OGH 5Ob50/75; 8Ob519/77; 5Ob632/80; 2Ob206/82; 5Ob4/85; 5Ob382/87 (RS0044232)

OGH5Ob50/75; 8Ob519/77; 5Ob632/80; 2Ob206/82; 5Ob4/85; 5Ob382/8723.9.2024

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächst höhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich.

Normen

ZPO §528 Abs1 Z1 C4
ZPO §528 Abs1 Z2 C4

5 Ob 50/75OGH23.07.1975
8 Ob 519/77OGH18.05.1977

Vgl auch

5 Ob 632/80OGH02.09.1980

Beisatz: Hier: Mangelnde Parteifähigkeit wegen Tod. (T1)

2 Ob 206/82OGH09.11.1982

Auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Ferialsacheerklärung. (T2) Veröff: RZ 1984/21 S 49

5 Ob 4/85OGH12.02.1985

Veröff: NZ 1986,44; hiezu Hofmeister NZ 1986,46

5 Ob 382/87OGH12.01.1988
7 Ob 565/90OGH07.06.1990

Beisatz: Hier: Zwei völlig inhaltsgleiche Rekurse, von denen das Rekursgericht jedenfalls einen sachlich bestätigend erledigte. Zurückweisung des anderen Rekurses. (T3)

1 Ob 8/94OGH29.08.1994

Beisatz: Gleichzuhalten sind Fälle, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern sachlich überprüfen muss. (T4)

1 Ob 621/94OGH13.12.1994

Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. (T5)

1 Ob 19/99xOGH23.02.1999

Vgl auch

1 Ob 192/99pOGH05.08.1999

Ähnlich

3 Ob 152/00zOGH21.03.2001

Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresses. (T6)

3 Ob 26/02yOGH30.08.2002

Beisatz: Hier: Zurückweisung mangels Beschwer. (T7)

3 Ob 217/02mOGH19.09.2002

nur: Nimmt das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen. (T8)

3 Ob 62/03vOGH28.05.2003

nur: Nimmt das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen. (T9)

4 Ob 171/03fOGH23.09.2003

nur T9

3 Ob 195/03bOGH26.09.2003

Auch; nur: Nimmt das Gericht jedoch eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. (T10)

8 Ob 66/04wOGH16.07.2004

Beis wie T5 nur: Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. (T11)

6 Ob 9/05zOGH17.02.2005

Vgl

3 Ob 291/05yOGH24.11.2005
7 Ob 285/05wOGH14.12.2005

Auch

4 Ob 117/07wOGH10.07.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittelzulässigkeit bei Konformatsentscheidungen im Ablehnungsverfahren nach § 24 Abs 2 JN (siehe auch RS0044509). (T12)

3 Ob 226/07tOGH23.10.2007

Auch; Beisatz: Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert. (T13)

3 Ob 254/07kOGH27.11.2007

Auch; nur T10; Beis wie T13

3 Ob 239/08fOGH19.11.2008

Auch

3 Ob 43/09hOGH25.03.2009

Beis wie T13

3 Ob 14/09vOGH22.04.2009

Beis wie T13; Beisatz: Im angefochtenen Beschluss überprüfte das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung in sachlicher Hinsicht. Damit liegen aber konforme Entscheidungen vor. (T14)

3 Ob 116/09vOGH23.06.2009

Auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, ist als Sachentscheidung anzusehen; ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten. (T15)<br/>Beisatz: Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert. Ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen, ist belanglos. Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt. (T16)

3 Ob 90/10xOGH26.05.2010
10 ObS 91/12yOGH26.06.2012

Vgl auch; Beis wie T12

3 Ob 218/12yOGH19.12.2012

Auch; Beis ähnlich T14

3 Ob 22/13aOGH13.03.2013

Auch; nur T8

6 Ob 20/14fOGH20.02.2014

Auch; Beis wie T4; Beis wie T16

4 Ob 77/14yOGH20.05.2014
6 Ob 180/15mOGH26.11.2015

Auch; nur T10

3 Ob 199/15hOGH18.11.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T16

7 Ob 169/15aOGH19.11.2015
3 Ob 196/16vOGH23.11.2016

Vgl auch; Beis wie T16

3 Ob 111/17wOGH04.07.2017

Auch

8 Ob 90/17vOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T14

4 Ob 227/17mOGH21.12.2017

Auch

2 Ob 53/18kOGH26.02.2019

Auch; nur T10

6 Ob 38/20mOGH25.03.2020

Beis wie T3

2 Ob 53/19mOGH30.04.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/41

1 Ob 58/21tOGH21.04.2021

Vgl auch

1 Ob 57/21wOGH21.04.2021

Auch

4 Ob 2/22fOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T16 nur: Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt. (T17)

2 Ob 157/22kOGH25.10.2022

Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren. (T18)

9 ObA 113/22sOGH24.11.2022

Vgl; Beis wie T16

1 Ob 100/23xOGH13.07.2023

vgl; Beisatz: hier: verfahrensleitender Beschluss ohne inhaltliche Entscheidung über den Antrag (T19)

1 Ob 187/23sOGH20.12.2023
8 Ob 69/24sOGH26.06.2024

vgl; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17

4 Ob 3/24fOGH25.06.2024

nur T16; nur T17

7 Ob 125/24vOGH23.09.2024

Beisatz wie T17

Dokumentnummer

JJR_19750723_OGH0002_0050OB00050_7500000_002

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