OGH 3Ob254/07k

OGH3Ob254/07k27.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Katharina M*****, und 2. M***** GmbH & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wider die beklagte Partei Peter G*****, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 37 EO), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 18. September 2007, GZ 6 R 232/07w-5, womit der Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 7. August 2007, GZ 5 C 587/07b-2, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte nach Rechtskraft des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren dem Ersteher (= nun Beklagter) die zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaft. Die Räumung wurde am 8. August 2007 vollzogen.

Mit ihrer am 3. August 2007 eingebrachten Exszindierungsklage (§ 37 EO) hatten die klagenden Parteien begehrt, diese Exekution für unzulässig zu erklären bzw. einzustellen.

Den mit der Klage verbundenen Antrag auf Aufschiebung der Räumungsexekution wies das Erstgericht mit dem im Zivilverfahrensakt ergangenen Beschluss vom 7. August 2007 ab, weil der Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Erfolg beschieden sein werde. Den Rekurs der klagenden Parteien gegen diese Entscheidung wies das Gericht zweiter Instanz zurück.

Die Beschwer der klagenden Parteien sei durch die mittlerweile erfolgte Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher weggefallen. Dem Rekurs wäre aber auch bei inhaltlicher Auseinandersetzung mit diesem kein Erfolg beschieden gewesen, weil die klagenden Parteien in der Klage gar nicht behauptet hätten, den Ersteher auf das von ihnen behauptete Wohnrecht und den angeblichen Mietvertrag, die nicht im Grundbuch eingetragen seien, hingewiesen zu haben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil es den angefochtenen Beschluss auch meritorisch überprüft habe.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Einschreiters ist diesem zutreffenden Ausspruch entsprechend jedenfalls unzulässig. Nach einhelliger Rsp ist ein Beschluss, in dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen, ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (5 Ob 50/75; 2 Ob 206/82

= RZ 1984/21; 5 Ob 4/85 = NZ 1986, 44 [Hofmeister 46] u.a., zuletzt

u. a. 3 Ob 291/05y = EFSlg 112.331; RIS-Justiz RS0044232). Volle

Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht auch die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigt oder auch nur - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 126 mwN).

Festzuhalten ist, dass die angefochtene Entscheidung im Verfahren nach § 156 Abs 2 EO, also einem Exekutionsverfahren (Angst in Angst, EO, § 157 Rz 15 mwN; vgl. auch 3 Ob 32/00b = NZ 2002, 232 = MietSlg 52.843) erging, und die Aufschiebung dieses Verfahrens nach § 42 EO (EvBl 1976/70; 3 Ob 32/00b; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 156 Rz 74) betrifft, weshalb sich auch die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach der EO iVm der ZPO richtet. Im vorliegenden Fall wies zwar die zweite Instanz das Rechtsmittel der klagenden Parteien in erster Linie mangels Beschwer zurück, verneinte aber darüber hinaus - was hier inhaltlich nicht zu überprüfen ist - auch die sachliche Berechtigung des Rekurses. Von einer bloßen Scheinbegründung in diesem Umfang, wie im Revisionsrekurs vermeint, kann keine Rede sein, der angefochtene Beschluss ist jenem im Fall der Entscheidung 3 Ob 319/04i nicht vergleichbar. Damit liegen aber, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt wird, iSd zitierten Rsp konforme Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Gegen solche ist aber der Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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