OGH 5Ob4/85

OGH5Ob4/8512.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A B, Graz, Sparkassenplatz 4, wegen Grundbuchshandlungen in EZ. 14, 132 und 152 je KG Grafendorf, infolge Revisionsrekurses des Alois C, Landwirt, Stainz, Grafendorf 11, vertreten durch Dr.Kurt Bielau, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 8.November 1984, GZ 1 R 420/84-7 (TZ 1443/84), womit der Rekurs des Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Stainz vom 21.September 1984, GZ TZ 1201/84, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Ob den Liegenschaften EZ 14 und 152 je KG Grafendorf ist das Eigentumsrecht des Alois C, geb. 1927 zu einem Viertel auf Grund des notariellen Schenkungsvertrages vom 5.7.1957 und zu einem Viertel auf Grund der Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 30.12.1965, A 218/65, sowie das Eigentumsrecht der Maria C, geb.Reinbacher zu einem Viertel auf Grund der Ehepakte mit Erbvertrag vom 5.7.1957 und zu einem Viertel auf Grund der vorgenannten Einantwortungsurkunde einverleibt. Aus dem Hauptbuch ist weder eine Verfügungsbeschränkung noch ein Hinweis auf eine Gütergemeinschaft noch ein vertragliches Veräußerungsund Belastungsverbot ersichtlich. Ob der Liegenschaft EZ 132 KG Grafendorf ist das Eigentumsrecht des Alois C, geb. 1927 und der Maria C, geb.Reinbacher je zur Hälfte auf Grund der bereits angeführten Einantwortungsurkunde einverleibt.

Das Erstgericht bewilligte über Antrag der AN B auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 20.9.1984 in EZ. 14 KG Grafendorf, und zwar ob der Liegenschaftshälfte der Maria C, geb.Reinbacher, als Haupteinlage und in EZ. 132 sowie 152 je KG Grafendorf, und zwar je ob der Liegenschaftshälfte der Maria C, geb.Reinbacher, als Nebeneinlagen die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der AN B im Höchstbetrag von S 2,5 Mill. und die Anmerkung der Simultanhaftung.

Das Rekursgericht wies den dagegen von Alois C erhobenen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen zurück:

Nach ständiger Rechtsprechung richte sich die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen nach § 9 AußStrG., doch stehe die Berechtigung zum Rekurs gegen eine Grundbuchseintragung nur solchen Personen zu, die durch die angefochtene Entscheidung in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten.

Zugunsten des Rekurswerbers sei aber weder ob den seiner Ehefrau eigentümlichen Liegenschaftshälften ein Belastungsverbot einverleibt noch im Rahmen der Eigentumseinverleibung eine Beschränkung dergestalt ersichtlich, daß Maria C über ihre Liegenschaftsanteile ohne Zustimmung des Rekurswerbers nicht verfügen könne. Eine Gütergemeinschaft unter Lebenden müsse nach nunmehr herrschender Rechtsprechung im Grundbuch in der Weise ersichtlich sein, daß für jeden Miteigentümer das Eigentumsrecht an den Liegenschaftshälften mit der Beschränkung einverleibt sei, daß während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seine ideellen Anteile verfügen könne (EvBl 1968/396; NZ 1974, 120). Es sei demnach in übereinstimmung mit dieser Judikatur davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall die Beschränkung der Gütergemeinschaft wegen des Fehlens einer entsprechenden Eintragung im Hauptbuch keine Wirkung gegenüber Dritten erlangt habe. Die beantragte Einverleibung eines Pfandrechtes auf den Liegenschaftshälften der Maria C sei daher zu bewilligen gewesen. Die im Jahre 1966 (auf Grund der Einantwortungsurkunde) vorgenommenen Eigentumseinverleibungen hätten keine dingliche Wirkung in Richtung einer Beschränkung der Verfügungsgewalt der Maria C als Miteigentümerin der Liegenschaften herbeiführen können. Der Rekurswerber, zu dessen Gunsten aber auch kein Veräußerungsund Belastungsverbot einverleibt sei, könne daher durch den Beschluß des Erstgerichtes in seinen bücherlichen Rechten nicht verletzt sein. Als bloßer Miteigentümer der weiteren Liegenschaftshälften könne er keinen Einfluß auf das Schicksal der anderen Liegenschaftshälften nehmen. Da der vorliegende Rekurs des Alois C nicht zulässig sei, könne und dürfe das Rekursgericht auf die im unzulässigen Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen nicht eingehen. Dennoch sei kurz erwähnt, daß an der Identität der Maria C kein Zweifel bestehen könne, der Beglaubigungsvermerk der Vorschrift des § 31 Abs 1 GBG entspreche und eine Kredithypothek nicht nur für bereits bestehende, sondern auch für künftige Forderungen bestellt und einverleibt werden könne.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Alois C mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß in Stattgebung des Rekurses der Antrag der AN B abgewiesen wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

In Grundbuchssachen ist gemäß § 126 Abs 1 GBG die weitere Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses der zweiten Instanz unstatthaft. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die erste oder zweite Instanz kann grundsätzlich mit Rekurs an die nächsthöhere Instanz angefochten werden (JBl 1947, 63; EvBl 1968/130; NZ 1978, 93 u.a.). Nahm das Gericht aber eine Sachprüfung vor, obgleich es seine Entscheidungsbefugnis zunächst verneinte, so ist ein solcher Beschluß als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (5 Ob 50/75; siehe ferner 5 Ob 206/74, 5 Ob 5/79, 5 Ob 11/79 u.a.).

Hier hat das Rekursgericht in übereinstimmung mit der nunmehr bereits ständigen Rechtsprechung (zuletzt etwa 5 Ob 9/80) ausgeführt, daß die Beschränkung der Gütergemeinschaft wegen des Fehlens einer entsprechenden Eintragung im Hauptbuch keine Wirkung gegenüber Dritten erlangt habe, weshalb die beantragte Einverleibung des Pfandrechtes auf den Liegenschaftshälften der Maria C zu bewilligen gewesen sei; ungeachtet der (mangels der Möglichkeit einer Verletzung bücherlicher Rechte des Rechtsmittelwerbers gegebenen) Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Alois C sei (darüberhinaus) erwähnt, daß an der Identität der Maria C kein Zweifel bestehen könne und eine Kredithypothek nicht nur für bereits bestehende, sondern auch für künftige Forderungen bestellt und einverleibt werden könne.

Das Rekursgericht hat somit in Wahrheit eine Sachprüfung vorgenommen und den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt.

Der demnach unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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