Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächst höhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich.
8 Ob 519/77 | OGH | 18.05.1977 |
Vgl auch |
5 Ob 632/80 | OGH | 02.09.1980 |
Beisatz: Hier: Mangelnde Parteifähigkeit wegen Tod. (T1) |
2 Ob 206/82 | OGH | 09.11.1982 |
Auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Ferialsacheerklärung. (T2) Veröff: RZ 1984/21 S 49 |
5 Ob 4/85 | OGH | 12.02.1985 |
Veröff: NZ 1986,44; hiezu Hofmeister NZ 1986,46 |
7 Ob 565/90 | OGH | 07.06.1990 |
Beisatz: Hier: Zwei völlig inhaltsgleiche Rekurse, von denen das Rekursgericht jedenfalls einen sachlich bestätigend erledigte. Zurückweisung des anderen Rekurses. (T3) |
1 Ob 8/94 | OGH | 29.08.1994 |
Beisatz: Gleichzuhalten sind Fälle, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern sachlich überprüfen muss. (T4) |
1 Ob 621/94 | OGH | 13.12.1994 |
Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. (T5) |
3 Ob 152/00z | OGH | 21.03.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresses. (T6) |
3 Ob 26/02y | OGH | 30.08.2002 |
Beisatz: Hier: Zurückweisung mangels Beschwer. (T7) |
3 Ob 217/02m | OGH | 19.09.2002 |
nur: Nimmt das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen. (T8) |
3 Ob 62/03v | OGH | 28.05.2003 |
nur: Nimmt das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen. (T9) |
3 Ob 195/03b | OGH | 26.09.2003 |
Auch; nur: Nimmt das Gericht jedoch eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. (T10) |
8 Ob 66/04w | OGH | 16.07.2004 |
Beis wie T5 nur: Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. (T11) |
4 Ob 117/07w | OGH | 10.07.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittelzulässigkeit bei Konformatsentscheidungen im Ablehnungsverfahren nach § 24 Abs 2 JN (siehe auch RS0044509). (T12) |
3 Ob 226/07t | OGH | 23.10.2007 |
Auch; Beisatz: Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert. (T13) |
3 Ob 14/09v | OGH | 22.04.2009 |
Beis wie T13; Beisatz: Im angefochtenen Beschluss überprüfte das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung in sachlicher Hinsicht. Damit liegen aber konforme Entscheidungen vor. (T14) |
3 Ob 116/09v | OGH | 23.06.2009 |
Auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, ist als Sachentscheidung anzusehen; ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten. (T15)<br/>Beisatz: Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert. Ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen, ist belanglos. Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt. (T16) |
6 Ob 20/14f | OGH | 20.02.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T16 |
4 Ob 2/22f | OGH | 25.01.2022 |
Vgl; Beis wie T16 nur: Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt. (T17) |
2 Ob 157/22k | OGH | 25.10.2022 |
Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren. (T18) |
1 Ob 100/23x | OGH | 13.07.2023 |
vgl; Beisatz: hier: verfahrensleitender Beschluss ohne inhaltliche Entscheidung über den Antrag (T19) |
8 Ob 69/24s | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_19750723_OGH0002_0050OB00050_7500000_002
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