Spruch:
Der (unrichtig als außerordentlicher bezeichnete) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte im Zwangsversteigerungsverfahren dem Ersteher von Miteigentumsanteilen an einem Haus u.a. die Übertragung der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG 1975 an einer bestimmten Wohnung an diesen. Den Rekurs des Einschreiters, der sich auf eine vorrangige Anmerkung derselben Zusage für diese Wohnung an ihn berief, wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Dieser sei weder Partei des Exekutionsverfahrens, noch werde in seine bücherlichen Rechte eingegriffen. Er sei nicht zum Rekurs legitimiert, weil ihm bücherliche Rechte an den versteigerten Anteilen nicht zustünden, solche daher auch nicht verletzt sein könnten. Selbst bei Bejahung dieser Legitimation wäre für ihn nichts zu gewinnen. Einerseits sei die Anmerkung, auf die er sich stütze, gegenüber jener der verpflichteten Partei nachrangig; andererseits sei er nicht Eigentümer der allein den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bildenden Miteigentumsanteile (sondern anderer an derselben Liegenschaft). Weiters erörterte das Rekursgericht zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Übertragung von solchen Anmerkungen nach dem WEG 1975 sowie dem WEG (2002). Es fehle dem Rekurswerber aber schon an der Legitimation zum Rechtsmittel. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Einschreiters ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch jedenfalls unzulässig.
Nach einhelliger Rsp ist ein Beschluss, in dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen, ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (5 Ob 50/75; RZ 1984/21; NZ 1986, 44 [Hofmeister 46] u.a., zuletzt u.a. 3 Ob 291/05y = EFSlg 112.331; RIS-Justiz RS0044232). Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht auch die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigt oder auch - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 126 mwN). Festzuhalten ist, dass die angefochtene Entscheidung im Verfahren nach § 237 EO erging, das Teil des Exekutionsverfahrens ist, weshalb sich auch die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach der EO richtet (Angst in Angst, EO, § 237 Rz 9 mwN). Im vorliegenden Fall verneinte zwar die zweite Instanz in erster Linie die Rekurslegitimation des Einschreiters, erörterte darüber hinaus - was hier inhaltlich nicht zu überprüfen ist - auch die sachliche Berechtigung des Rekurses („wäre für ihn nichts zu gewinnen"). Damit liegen aber iSd zitierten Rsp konforme Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Gegen solche ist aber der Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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