European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00090.17V.0824.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein bestätigender Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO grundsätzlich dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Hat das Rekursgericht zwar zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (etwa wegen Verspätung), die behaupteten Rekursgründe aber geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RIS‑Justiz RS0044456 [T4, T6], RS0044108; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 126). Der formale Teil ist dann unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0044232). Das Rekursgericht hat hier auch inhaltlich zum Vorliegen der behaupteten Urkundenvorlagepflicht Dritter nach § 308 ZPO Stellung genommen und diese in Übereinstimmung mit dem Erstgericht verneint, sodass inhaltlich übereinstimmende Beschlüsse beider Vorinstanzen vorliegen. Da somit ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar.
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