgültigkeit entstehen ließ, insbesondere dann, wenn er den Mietzinsrückstand von der Mahnung bis zur Einbringung der Klage anwachsen ließ. (T7) |
9 Ob 178/98m | OGH | 08.07.1998 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rechthaberei, wenn der Beklagte auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt beharrt. (T8) |
7 Ob 187/03f | OGH | 05.08.2003 |
Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der gegenständliche Betriebskostenrückstand deshalb entstanden, weil es aufgrund ungenauer Bezeichnung der Zahlungen der Beklagten zu Fehlbuchungen kam. Darin liegt zwar eine Nachlässigkeit der beklagten Partei, diese ist jedoch nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren. (T9) |
7 Ob 306/05h | OGH | 31.05.2006 |
Auch; Beisatz: Die Fehleinschätzung der Beweislage begründet grundsätzlich kein grobes Verschulden. (T10) |
2 Ob 149/06k | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier liegt kein grobes Verschulden vor, wenn die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich vertraglich verpflichtet, das Bestandobjekt durch bestimmte Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Gebrauchszustand zu versetzen, nach Durchführung eines langwierigen Beweisverfahrens letztlich nicht als erwiesen erachtet und darüber eine Negativfeststellung getroffen wird. (T11) |
5 Ob 29/09i | OGH | 13.10.2009 |
Beis wie T8; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: War der relativ geringe Mietzinsrückstand nicht ganz einfach zu ermitteln und waren sich selbst die Vorinstanzen in der Frage, ob überhaupt ein solcher Rückstand bestehe, nicht einig, muss nicht vom „unzweifelhaften" Bestehen eines Zinsrückstands und vom groben Verschulden ausgegangen werden (so schon 1 Ob 11/04f). (T12) |
1 Ob 174/14s | OGH | 22.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass alkoholkranken Personen grundsätzlich kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, wenn sie wiederholt über jeweils längere Zeiträume ihre Zinszahlungspflicht nicht erfüllen. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19770901_OGH0002_0070OB00616_7700000_004
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