Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.819,62 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin EUR 303,27 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Beklagte belieferte seit 2000 die P***** GmbH (in der Folge: GmbH). Zu Beginn der Geschäftsbeziehung erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, dass deren Rechnungen prompt zu zahlen seien, was der Geschäftsführer der GmbH mit dem Hinweis auf einen mit der Klägerin vereinbarten Wechselrahmen, aus dem er die Rechnungen bedienen könne, zusicherte.
Die GmbH, deren Hausbank ein anderes Geldinstitut war, hatte mit der klagenden Bank einen Wechselrahmen von rund EUR 60.000,- vereinbart; die Klägerin erklärte sich bereit, innerhalb dieses Rahmens von der GmbH akzeptierte Wechsel „brutto für netto" - also ohne Abzug von Diskontspesen - zu diskontieren und über das Betriebsmittelkonto der GmbH abzurechnen. Die Klägerin stellte der GmbH Wechselvordrucke zur Verfügung, auf deren Allonge sich folgende Erklärung befand:
„.... Sie erhalten zum Ausgleich der unten angeführten Rechnungen ein Akzept. Bitte unterzeichnen Sie den Wechsel firmenmäßig als Aussteller und als Girant. Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Wechsel ausschließlich an .... [die Klägerin]..... Dieses Institut wird Ihnen den Wechselbetrag in voller Höhe überweisen. ........ Mit freundlichen Grüßen, P***** GmbH...."
Im Falle der Überweisung von Wechselbeträgen durch die Klägerin ist auf dem der Empfängerbank zukommenden Überweisungsbeleg folgender Text abgedruckt:
„Die Überweisung erfolgt aufgrund der Wechseldiskontierung. Die Wechselforderung erlischt erst mit der Bezahlung durch den Bezogenen."
Über einen Regressverzicht wurde zwischen den Beteiligten nicht gesprochen. Die Beklagte ging allerdings aufgrund der Erklärung auf der Allonge des Wechsels und der Erklärung des Geschäftsführers der GmbH, dass bei der Klägerin ein Wechselrahmen bestehe, von einem Regressverzicht der Klägerin aus.
Die Beklagte stellte über die von ihr erbrachten Leistungen Rechnungen an die GmbH aus. Diese übermittelte der Beklagten bereits vollständig ausgefüllte und von der GmbH als Akzeptantin unterfertigte Wechsel mit der oben beschriebenen Allonge. Auf diese Wechsel setzte die Beklagte „noch formal" den Ausstellerstempel samt Unterschrift als Aussteller und Girant und übermittelte sodann die Wechsel der Klägerin mit dem Ersuchen, den jeweiligen Wechselbetrag auf ihr Konto zu überweisen. Diese Vorgangsweise funktionierte ab dem Jahr 2000 in 30 Fällen problemlos. Ab Beginn des Jahres 2004 übermittelte die GmbH - obwohl die Beklagte Rechnungen ausstellte - keine Wechsel mehr. Daraufhin stellte die Beklagte ihre Lieferungen an die GmbH an.
Am 29. 3. 2004 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet.
Gegenstand des Verfahrens sind von der Beklagten als Ausstellerin und Indossantin unterfertigte Wechsel vom 2. 12. 2003 (fällig 1. 3. 2004) über EUR 11.672,98, vom 15. 12. 2003 (fällig 12. 3. 2004) über EUR 23.901,81 und vom 10. 2. 2004 (fällig 4. 3. 2004) über EUR 24.739,07.
Mit ihrer Wechselklage beantragte die Klägerin unter Vorlage dieser Wechsel, der Beklagten aufzutragen, der Klägerin EUR 61.495,50 sA (mittlerweile eingeschränkt auf EUR 60.313,86 sA) zu zahlen. Sie nehme nach Art 43 WG Rückgriff gegen die Beklagte, weil die GmbH ihrer Verpflichtung als Bezogene aus den von der Beklagten ausgestellten Wechseln bei Fälligkeit nicht nachgekommen sei.
In ihren Einwendungen gegen den antragsgemäß erlassenen Wechselzahlungsauftrag brachte die Beklagte vor, dass die Klägerin durch die über längere Zeit wiederholte vorbehaltlose Zahlung der jeweiligen Wechselsummen auf einen Regress gegenüber der Beklagten verzichtet, jedenfalls aber die Beklagte über einen solchen Regressverzicht bzw darüber in Irrtum geführt habe, dass durch die Überweisung der Wechselsumme keine endgültige Tilgung ihrer Rechnungsforderung erfolge, sondern eine wechselmäßige Haftung gegen sie geltend gemacht werden könne. Hätte die Beklagte von der Regressmöglichkeit gewusst, hätte sie Aufträge der GmbH nur gegen Vorauszahlung übernommen und ausgeführt. Ferner wendete die Beklagte eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes ein: Der Klägerin habe - spätestens ab Anfang Jänner 2004 - bekannt sein müssen, dass die GmbH seit Sommer 2003 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei bzw dass mit einem Regress gegenüber der Beklagten zu rechnen sei. Sie hätte daher den Diskont der Wechsel ablehnen und die Beklagte informieren müssen. Die Beklagte hätte dann keine weiteren Geschäfte mit der GmbH ohne Vorauskassa oder Sicherstellung getätigt. Tatsächlich habe sie nach der Gutschrift des ersten der klagegegenständlichen Wechsel noch Leistungen in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe erbracht. Die dafür gelegten Rechnungen seien zur Gänze unbeglichen, sodass der Beklagten in der Höhe der Rechnungsbeträge ein Schaden entstanden sei.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und erkannte - in teilweiser Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages - die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 60.313,80 sA zu zahlen.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht umfangreiche Feststellungen über die Geschäftsbeziehung der Beteiligten sowie über die Ursachen und die Erkennbarkeit der Insolvenz der GmbH, denen zu entnehmen ist, dass die GmbH, als die Klägerin mit ihr den Wechselrahmen vereinbarte, nicht zahlungsunfähig war und dass die Klägerin auch zum Zeitpunkt der Diskontierung der klagegegenständlichen Wechsel von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH keine Kenntnis hatte. Ferner stellte das Erstgericht fest, dass die Beklagte - hätte sie von der Regressmöglichkeit der Klägerin gewusst - nur gegen Vorauskassa an die GmbH geliefert hätte.
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht einen schlüssigen Regressverzicht der Klägerin ebenso wie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anfechtung des Diskontgeschäfts wegen des von der Beklagten geltend gemachten Irrtums. Die Klägerin habe keine Aufklärungspflicht verletzt, weil ihr zum Zeitpunkt der Hereinnahme der Wechsel die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch die - im Übrigen zu wenig bestimmte - Gegenforderung nicht berechtigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht dieses Urteil über Berufung der Beklagten auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu.
Das Berufungsgericht verneinte einen schlüssigen Verzicht der Klägerin auf ihren aus Art 43 WG erwachsenden Regressanspruch. Jeder redliche und verständige, mit den Gewohnheiten und Gebräuchen im kaufmännischen Geschäftsverkehr vertraute Erklärungsempfänger werde den Wortlaut der Allonge nicht als Einladung zu einer bloßen Schreibübung ohne jegliche Rechtswirkung, sondern dahin verstehen, dass mit der Unterfertigung des Wechsels als Aussteller und Indossant und mit der anschließenden Übermittlung an die Bank die gewöhnlich mit einem derartigen Verhalten verbundenen Rechtsfolgen eintreten. Er werde daher auch damit rechnen, dass es zu einer Rückgriffshaftung komme, wenn der Wechsel notleidend werde. Die vorbehaltlose Zahlung durch die Klägerin in mehr als 30 Fällen ändere daran nichts, zumal die Klägerin in ihren Überweisungsbelegen immer darauf hingewiesen habe, dass die Wechselforderung erst mit der Zahlung durch den Bezogenen erlösche.
Auch das Vorbringen der Beklagten zur Anfechtung des Diskontgeschäfts wegen eines von der Klägerin veranlassten Irrtums über das Vorliegen eines Regressverzichts sei nicht berechtigt. Der Begriff des „Veranlassens" eines Irrtums iSd § 871 ABGB sei iS einer adäquaten Verursachung zu verstehen. Davon könne aber angesichts des eben dargestellten Verhaltens der Klägerin nicht die Rede sein. Auf einen von der Klägerin veranlassten Irrtum über die Bonität der GmbH habe sich die Beklagte erstmals in der Berufung gestützt. Insofern liege eine unzulässige Neuerung vor.
Die Schadenersatzforderung der Klägerin könne jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden: Zwar treffe ein Kreditunternehmen in der Regel beim Ankauf eines Wechsels keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten. Wer einen Wechsel zum Diskont einreiche, müsse sich bewusst sein, dass dem Vorteil der schnelleren Zahlung des Kaufpreises im Wege des Wechseldiskonts als Nachteil seine wechselrechtliche Rückgriffshaftung gegenübersteht. Eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts bestehe aber dann, wenn ihm im Zeitpunkt der Hereinnahme des Wechsels die Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten oder dessen unmittelbar bevorstehender wirtschaftlicher Zusammenbruch bekannt war. Unter dieser Voraussetzung müsse es erforderlichenfalls den Wechseldiskont ablehnen. Die Beklagte habe dazu in erster Instanz vorgebracht, dass die GmbH ab Anfang 2002 keine positive Fortbestehungsprognose gehabt habe und ab Sommer 2003 zahlungsunfähig gewesen sei. Sie habe auch behauptet, dass dies der Klägerin bekannt gewesen sei. Das Erstgericht habe aber die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen und überdies Feststellungen getroffen, die zu einer rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen. Das Verfahren sei daher ergänzungsbedürftig.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Rechtsprechung zum Begriff des Veranlassens eines Irrtums iSd § 871 ABGB uneinheitlich sei und weil die der herrschenden Rechtsprechung folgende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum Umfang der Aufklärungspflicht der Klägerin von der in 8 Ob 221/01k billigend zitierten Rechtsansicht des BGH abweiche, wonach die vom üblichen Diskontgeschäft abweichende Vereinbarung eines „Brutto-für-Netto-Diskont" den Eindruck erwecke, der Annehmer sei kreditwürdig und in der Lage, den Wechsel einzulösen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig, weil die im - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulassungsausspruch der zweiten Instanz angeführten Rechtsfragen nicht erheblich iSd § 527 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO sind bzw sich unter den gegebenen Umständen nicht stellen. Sonstige Rechtsfragen, die die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf.
Ob ein Verhalten als konkludente Willenserklärung in einem bestimmten Sinn zu werten ist, kann immer nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für die von den Vorinstanzen beurteilte Frage, ob das Verhalten der Klägerin als schlüssiger Regressverzicht zu werten ist. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Dabei braucht auf die Frage, ob dem von der Klägerin auf die Überweisungsbelege gedruckten Hinweis auf den Regress überhaupt Bedeutung zukommt, nicht nachgegangen zu werden. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt es nämlich nicht darauf an, ob sich die Klägerin den Regress vorbehalten hat, sondern ausschließlich darauf, ob sie durch ihr Verhalten in einer den Erfordernissen des § 863 ABGB entsprechenden Weise (ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln") zu erkennen gegeben hat, auf ihre nach dem Gesetz bestehende Regressmöglichkeit zu verzichten. Dass die GmbH „prompte Zahlung" zugesichert und auf der Grundlage dieser Zahlung Wechsel übermittelt hat, ist dafür ohne Bedeutung, weil daraus kein Schluss auf irgend eine Erklärung der Klägerin gezogen werden kann. Dem Verhalten der Klägerin selbst - insbesondere dem Wortlaut der im Rekurs ins Treffen geführten Allonge - ist aber nichts zu entnehmen, was ausreicht, die Verneinung eines konkludenten Verzichts als unvertretbar zu erachten. Dass die Klägerin mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt und nicht Regress genommen hat, hat für die hier zu klärende Frage überhaupt keine Aussagekraft, weil sich in den damit angesprochenen Fällen die Regressproblematik nicht gestellt hat.
Hinsichtlich der Rekursausführungen zur Anfechtung des Diskontgeschäftes wegen Irrtums muss differenziert werden: Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, hat die Beklagte ihre Irrtumsanfechtung in erster Instanz ausschließlich auf die Behauptung gestützt, von der Klägerin über das Vorliegen eines Regressverzichtes in Irrtum geführt worden zu sein. Auf einen von der Klägerin veranlassten Irrtum über die Bonität der GmbH hat sie ihre Irrtumsanfechtung in erster Instanz nicht gestützt. Letzteres wird im Rekurs bestritten, wobei an den dazu erstatteten Ausführungen lediglich richtig ist, dass die Beklagte in der Tagsatzung vom 13. 12. 2004 vorbrachte, die Klägerin habe die Bonität der GmbH und damit die regressfreie Einlösung der Wechsel zugesagt. Daraus wurde abgeleitet, dass sich die Beklagte in einem Irrtum über die Regressmöglichkeit bzw über das Vorliegen eines Regressverzichtes befunden habe; auf einen von der Klägerin veranlassten Irrtum über die Bonität der GmbH hat sie ihre Anfechtung aber auch in dieser Tagsatzung - so wie im gesamten erstinstanzlichen Verfahren - nie gestützt. Eine solche Anfechtung wäre auch nicht wirklich verständlich, weil sie ja das Diskontgeschäft beträfe und nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wieso der Abschluss dieses - der Unterfertigung des Wechsels nachfolgenden - Geschäfts durch einen Irrtum über die Bonität des Geschäftspartners des Grundgeschäfts beeinflusst sein sollte. Das Berufungsgericht ist daher auf die erstmals in zweiter Instanz erstatteten Ausführungen über eine Anfechtung des Diskontgeschäfts wegen Irrtums über die Bonität der GmbH zu Recht nicht eingegangen, sodass auch in dritter Instanz weitere Ausführungen dazu - und damit auch Ausführungen zu den irrtumsrechtlichen Überlegungen der im Zulassungsausspruch genannten Entscheidung 8 Ob 221/01k - nicht erforderlich sind.
Zu prüfen bleibt daher die Anfechtung des Diskontgeschäfts wegen eines von der Klägerin veranlassten Irrtums über das Vorliegen eines Regressverzichts (zur Problematik einer solchen Anfechtung - sie würde zwar den Regressanspruch beseitigen, hätte aber gleichzeitig wegen des Wegfalls des Titels für die Übertragung des Eigentums am Wechsel einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zur Folge, der allerdings nicht im Wechselprozess geltend gemacht werden kann - siehe im Detail SZ 53/13):
Entgegen der Darstellung der Rekurswerberin ist das Berufungsgericht ohnedies davon ausgegangen, dass die Beklagte einem derartigen Irrtum unterlegen ist. Es hat aber die Anfechtung nicht als berechtigt erachtet, weil der Irrtum nicht von der Klägerin „veranlasst" worden sei. Dies begründete die zweite Instanz mit der Rechtsauffassung, dass für „Veranlassung" iSd § 871 ABGB die bloße Ursächlichkeit eines Verhaltens nicht ausreiche; vielmehr sei die adäquate Verursachung des Irrtums erforderlich. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0016195; Rummel in Rummel, § 871 Rz 15; Apathy/Riedler in Schwimann, § 871 Rz 19; Bollenberger, KBB, § 871 Rz 14; die von Rummel, aaO, als zu weit bezeichneten Entscheidungen sind sämtlich älteren Datums) und wird im Rekurs als solche gar nicht in Frage gestellt.
Die Anwendung dieser Rechtsauffassung auf den hier zu beurteilenden Fall ist aber eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verwirklicht. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die die Zulässigkeit des Rekurses dessen ungeachtet rechtfertigen könnte, vermag die Rekurswerberin nicht aufzuzeigen. Sie beschäftigt sich in erster Linie mit dem - nicht strittigen - Umstand, dass sie sich in einem Irrtum befunden hat. Im Übrigen verweist sie lediglich auf den Wortlaut der schon erörterten Allonge sowie auf den Umstand, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien längere Zeit funktioniert hat. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, darin liege keine adäquate Verursachung des Irrtums eines Kaufmanns über die Rechtsfolgen der Unterfertigung eines Wechsels und über einen - nicht abgegebenen - Regressverzicht ist alles andere als unvertretbar. Die vom Berufungsgericht im Zulassungsausspruch angesprochene, in 8 Ob 221/01k zitierte Entscheidung des BGH (WM 77, 638; s auch Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, Art 11 WG Rz 19), auf die die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel gar nicht eingeht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung: Nach der zitierten Entscheidung des BGH weiche die hier vereinbarte Form des Diskontgeschäfts, bei der die Wechselsumme ohne Abzug von Diskontspesen ausgezahlt werde, derart vom üblichen Diskontgeschäft ab, dass sie den Eindruck erwecke, der Annehmer sei kreditwürdig und in der Lage, den Wechsel einzulösen. Sei daher der Bank die Zahlungsunfähigkeit des Annehmers bekannt, so müsse sie entweder die Diskontierung ablehnen oder den Diskontnehmer darauf hinweisen, dass der Wechsel voraussichtlich bei Fälligkeit vom Annehmer nicht eingelöst werde und der Diskontnehmer den Wechselbetrag wieder im Wege des Rückgriffs zurückzahlen müsse. Diese - hier nicht zu erörternde - Rechtsauffassung gewinnt ihre Bedeutung im Zusammenhang mit möglichen - hier auch geltend gemachten - Schadenersatzansprüchen gegen die Bank. Für diese ist es von Bedeutung, ob die Bank beim Diskontnehmer den Eindruck der Bonität des Annehmenden erweckt hat. Die Erweckung eines derartigen Eindrucks hat aber mit der hier interessierenden Frage der Veranlassung eines Irrtums über das Vorliegen eines Regressverzichtes unmittelbar nichts zu tun.
Dass der Schadenersatzanspruch der Beklagten schon deshalb nicht berechtigt sei, weil die Beklagte „einen Rücktrittsvorbehalt ausdrücklich und unmissverständlich" erklären hätte müssen, verkennt, dass der Regressanspruch der Klägerin aus Art 43 WG resultiert und daher keines Vorbehalts bedarf. Im Übrigen kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Davon abgesehen werden die Rechtsausführungen der zweiten Instanz zum Schadenersatzanspruch der Beklagten im Rekurs mit keinem Wort bestritten, sodass auch insofern jegliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels fehlt. Ob die vom Berufungsgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen auf der Grundlage seiner gar nicht bekämpften Rechtsauffassung notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen (Kodek in Rechberger² § 519 Rz 5).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.
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