OGH 3Ob152/00z

OGH3Ob152/00z21.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Anna W*****, vertreten durch den zu 4 P 176/98i des Bezirksgerichtes Innsbruck bestellten Sachwalter Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, dieser vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,000.000 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Mai 2000, GZ 1 R 180/00b-149, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21. Februar 2000, GZ 20 E 161/97h-142, "zurückgewiesen" wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Exekutionsverfahrens ist die Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaftsanteile.

Das Versteigerungsedikt wurde der Verpflichteten zugestellt, die auch beim Versteigerungstermin anwesend war.

Nach Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung fasste das Erstgericht den Beschluss vom 26. 8. 1998 über die Erteilung des Zuschlags an die Meistbietende. Dieser Beschluss wurde der Verpflichteten durch Hinterlegung zugestellt.

Mit dem am 8. 2. 1999 eingelangten Schriftsatz ON 110 teilte Rechtsanwalt Dr. Rainer S***** dem Erstgericht mit, er sei mit Beschluss vom 18. 1. 1999 zum Sachwalter für die Verpflichtete bestellt worden.

Der Meistbotsverteilungsbeschluss vom 20. 10. 1999 (ON 133) und dessen Berichtigungsbeschluss vom 10. 11. 1999 (ON 134) wurden dem für die Verpflichtete bestellten Sachwalter am 28. 10. 1999 bzw am 24. 11. 1999 zugestellt.

Mit dem am 26. 11. 1999 eingelangten Schriftsatz ON 137 beantragte die durch ihren Sachwalter vertretene Verpflichtete die Einstellung des Verfahrens als nichtig, weil sie zumindest seit Herbst 1997, also schon zur Zeit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an sie, aufgrund psychischer Störungen geschäftsunfähig und damit prozessunfähig sei. In eventu wurde die Aufschiebung der Exekution beantragt.

Das Erstgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom 10. 12. 1999 ab, weil bereits eine rechtskräftige Verteilung des Meistbots erfolgt sei. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter Dr. Rainer S***** zugestellt, nicht jedoch dessen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Wilfried P*****.

Mit Beschluss vom 7. 2. 2000 wurde anstelle des bisherigen Sachwalters für die Verpflichtete Dr. Rudolf K***** bestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrecht der Ersteherin und der Löschung von Eintragungen gemäß § 237 EO.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der durch den nunmehrigen Sachwalter vertretenen Verpflichteten zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei im Hinblick auf den dargestellten Stand der Diskussion in Lehre und Rechtsprechung zuzulassen. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, wenn die Verpflichtete bereits seit Herbst 1997 geschäfts- und prozessunfähig gewesen sei, könne dennoch der Zuschlag ihrer Liegenschaft nach der ständigen - Heller/Berger/Stix 1383 f - folgenden Rechtsprechung (3 Ob 128 - 134/72; RPflSlgE 1984/36; 3 Ob 1527/91) entgegen den Lehrmeinungen von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 106 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 20 nur innerhalb der absoluten Frist des § 187 Abs 1 EO von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin bekämpft werden. Da dies nicht geschehen sei, könne gegen alle der Bewilligung des Zwangsversteigerungsverfahrens nachfolgenden Beschlüsse, die bloß das Verwertungsverfahren betreffen, mangels Rechtsschutzinteresses kein Rekurs ergriffen werden. Der Rekurs der Verpflichteten sei daher zurückzuweisen.

Der Revisionsrekurs der durch ihren Sachwalter vertretenen Verpflichteten ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist; ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändert nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 6 vor § 461 mit Hinweisen auf die Rsp).

Das Rekursgericht hat über Rekurs der durch ihren Sachwalter vertretenen Verpflichteten den erstinstanzlichen Beschluss auf Einverleibung des Erstehers gemäß § 237 EO inhaltlich geprüft und verneint, dass die mangelnde Prozessfähigkeit der Verpflichteten als Rekursgrund geltend gemacht werden könne. Wenngleich es zwar den Rekurs der Verpflichteten sodann mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen hat, so hat es doch den erstgerichtlichen Beschluss gleichzeitig sachlich überprüft und gebilligt. Dies stellt jedoch eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses dar (vgl RZ 1977/37).

Die Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers und der Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft haftenden Lasten gemäß § 237 EO ist aber ein Teil des Exekutionsverfahrens, weshalb sich die Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung und nicht des Grundbuchsgesetzes richtet. Dies gilt im Besonderen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof. Dieser ist daher jedenfalls unzulässig, wenn mit der Entscheidung des Rekursgerichtes der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (Angst in Angst, EO Rz 9 zu § 237 mit Hinweisen auf die Rsp).

Der gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs der Verpflichteten ist daher zurückzuweisen.

Stichworte