Rechtssatz
Veranlassen im Sinne des § 871 ABGB bedeutet adäquate Verursachung.
6 Ob 526/78 | OGH | 27.04.1978 |
Beisatz: Es kommt also darauf an, ob das Verhalten des Geschäftspartners geeignet war, die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen (hier: Irrtum über die Währung, in der der Kaufpreis angeführt wurde) generell in nicht unerheblicher Weise zu erhöhen. (T1) |
8 Ob 692/86 | OGH | 23.04.1987 |
Beisatz: Hier: Veranlassung ist dann gegeben, wenn der Irrtum durch irgendein Verhalten des Geschäftspartners verursacht wurde. (T2) |
9 Ob 213/02t | OGH | 04.12.2002 |
Beisatz: Auf ein Verschulden des den Irrtum veranlassenden Vertragspartners kommt es nicht an. (T3) |
4 Ob 83/06v | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Es setzt weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus; es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. (T4) |
5 Ob 222/10y | OGH | 20.12.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4 |
4 Ob 96/13s | OGH | 18.06.2013 |
Beisatz: Das trifft bei der Vorformulierung einer in jeder Hinsicht eindeutigen Vertragserklärung nicht zu. (T5) |
3 Ob 65/13z | OGH | 21.08.2013 |
Auch; Beisatz: Hier bezog die Klägerin die irreführenden Informationen nicht direkt aus dem Prospekt, sondern mittelbar durch ihren Vater. Auch in diesem Fall ist bei irreführender Werbung von einer Veranlassung des Irrtums iSd § 871 ABGB auszugehen. (T6) |
2 Ob 122/23i | OGH | 25.10.2023 |
Beisatz: Hier: Fahrzeug mit "Abgasstrategie". (T7) |
10 Ob 36/23a | OGH | 16.04.2024 |
Beisatz: hier: Fahrzeug mit Abschaltautomatik (Thermofenster). (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0070OB00026_7700000_001
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